Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

Die Aufgaben der Gewerkfjhaften, 35 
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jehr unbedeutende Rolle und traten Hauptjäclidh in der Sorm von 
Arbeiterausfhüffen auf, denen nad} 8 134d R.G.0. ledig« 
lid das Recht zuftand, fig vor dem Erlaffe einer Arbeits» 
ordnung über deren Inhalt zu äußern, fowie denjenigen Dors 
ihriften der Arbeitsordnung 3Zuzujtimmen, die fig auf das 
Derhalten der Arbeiter bei Benugung der zu ihrem Beiten ges 
troffenen, mit dem Betriebe verbundenen Einridhtungen und Ähn- 
lies beziehen (R.G6.0. $ 134b H1). Die von den Arbeitern gegen 
eine Arbeitsordnung geäußerten Bedenken waren nebft der Ars 
beitsordnung der unteren Derwaltungsbehörde einzureidhen. Eine 
Dorfhrift darüber, daß die Auffafjjung der Arbeiterausfqüffe 
irgendwie berücficdtigt werden müffe, bejtand nicht. Aud 
auf anderen Gebieten waren ihre Meinungsäugerungen immer 
nur rein gutadtlidjer Natur. 
Im Gegenjag zu diejen primitiven Betriebsorganifa- 
tionen haben fig die Berufsorganifationen der Arbeit: 
nehmer trog der für fie recht ungünftigen Redztslage im Laufe 
der Zeit — audz fhon vor der Revolution — 3zu ftarken und 
mächtigen Gebilden entfaltet, deren Aufgaben, Gejdhichte und 
Rechtsgrundlagen uns in den folgenden Paragraphen bejhäftigen 
jollen. 
82. Die Aufgaben der Gewerkfhaften. 
Innerhalb jeder nad kapitalijtijdHen Grundfägen betriebenen 
Unternehmung würde, wie wir gefehen haben, der einzelne Arbeits 
nehmer dem Arbeitgeber madıtlos gegenüberftehen, wenn ihm das 
Koalitionsrecht nicht gejtattete, fidy mit feinen Arbeitsgenoffen 3u 
Derbänden zufammenzufchließen, welde die gemeinjamen Interefs 
fen der Arbeitnehmer den Arbeitgebern gegenüber jqüßgen wollen. 
Derartige Selbithilfeorganifationen nennt man Ges 
werkfhaften oder Gewerkvereine, zwei Bezeidhnungen, 
die wir einjtweilen als gleichbedeutend betradıten können, da nur 
die Inanjprucdhnahme einer jeden von ihnen durd) eine andere poli- 
tijde Ricdtung ihnen im Laufe der Seit eine etwas verfchiedene 
Särbung verliehen hat. 
Zweck der Gewerkfchaften ijt, den Arbeitnehmer aus der Ders 
ginzelung zu erlöjen, ihm die Dorteile des Sufjammen[hluffes, der 
Gemeinjhaft 3u bieten. „Ihn wollen,“ wie Somb art einmal 
jehr hübfd ausführt, „fie gleichfam durchs Leben begleiten, ihm 
Tröjter und Sreund, Helfer und Berater in allen ernjten Lebens 
[agen fein. Sie wollen dort ihr Wirken entfalten, wo des eins
	        
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