Die Aufgaben der Gewerkfhaften. i 37
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zweigen herbeizuführen fuchten. Dies gejdhah durdy die Eröffnung
von Arbeitsnadgweifen, wo die Gewerkfhaftsmitglieder un-
entgeltlid über die freien Stellen unterrichtet und außerdem fo
lange aus der Arbeitskofenunterjtügungskaffe unter.
itüßt wurden, bis fie eine neue Stelle gefunden hatten. Diefe
Unterftügung wurde nur ausgezahlt, folange die Arbeiter fid
ernitlih um jede ihnen angebotene angemeffene Stellung bemühten,
fie reichte gerade hin, um fie mit ihrer Samilie notdürftig ihr
Leben frijten 3u laffen, und folte vor allem verhindern, daß Be:
jchäftigungslofje ihre Arbeit zu allzu niedrigen Löhnen anboten und
dadurdy den Lohn der gefjamten Arbeiterfhaft drückten. Audz diefe
Aufgaben gingen im Laufe der Seit auf öffentlidhe Körper[haften
(Staat und Gemeinden) über, Die Einridhtung öffentlicher
paritätifder Arbeitsnadhweife (vgl. I. Teil, 2. AbjAnitt
1. Kap.) und die Übernahme der Arbeitslofenunterjtüßung
durdy Reid, Länder und Gemeinden (vgl. I. Teil, 2. Abfhnitt
2. Kap.) entlajteten die Gewerkfhaften einerfeits, nahmen
ihnen 3zugleid aber aud} ein Tätigkeitsgebiet, das ihre An:
ziehungskraft jtark erhöht hatte, Befonders die Berufsorgani:
fationen der kaufmännifchen Angeftellten betrachteten vielfacd) ihre
Stellenvermittelungstätigkeit als das Rückgrat ihrer gejamten Ars
beitsleijtung und haben fi bis heute energijd dagegen gewehrt,
lid diefe nehmen zu laffen.
Die Berufsorganifationen der Arbeiter dagegen fuchten fhon
in einem verhältnismäßig fehr frühen Stadium iprer Entwicklung
nad) weiteren Mitteln zur Derbefjerung ihrer Arbeitsbedingungen,
insbejondere zur Derfchiebung des Machtverhältnifjes zwijdhen Ars
beitgebern und Arbeitnehmern. Um diefem Ziele näherzukom:
men, entwidkelten fie fig mehr und mehr zu Kampforganifationen,
die fi audz eines ausgefprodhenen Kampfmittels bedienten: des
Ausfjtandes oder Streiks. Durdz die gemeinjame Arbeitsnieder-
legung fämtliqher Arbeiter eines Betriebes oder gar eines ganzen
Induftriezweiges, d. h. alfo durk eine offene Kriegführung mit
den Unternehmern, foll erreiht werden, was auf dem Wege einzeln
oder audy gemeinjam erhobener Forderungen fi nicht erreichen
ließ. Während der Dauer des Streiks erhalten die Streikenden
von der Gewerkjhaft, fofern diefe den Streik billigt oder gar
felbit in die Wege geleitet hat, Streikunterjtüßung. Das
Stiel des Streiks ift, fo lange abzuwarten, bis der Unternehmer
den geforderten höheren Lohn bewilligt bzw. die Mikitände, um
derentwilen der Streik beaonnen wurde, abitellt.