Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

56 Se Sicherung des Arbeitsverhältniffes. 
die lebte Inftanz im Schiedsverfahren bildet das ReidHseini- 
zungsamt. 
Die Beifiker der Einigungs» und Landeseinigungsämter follen 
von den zuftändigen Bezirkswirtfhaftsräten, die des Reichs- 
sinigungsamtes vom Reichswirtfhaftstat gewählt werden. 
Der zweite Grundjag des Entwurfes entjpriht durchaus der 
jdon lange von den Gewerkfchaften geübten Praris, daß jedem 
Streik eine geordnete Derhandlung vorangehen fol und erjt alle 
Mittel einer friedliden Beilegung des Konfliktes angewandt fein 
müffen, ehe man zum offenen Kampf übergeht. Die Aufrecht: 
zrhaltung der Arbeit in lebenswidtigen Betrieben hat 
der Entwurf dadurch nody bejonders zu fihern verfucht, daß er 
vor Beginn einer Ausjperrung oder Arbeitseinjtelung deren Ans 
nahme in geheimer Abjtimmung dur eine Sweidrittelmehrheit 
vorfchreibt und außerdem eine mindejtens einwödjentlihe Srift 1) 
zwijden der Derkündung des Schiedsfpruches und dem Beginn der 
Kampfhandlung verlangt. 
Der dritte Grundfjaßg weicht von der bisherigen Übung wieder» 
um erhebli& ab. Bisher jtellte ein Schiedsjprug nur einen Dot» 
[lag dar, der von der einzelnen Partei angenommen oder ab: 
gelehnt werden konnte, Der Entwurf der neuen Schlitungsord- 
nung dagegen rednet mit der Möglichkeit, einen Schiedsfprudh 
unter gewiffen Umftänden für verbindlich zu erklären, allerdings 
in der Regel nur auf Antrag einer der beteiligten Parteien. 
Die Gewerkfjchaften fürchten, daß in Zeiten des Lohnabbaues durdz 
die Derbindlichkeitserklärung eines Schiedsfpruches der Arbeiter: 
ihaft unter Umjtänden nachteilige Schiedsfprühe aufgezwungen 
werden könnten. Audy die Arbeitgeber jtehen der Dorfhrift nicht 
ohne Bedenken gegenüber, da fie fi gerade fo gut einmal gegen 
fie wenden könnte. Dom allgemeinen volkswirtjhaftliden 
Gefichtspunkt aus {ft es aber wünjdhenswert, ein Mittel zu be 
fiHen, durdz das, wenn allgemeine Interejjen gefährdet find, ein 
Streik oder eine Ausiperruna verhindert werden kann. 
8 8. Die Betriebsorganifationen und ihr Üüberbau. 
Wie wir bereits im 8 1 diefes Kapitels fahen, hat es fhon feit 
Ende des 19. Jahrhunderts neben den Berufsorganifationen Be- 
1) Der fozialpolitijdje Ausfhuß des Reichswirtjhaftsrates Hat diefe 
Srift auf drei Tage gekürzt und die Abitimmungsvorfhrift auf 
alle Betriebe ausgedehnt,
	        
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