56 Se Sicherung des Arbeitsverhältniffes.
die lebte Inftanz im Schiedsverfahren bildet das ReidHseini-
zungsamt.
Die Beifiker der Einigungs» und Landeseinigungsämter follen
von den zuftändigen Bezirkswirtfhaftsräten, die des Reichs-
sinigungsamtes vom Reichswirtfhaftstat gewählt werden.
Der zweite Grundjag des Entwurfes entjpriht durchaus der
jdon lange von den Gewerkfchaften geübten Praris, daß jedem
Streik eine geordnete Derhandlung vorangehen fol und erjt alle
Mittel einer friedliden Beilegung des Konfliktes angewandt fein
müffen, ehe man zum offenen Kampf übergeht. Die Aufrecht:
zrhaltung der Arbeit in lebenswidtigen Betrieben hat
der Entwurf dadurch nody bejonders zu fihern verfucht, daß er
vor Beginn einer Ausjperrung oder Arbeitseinjtelung deren Ans
nahme in geheimer Abjtimmung dur eine Sweidrittelmehrheit
vorfchreibt und außerdem eine mindejtens einwödjentlihe Srift 1)
zwijden der Derkündung des Schiedsfpruches und dem Beginn der
Kampfhandlung verlangt.
Der dritte Grundfjaßg weicht von der bisherigen Übung wieder»
um erhebli& ab. Bisher jtellte ein Schiedsjprug nur einen Dot»
[lag dar, der von der einzelnen Partei angenommen oder ab:
gelehnt werden konnte, Der Entwurf der neuen Schlitungsord-
nung dagegen rednet mit der Möglichkeit, einen Schiedsfprudh
unter gewiffen Umftänden für verbindlich zu erklären, allerdings
in der Regel nur auf Antrag einer der beteiligten Parteien.
Die Gewerkfjchaften fürchten, daß in Zeiten des Lohnabbaues durdz
die Derbindlichkeitserklärung eines Schiedsfpruches der Arbeiter:
ihaft unter Umjtänden nachteilige Schiedsfprühe aufgezwungen
werden könnten. Audy die Arbeitgeber jtehen der Dorfhrift nicht
ohne Bedenken gegenüber, da fie fi gerade fo gut einmal gegen
fie wenden könnte. Dom allgemeinen volkswirtjhaftliden
Gefichtspunkt aus {ft es aber wünjdhenswert, ein Mittel zu be
fiHen, durdz das, wenn allgemeine Interejjen gefährdet find, ein
Streik oder eine Ausiperruna verhindert werden kann.
8 8. Die Betriebsorganifationen und ihr Üüberbau.
Wie wir bereits im 8 1 diefes Kapitels fahen, hat es fhon feit
Ende des 19. Jahrhunderts neben den Berufsorganifationen Be-
1) Der fozialpolitijdje Ausfhuß des Reichswirtjhaftsrates Hat diefe
Srift auf drei Tage gekürzt und die Abitimmungsvorfhrift auf
alle Betriebe ausgedehnt,