4. Buch. :V. Teil. Die Steuern.
4. Österreich- Ungarn. Nach dem Zusammenbruch Österreich
- Ungarns und der Errichtung der gegenseitig unabhängigen
Staaten Deutsch-Osterreich und Ungarn verschwand auch die Quote
und das Quotenproblem.
5. Berechnung der Beiträge. Bei dem System der Beiträge
der Einzelstaaten zu den Ausgaben des Gesamtstaates fällt
der Schwerpunkt auf die Berechnung der relativen Leistungsfähigkeit
der einzelnen Staaten. Die Festsetzung der relativen Zahlungsfähigkeit
einzelner Staaten hat viel Ahnlichkeit mit der Festsetzung
der relativen Leistungsfähigkeit einzelner Wirtschaftssubjekte. Der
Fall der relativen Leistungsfähigkeit Einzelner unterscheidet sich
von jenem hauptsächlich darin, daß er jedenfalls einfacher ist. Wie
bestimmt nun der Staat die Leistungsfähigkeit Einzelner? "Trotz
der Bestrebungen einer Reihe von Jahrzehnten, ja Jahrhunderten
muß die moderne Finanzwissenschaft und Finanzpolitik eingestehen,
daß sie nicht imstande waren, ein solches Symptom zu entdecken,
welches ein genaues Bild der Leistungsfähigkeit bietet. Nur
durch ein verwickeltes Steuersystem, das die verschiedensten Momente
in Betracht zieht, ist es möglich, einigermaßen der Leistungsfähigkeit
auf die Spur zu kommen. Bei den Ertragssteuern untersucht
die Finanz den Ertrag der einzelnen Produktionszweige, dies
ergänzt sie mittels der Erforschung des Einkommens und des Vermögens,
erforscht im Verkehr die Entstehung der Kinkommenspartikelchen,
um endlich auch die Erscheinungen des Konsums in
ihr Beobachtungsfeld zu ziehen. Hierzu kommt dann noch die Besteuerung
der Erbschaften, des akzidentellen Vermögenszuwachses usw.
Nur durch ein solches, auf die verschiedensten Momente sich erstreckendes
Verfahren gelingt es einigermaßen die Leistungsfähigkeit
der einzelnen Individuen zu erfassen. Nun ist es nicht zu leugnen,
daß die Feststellung der relativen Leistungsfähigkeit von Staaten
kein leichteres Problem ist. Wenn in der Steuer die Leistungsfähigkeit
der Staatsbürger zum Ausdruck kommt, so könnte auch
die relative Zahlungsfähigkeit der einzelnen Staaten in deren Steuerleistungen
ausgedrückt sein. Doch kommt hier der Umstand in
Betracht, daß ja die Staaten nicht in gleichem Maße gezwungen
sind, die Leistungsfähigkeit ihrer Bürger in Anspruch zu nehmen.
Die Steuerleistung könnte also nur dann als verläßlicher Maßstab
für die Leistungsfähigkeit der einzelnen Staaten betrachtet werden,
wenn die einzelnen Staaten in gleichem Maße die Leistungsfähigkeit
ihrer Staatsbürger in Anspruch.nehmen müßten. Auch in diesem
Falle wäre noch eine wichtige Bedingung, daß auch das Steuersystem
das gleiche sei, da ansonst hinsichtlich der gleichmäßigen
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