Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

340 Siebentes Buch. Zweites Kapitel. 
sich so, daß er noch am 20. Juli in Sachen der Bamberger 
Bistumsbesetzung ein entgegenkommendes Schreiben an den 
„ruhmvollsten“ König richtete!. Heinrich versprach seinerseits, 
mit Gregor in vertrauliche Verhandlungen einzutreten?. Und 
der Papst antwortete huldvoll, verwarf sogar die „ungerechte“ 
Empörung der Sachsen?. Aber die versprochene Vertraulichkeit 
ließ sich nicht innehalten; denn Heinrich bedurfte jetzt, nach 
den sächsischen Freveln auf der Harzburg, zur Unterwerfung 
Sachsens der Fürsten: nur mit Hilfe ihrer Kontingente war 
die Wiederherstellung des königlichen Ansehens im Nordosten 
denkbar. Niemand aber war von jeher eifriger, Reichskontingente 
zu stellen, als die geistlichen Fürsten, die Bischfsfe. In dem 
Augenblick also, da Heinrich sich durch den Papst persönlich 
verletzt fühlte, bedurfte er eben der Fürsten, die derselbe Papst 
teilweis gebannt und gemaßregelt hatte: die Verbindung 
zwischen dem König und den geistlichen Fürsten vollzog sich 
von selbst. Und da mit dieser Schwenkung an Heinrichs Hofe 
zugleich der Einfluß der freien Herren und Dienstmannen in 
den deutschen Reichsgeschäften fiel, so näherten sich auch die 
Laienfürsten wieder dem König: mächtig, wie seit langer Zeit 
nicht, stand der König im Reiche. 
Noch vorher aber hatte der König, unterstützt durch den 
neuerlichen Bund mit den Fürsten, die Sachsen bei Homburg 
und Nägelstädt am 9. Juni 1075 besiegt; und einem weiteren 
Schlage entgingen sie nur durch bedingungslose Unterwerfung, 
Ende Oktober 1075: es war der erste große Erfolg des Königs. 
Aber dieser Sieg bedeutete in dem Zusammenhang, darin 
er erfochten war, zugleich eine Vertagung der kirchlichen Reform 
in Deutschland. Ja, noch mehr: indem der Sieg dem König 
die Möglichkeit gewährte, seiner italienischen Aufgaben zu ge— 
denken, bedeutete er den Bruch mit dem Papsttum. 
Weihnacht 1075 vermochte Heinrich die Fürsten auf einem 
Resg. III 3 eéd. Jaffé S. 208 ff. 
Reg. III 5 S. 210. 
s Reg. III 7 S. 213.
	        
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