194
4. Buch. IV. Teil. Gebühren.
nehmungen, Advokaturkanzleien müssen größere Vorräte halten,
was an Interkalarzinsen Verluste verursacht. Aus all dem ist ersichtlich,
daß die Stempelzahlung nicht nur Vorteile besitzt und
vielleicht der besseren Erkenntnis der Nachteile ist es zuzuschreiben,
daß in neuerer Zeit die Freunde der Barzahlung zunehmen.
Nach einer ziemlich allgemein akzeptierten Ansicht wurde der
Stempel in den Niederlanden erfunden, wo zur Entdeckung einer
neuen Steuer eine Preisfrage ausgeschrieben wurde. Von dort fand
er sehr bald weitere Verbreitung. Bezüglich Ungarns erzählt Hornyik
1 ), daß in Ofen von jeder Quittung oder türkischem Brief
die Zettel- oder Briefablösung gefordert wurde. Nach Widmer 2 )
entwickelte sich aus der Papiersteuer, die im Jahre 1675 eingeführt
wurde, die Steuer des gestempelten Papiers, endlich aus diesem
der Stempel. Eigene Stempelämter wurden zur Stempelung des
Papiers eingerichtet.
6. Bezüglich des Verfahrens der Gebühreneinhebung ist noch
folgendes zu bemerken. Die Organe der Gebühreneinhebung sind
nicht immer finanzielle Organe, sondern alle jene Organe, welche
die gebührenpflichtigen Amtshandlungen vollziehen. Das Subjekt
der Gebühr ist derjenige, der die Amtstätigkeit in Anspruch nimmt,
der Gegenstand, die Amtshandlung, die der Gebührenzahlung unterliegt.
Näher betrachtet, hängt der Gebührengegenstand entweder
unmittelbar mit der Person zusammen, beziehungsweise mit einer
auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder mit einem Gegenstand,
der wieder entweder ein beweglicher oder unbeweglicher ist.
Bezüglich der Erforschung des Objektes der Gebühr ist das Vorgehen
an gewisse Formalitäten gebunden oder nicht. Die Notwendigkeit
gewisser Formalitäten zeigt sich namentlich bei den
außerhalb des Amtes zu erlegenden Gebühren, weniger bei den
mit der Amtshandlung verbundenen. In gewissen Fällen werden
mit B-ücksicht auf die persönlichen Verhältnisse (Armut) oder aus
staatlichem Interesse Gebührenfreiheit gewährt. Da die Fälle der
Gebührenpflicht sehr zahlreich sind und unter den verschiedensten
Umständen vorkommen, erfordert deren Einhebung nicht nur die
Mitwirkung der Behörden, sondern auch die der Gebührenpflichtigen;
in vielen Fällen hat der Gebührenpflichtige die Pflicht der
Anmeldung, Eintragung, Registrierung (daher das französische „enregistrement“),
Beweisführung, Selbstbesteuerung. In gewissen Fällen
‘) Kecskemet varös törtenete (Geschichte der Stadt Kecskemet), II, 8. 180.
8 ) Zur Geschichte des Stempel- und Gebiihrenwesens in Österreich (Zeitschrift
für Verwaltung und Sozialpolitik, VI. Bd.).