Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  IV.  Teil.  Gebühren.

nehmungen,  Advokaturkanzleien  müssen  größere  Vorräte  halten,
was  an  Interkalarzinsen  Verluste  verursacht.  Aus  all  dem  ist  ersichtlich, ­
  daß  die  Stempelzahlung  nicht  nur  Vorteile  besitzt  und
vielleicht  der  besseren  Erkenntnis  der  Nachteile  ist  es  zuzuschreiben,
daß  in  neuerer  Zeit  die  Freunde  der  Barzahlung  zunehmen.
Nach  einer  ziemlich  allgemein  akzeptierten  Ansicht  wurde  der
Stempel  in  den  Niederlanden  erfunden,  wo  zur  Entdeckung  einer
neuen  Steuer  eine  Preisfrage  ausgeschrieben  wurde.  Von  dort  fand
er  sehr  bald  weitere  Verbreitung.  Bezüglich  Ungarns  erzählt  Hornyik
 1 ),  daß  in  Ofen  von  jeder  Quittung  oder  türkischem  Brief
die  Zettel-  oder  Briefablösung  gefordert  wurde.  Nach  Widmer 2 )
entwickelte  sich  aus  der  Papiersteuer,  die  im  Jahre  1675  eingeführt
wurde,  die  Steuer  des  gestempelten  Papiers,  endlich  aus  diesem
der  Stempel.  Eigene  Stempelämter  wurden  zur  Stempelung  des
Papiers  eingerichtet.
6.  Bezüglich  des  Verfahrens  der  Gebühreneinhebung  ist  noch
folgendes  zu  bemerken.  Die  Organe  der  Gebühreneinhebung  sind
nicht  immer  finanzielle  Organe,  sondern  alle  jene  Organe,  welche
die  gebührenpflichtigen  Amtshandlungen  vollziehen.  Das  Subjekt
der  Gebühr  ist  derjenige,  der  die  Amtstätigkeit  in  Anspruch  nimmt,
der  Gegenstand,  die  Amtshandlung,  die  der  Gebührenzahlung  unterliegt. ­
  Näher  betrachtet,  hängt  der  Gebührengegenstand  entweder
unmittelbar  mit  der  Person  zusammen,  beziehungsweise  mit  einer
auf  dieselbe  bezüglichen  amtlichen  Handlung  oder  mit  einem  Gegenstand, ­
  der  wieder  entweder  ein  beweglicher  oder  unbeweglicher  ist.
Bezüglich  der  Erforschung  des  Objektes  der  Gebühr  ist  das  Vorgehen ­
  an  gewisse  Formalitäten  gebunden  oder  nicht.  Die  Notwendigkeit ­
  gewisser  Formalitäten  zeigt  sich  namentlich  bei  den
außerhalb  des  Amtes  zu  erlegenden  Gebühren,  weniger  bei  den
mit  der  Amtshandlung  verbundenen.  In  gewissen  Fällen  werden
mit  B-ücksicht  auf  die  persönlichen  Verhältnisse  (Armut)  oder  aus
staatlichem  Interesse  Gebührenfreiheit  gewährt.  Da  die  Fälle  der
Gebührenpflicht  sehr  zahlreich  sind  und  unter  den  verschiedensten
Umständen  vorkommen,  erfordert  deren  Einhebung  nicht  nur  die
Mitwirkung  der  Behörden,  sondern  auch  die  der  Gebührenpflichtigen; ­
  in  vielen  Fällen  hat  der  Gebührenpflichtige  die  Pflicht  der
Anmeldung,  Eintragung,  Registrierung  (daher  das  französische  „enregistrement“),
  Beweisführung,  Selbstbesteuerung.  In  gewissen  Fällen

‘)  Kecskemet  varös  törtenete  (Geschichte  der  Stadt  Kecskemet),  II,  8.  180.
8 )  Zur  Geschichte  des  Stempel-  und  Gebiihrenwesens  in  Österreich  (Zeitschrift ­
  für  Verwaltung  und  Sozialpolitik,  VI.  Bd.).
            
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