A. I. Abschnitt. Begriff der Steuer.
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ist. Im Staate gelangen die einzelnen zur höchsten Form der Zusammenwirkung,
die neben- und nacheinander Lebenden zur höchsten
Einheit und festesten Zusammenfassung. Im Staate leben wir alle
in Einheit und Solidarität mit allen, die vor uns waren und mit
allen, die bis in die späteste Zukunft uns folgen werden. In England
gibt es keinen Nagel, sagt der Engländer, dessen Geschichte
nicht auf Wilhelm den Eroberer zurückgeführt werden kann.
Der Staat hat sein eigenes Leben, seine eigene Bestimmung,
wenn auch Wohl und Wehe der Individuen damit innig verknüpft
sind, immer aber sind die einzelnen untergeordnete Teile des
Ganzen. Zum Verständnis der staatlichen Erscheinungen darf daher
nicht vom einzelnen ausgegangen werden, sondern vom Staate.
Aus diesem Verhältnis der Unterordnung und aus der selbständigen
Existenz des Staates folgt, daß der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben
auf die Inanspruchnahme vieler wirtschaftlicher Güter angewiesen
ist, also auch darauf, daß er in Ermangelung anderer
Quellen auch die wirtschaftliche Kraft der Individuen, kraft seiner
staatlichen Souveränität und der daraus folgenden Hoheitsrechte,
in Anspruch nehmen kann. Es ist das Verdienst der Nationalökonomie,
daß sie schon im ersten wissenschaftlichen Stadium ihrer
Entwicklung zum Ausdruck brachte, wie dies die Physiokraten
taten, daß die Privatwirtschaft gegenüber dem Staate und seinen
Bedürfnissen untergeordneter Stellung ist. Und sehr richtig sagt
Schütze (Zeitschrift für Privat- und öffentliches Recht II 8. 162),
es gibt kein Hoheitsrecht, welches dem modernen Staate ein solches
Übergewicht über den durch finanzielle Impotenz gedrückten mittelalterlichen
Staat gibt, als das allgemeine, bedingungslose Besteuerungsrecht.
Wenn wir dies vor Augen halten, wird es nicht schwer sein,
das Wesen der Steuer zu erfassen. In der Steuer tritt die kollektive
Natur des staatlichen Lebens ganz besonders in Erscheinung.
Das Fortschreiten der Kultur macht die Zusammenfassung von
je mehr Kräften zur Notwendigkeit; die Macht des Staates muß
tief und weit hinausreichen, während in früheren Zeiten seine
Kraft weder in der Tiefe noch in der Peripherie fühlbar war;
seine Aufgaben mehren sich und die zur Erfüllung dieser Aufgaben
notwendigen wirtschaftlichen Mittel vermag nur eine Quelle
in entsprechender Reichlichkeit zu bieten: die Steuer. Indem die
Steuer das ganze Nationaleinkommen zur Basis hat, übertrifft sie
an Ergiebigkeit alle anderen Quellen. Durch die Inanspruchnahme
des Einkommens der Staatsbürger wird dem schroffen Privateigentumsrecht
eine Grenze gesetzt, welche von großer Bedeutung sein