Full text : Finanzwissenschaft

A.  VII.  Abschnitt.  Die  Elemente  des  Steuerwesens.

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Einheber  der  Steuer.  Überdies  tritt,  wie  wir  noch  näher  sehen
werden,  beim  Steuersubjekt  das  Bestreben  auf,  die  eigentlich  sein
Einkommen  belastende  Steuer  abzuschütteln,  und  derjenige,  dem
die  Last  zugeschoben  wird,  ist  der  Steuerträger.  Die  sachlichen
Momente  des  Steuerwesens  sind  namentlich  folgende:  a)  die  Steuerkraft, ­
  jene  wirtschaftliche  Fähigkeit,  in  welcher  die  Steuerleistung
wurzelt;  b)  die  St  euer  quelle,  jenes  wirtschaftliche  Moment,  in
welcher  die  Steuerkraft  ruht,  wie  Vermögen,  Einkommen,  Wertzuwachs; ­
  Ideal  der  Steuerpolitik  ist,  daß  die  Steuerquelle  zugleich
Steuerobjekt  werde;  c)  das  Steuerobj  ekt,  jenes  sinnlicher  Wahrnehmung ­
  unterworfene  Ding,  in  welchem  die  Steuerquelle  verborgen
ist,  Grund  und  Boden,  Gebäude  usw.  Das  Steuerobjekt  resp.  die
Steuerquelle  bildet  die  „Bemessungsgrundlage“  der  Steuer.
Bei  Bemessung  der  Steuer  haben  wir  mit  folgenden  Erscheinungen
resp.  Begriffen  zu  tun:  a)  Die  Steuereinheit,  jener  Teil  des
Steuerobj  ektes,  auf  welchen  der  Steuerfuß  angewendet  wird  (ein
Hektar,  eine  Ubiquität  usw.);  b)  der  Steuerfuß  oder  Steuerschlüssel, ­
  die  gemäß  der  Steuereinheit  zu  bezahlende  Steuer;
c)  der  Gesamtsteuerfuß,  die  Summe  der  von  verschiedenen
Steuergewalten  (Staat  und  Gemeinde)  ausgeworfenen  Steuerfüße;
'wenn  z.  B.  die  staatliche  Haussteuer  10  Prozent  beträgt,  und  hierzu
eine  kommunale  Steuer  im  Betrage  von  gleichfalls  10  Prozent
kommt,  so  ist  der  Gesamtsteuerfuß  20  Prozent.  Da  die  Steuerkraft
nicht  bloß  im  proportioneilen,  sondern  im  progressiven  Verhältnisse
wächst  resp.  abnimmt  mit  der  Größe  der  Steuerquelle,  so  ergibt
sich  die  Proportionalität  und  Progressivität  resp.  Degressivität  des
Steuerfußes;  d)  der  Steuersatz,  die  nach  dem  Steuerobjekt
zu  zahlende,  aber  nicht  nach  Steuereinheiten  bestimmte  Steuer;  e)  der
Steuerbetrag,  die  nach  dem  ganzen  Steuerobjekt  zu  zahlende
Steuer  (Steuereinheiten  X  Steuerfuß).  Wir  unterscheiden  überdies ­
  noch  folgende  wichtigere  Momente:  a)  die  Steuerliste,  Verzeichnis ­
  der  Steuersubjekte;  b)  der  Steuerkataste  r,  Verzeichnis  der
Steuerobjekte  nach  gewissen  steuerlichen  Merkmalen;  c)  das  Steuerkapital, ­
  jener  Teil  der  Steuerquelle,  welcher  der  Steuerzahlung
zugrunde  gelegt  wird  (z.  B.  wenn  bei  der  Einkommensteuer  nur
ein  Teil  des  Einkommens  zur  Grundlage  dient);  d)  die  Steuerpflicht,
  die  dem  Staate  usw.  gegenüber  bestehende  gesetzliche
Leistungsverbindlichkeit.  Die  Steuer  ist  immer  Pflicht  eines  Subjektes ­
  und  insofern  kann  nur  von  subjektiver  Steuerpflicht  die  Bede
sein.  Insofern  aber  bei  manchen  Steuern  die  Steuer  auf  gewisse
Gegenstände  ausgeworfen  wird,  kann  auch  von  objektiver  Steuerpflicht
gesprochen  werden:  e)  die  Steuer  ge  walt:  Steuergewalt  ist  in
            
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