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434  Dritter  Teil.  Industrie.  III.  Arbeiterschutz  und  Arbeiterversicherung  rc.

von  Bauten  im  Auslande  von  einem  inländischen  Betrieb  aus  mit  dazu  ausgesandten
Arbeitskräften.
3.  Ein  Angestelltenverhältnis  liegt  nicht  vor,  wenn  mehrere  Personen  sich
gemeinsam  bei  demselben  Unternehmen  beteiligen,  ohne  daß  einer  zu  dem
anderen  oder  einem  der  anderen  in  einem  Abhängigkeitsverhältnisse  steht.
4.  Alter.  Der  Versicherungszwang  beginnt  mit  dem  ersten  Tage  des
17.  Lebensjahrs.  Personen,  die  das  60.  Lebensjahr  vollendet  haben,  werden  nicht
mehr  neu  in  die  Versicherung  aufgenommen.
5.  Berufsfähigkeit.  Eine  Person,  deren  Arbeitsfähigkeit  infolge  körperlicher ­
  Gebrechen  oder  infolge  Schwäche  ihrer  körperlichen  und  geistigen  Kräfte  auf
weniger  als  die  Hälfte  derjenigen  eines  körperlich  und  geistig  gesunden  Versicherten
von  ähnlicher  Ausbildung  und  gleichwertigen  Kenntnissen  und  Fähigkeiten  herabgesunken ­
  ist,  gilt  als  berufsunfähig  und  ist  von  der  Angestelltenversicherung
ausgeschlossen.
6.  Entgelt.  Die  Tätigkeit  muß  gegen  Entgelt  erfolgen.  Sachbezüge  gelten
auch  als  Entgelt.  Auch  solche  Angestellte,  die  einen  Iahresarbeitsverdienst  von
weniger  als  2000  Jl  haben,  find  versicherungspflichtig,  dagegen  nicht  Angestellte
mit  mehr  als  5000  Jl  Iahresarbeitsverdienst.
II.  Unter  den  vorstehenden  Voraussetzungen  sind  versicherungspflichtig:
1.  Angestellte  in  leitender  Stellung,
d.  h.  Personen,  die  nach  der  Art  ihrer  Stellung  nicht  zu  ausführender,  sondern  zu
selbständiger  Tätigkeit  berufen  sind,  also  z.  B.  die  Betriebsdirektoren  in  Industrie
und  Bergbau,  die  Leiter  kaufmännischer  Betriebe,  die  Verwalter  größerer  Landgüter.
Diese  Personen  sind  versichert,  wenn  die  Beschäftigung  ihren  H  auptberuf
bildet.  Ob  eine  Beschäftigung  im  Haupt-  oder  Nebenberuf  ausgeübt  wird,  befümmt
sich  bei  mehreren  Erwerbstätigkeiten  nach  dem  Verhältnisse  der  auf  sie  verwendeten
Arbeitszeit  und  des  dafür  gewährten  Entgelts.  Nur  vorübergehend  in  solchen
Stellungen  Beschäftigte  sowie  solche  Angestellte,  die  ihre  Stellung  nur  nebenamtlich
versehen,  sind  versicherungsfrei.
2.  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  andere  Angestellte  in  einer  ähnlich
gehobenen  oder  höheren  Stellung  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Vorbildung,
Bureauangestellte,  soweit  sie  nicht  mit  niederen  oder  lediglich
mechanischen  Dienstleistungen  beschäftigt  werden,  —  sämtlich,  wenn  diese
Beschäftigung  ihren  Hauptberuf  bildet.
Hierunter  sind  im  Gegensatze  zu  den  Arbeitern,  Gehilfen,  Gesellen,  Lehrlingen
und  Dienstboten  alle  diejenigen  Angestellten  in  Landwirtschaft,  Gewerbe  und  Handel,
in  privaten  und  öffentlichen  Verwaltungen  und  im  Haushalte  begriffen,  deren
Tätigkeit  nicht  hauptsächlich  auf  körperlicher  Arbeit  beruht.  Es  fallen  also  auch
Personen  darunter  in  einer  über  das  Maß  der  Betriebsbeamten  und  Werkmeister
hinaus  gehobenen  Stellung,  insbesondere  auch  Angestellte  mit  Hochschulbildung.
a)  Betriebsbeamte.  Betrieb  in  diesem  Sinne  ist  ein  Inbegriff  fortdauernder ­
  wirtschaftlicher,  d.  h.  auf  Erwerb  gerichteter  Tätigkeiten,  gleichviel  ob  sie
vom  Staate  oder  einer  anderen  öffentlich-rechtlichen  Person  oder  von  Privaten
ausgeübt  werden.
Hierher  gehören  u.  a.:  die  Gutsverwalter,  Gutsinspektoren  und  in  ähnlicher
Stellung  Beschäftigten,  die  technisch  gebildeten  Betriebsbeamten  in  Industrie,  Bergbau,
Baugewerbe,  Gärtnerei,  Tierzucht,  Forstwirtschaft,  Jagd,  Handel  und  Verkehr,  einschließlich ­
  der  Gast-  und  Schankwirtschast,  z.  B.  Prokuristen,  Disponenten,  Betriebsinspektoren, ­
  Ingenieure,  Chemiker  und  Techniker  in  Fabriken,  ferner  Beamte  staat-
            
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