Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

436  Dritter  Teil.  Industrie.  III.  Arbeiterschutz  und  Arbeiterversicherung  rc.

4.  Bühnen  -  und  Orchestermitglieder.
Schauspieler,  Artisten  und  Musiker  sind  versichert,  wenn  sie  einem
Dirigenten  oder  sonstigen  Unternehmer  untergeordnet  sind,  dagegen  nicht  versichert, ­
  wenn  sie  selbständige  Unternehmer,  insbesondere  Mitunternehmer  sind.
Schauspieler,  Artisten  oder  Musiker,  die  nicht  Bühnen-  oder  Orchestermitglieder  sind,
können  Angestellte  des  Inhabers  eines  Lokals  sein.  In  diesem  Falle  sind  sie  als
„andere  Angestellte"  versicherungspflichtig.
5.  Lehrer  und  Erzieher.
Versichert  sind  Lehrer  und  Erzieher  in  abhängiger  Stellung,  wie  angestellte
Lehrer  an  öffentlichen  oder  privaten  Schulen  oder  Anstalten  oder  Hauslehrer,  insofern ­
  ihre  Tätigkeit  sich  auf  die  geistige  Entwicklung  auf  dem  Gebiete  der  höheren
und  elementaren  Wissenschaften  und  der  schönen  Künste  sowie  auf  die  Bildung  des
Charakters  und  Gemüts  richtet.  Hierhin  gehört  auch  die  Unterweisung  in  körperlichen ­
  Übungen  und  Fertigkeiten,  soweit  sie  dem  Erziehungszwecke  dient.
Zur  Lehrtätigkeit  gehört  nicht  der  vom  Erziehungszwecke  losgelöste
und  überwiegend  nach  gewerblichen  Gesichtspunkten  betriebene  Unterricht  in  körperlichen ­
  und  mechanischen  Fertigkeiten,  wie  er  in  Reit-  und  Schwimmanstalten,
Fahrradinstituten,  von  Fecht-  und  Tanzlehrern  oder  Schneiderinnen  erteilt  wird.
Personen,  welche  solchen  Unterricht  in  abhängiger  Stellung  erteilen,  sind  Gewerbegehilfen. ­
  In  besonderen  Fällen  können  sie  „andere  Angestellte"  sein.
Lehrer  und  Erzieher  gelten  auch  dann  als  versicherungspflichtig,
wenn  sie  nicht  in  einer  Schulanstalt  unterrichten  oder  Hauslehrer  sind,  sondern  aus
dem  Stundengeben  bei  wechselnden  Auftraggebern  ein  Gewerbe  machen,  indem  sie
in  die  Häuser  gehen  oder  in  der  eigenen  Wohnung  den  Unterricht  erteilen.
sNicht  versicherungspflichtig  sindj  Lehrer  und  Erzieher,  die  Inhaber ­
  einer  Lehranstalt  sind.  Zu  beachten  sind  auch  §8  9,  10  des  Gesetzes.
6.  Schiffsbesatzung.
Versichert  sind  aus  der  Schiffsbesatzung  deutscher  Seefahrzeuge  und  aus
der  Besatzung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt:  Kapitäne,  Offiziere  des  Decksund ­
  Maschinendienstes,  Verwalter  und  Verwaltungsassistenten  sowie  die  in  einer
ähnlich  gehobenen  oder  höheren  Stellung  befindlichen  Angestellten  ohne  Rücksicht
auf  ihre  Vorbildung,  sämtlich,  wenn  diese  Beschäftigung  ihren  Hauptberuf  bildet.
Als  deutsches  Seefahrzeug  gilt  jedes  Fahrzeug,  das  unter  deutscher  Flagge
fährt  und  ausschließlich  oder  vorwiegend  zur  Seefahrt  benutzt  wird.
            
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