436 Dritter Teil. Industrie. III. Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung rc.
4. Bühnen - und Orchestermitglieder.
Schauspieler, Artisten und Musiker sind versichert, wenn sie einem
Dirigenten oder sonstigen Unternehmer untergeordnet sind, dagegen nicht versichert,
wenn sie selbständige Unternehmer, insbesondere Mitunternehmer sind.
Schauspieler, Artisten oder Musiker, die nicht Bühnen- oder Orchestermitglieder sind,
können Angestellte des Inhabers eines Lokals sein. In diesem Falle sind sie als
„andere Angestellte" versicherungspflichtig.
5. Lehrer und Erzieher.
Versichert sind Lehrer und Erzieher in abhängiger Stellung, wie angestellte
Lehrer an öffentlichen oder privaten Schulen oder Anstalten oder Hauslehrer, insofern
ihre Tätigkeit sich auf die geistige Entwicklung auf dem Gebiete der höheren
und elementaren Wissenschaften und der schönen Künste sowie auf die Bildung des
Charakters und Gemüts richtet. Hierhin gehört auch die Unterweisung in körperlichen
Übungen und Fertigkeiten, soweit sie dem Erziehungszwecke dient.
Zur Lehrtätigkeit gehört nicht der vom Erziehungszwecke losgelöste
und überwiegend nach gewerblichen Gesichtspunkten betriebene Unterricht in körperlichen
und mechanischen Fertigkeiten, wie er in Reit- und Schwimmanstalten,
Fahrradinstituten, von Fecht- und Tanzlehrern oder Schneiderinnen erteilt wird.
Personen, welche solchen Unterricht in abhängiger Stellung erteilen, sind Gewerbegehilfen.
In besonderen Fällen können sie „andere Angestellte" sein.
Lehrer und Erzieher gelten auch dann als versicherungspflichtig,
wenn sie nicht in einer Schulanstalt unterrichten oder Hauslehrer sind, sondern aus
dem Stundengeben bei wechselnden Auftraggebern ein Gewerbe machen, indem sie
in die Häuser gehen oder in der eigenen Wohnung den Unterricht erteilen.
sNicht versicherungspflichtig sindj Lehrer und Erzieher, die Inhaber
einer Lehranstalt sind. Zu beachten sind auch §8 9, 10 des Gesetzes.
6. Schiffsbesatzung.
Versichert sind aus der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und aus
der Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt: Kapitäne, Offiziere des Decksund
Maschinendienstes, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer
ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Angestellten ohne Rücksicht
auf ihre Vorbildung, sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet.
Als deutsches Seefahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das unter deutscher Flagge
fährt und ausschließlich oder vorwiegend zur Seefahrt benutzt wird.