Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  Y.  Teil.  Die  Steuern.

der  Steuerträger  voraussetzen,  die  zum  Teil  nur  unter  Mitwirkung
derselben  zu  erfassen  sind,  die  überdies  einem  weit  größeren  Wechsel
nach  Zeit  und  Raum  und  Umständen  unterworfen  sind,  wie  die
Realsteuern.  Namentlich  bei  den  Personalsteuem,  zum  Teil  bei
den  Verzehrungssteuern,  ergibt  sich  die  Notwendigkeit  der  Datensammlung, ­
  Erforschung  der  Erscheinungen  zur  Durchführung  der
Steuerbemessung.
Die  zur  Steuerbemessung  nötigen  Daten  können  auf  folgende
Weise  eruiert  werden:  a)  bei  den  Steuersubjekten.  Die  Mitwirkung
der  Steuersubjekte  ist  entweder  obligat  oder  freiwillig,  fakultativ
Im  ersten  Falle  sind  sie  verpflichtet  die  staatlichen  Organe  über
jene  Daten  aufzuklären,  auf  Grund  derer  auf  die  Steuerquellen  geschlossen ­
  werden  kann.  Hier  kann  namentlich  zur  Pflicht  gemacht
werden  die  Vorlage  von  Steuerbekenntnissen,  Geschäftsbüchern,
Haushaltungsbüchern,  die  Kontrolle,  Überwachung  der  Produktionsstätten, ­
  detaillierte  Ausweise  über  Geschäftsvorgänge,  Anlage  von
fiskalischen  Zwecken  dienenden  Registern  usw.  Stein  ist  der  Ansicht, ­
  daß  soweit  es  eine  finanzielle  Messung  gibt,  der  durch  das
Bekenntnis  verursachte  Konflikt  zwischen  der  staatsbürgerlichen
Pflicht  und  dem  Einzelinteresse  dem  Individuum  nicht  zugemutet
werden  darf,  mit  Ausnahme  der  von  ihm  sogenannten  individualen
Einkommensteuer,  wo  die  finanzielle  Messung  versagt. 1 )  Bei  allen
von  seiten  der  Steuerträger  vorgelegten  Daten  müssen  Garantien
gewonnen  werden,  die  deren  Richtigkeit  bekunden.  Diesem  Zwecke
dienen  die  Detaillierung  der  Bekenntnisse,  das  Ausweisen  von  Geschäftsbüchern, ­
  ganz  besonders  aber  die  Bekräftigung  mittels  Ehrenwortes ­
  oder  Eides.  Die  Verweigerung  der  Bekenntnisse,  Angabe
falscher  Daten  werden  strenge  bestraft  werden  müssen.  Namentlich
die  großen  Anforderungen  des  Weltkrieges  zwingen  zur  Anwendung
energischer  Mittel,  zu  denen  nun  auch  —  als  Novum  —  Gefängnisstrafe ­
  gehört.  Wie  es  scheint,  hat  namentlich  England  bei  den
Kriegssteuern  nicht  bloß  dafür  gesorgt,  dieselben  hoch  anzusetzen,
sondern  auch  Vorsorge  getroffen,  daß  der  Staat  nach  Möglichkeit
die  Steuerquellen  genau  erforsche.  Ohne  diese  Vorkehrungen  sind
die  Erhöhungen  der  Steuer  kaum  genügend,  um  den  Staat  in  den
Besitz  der  nötigen  finanziellen  Mittel  zu  setzen.
Zur  Kontrolle  der  Bekenntnisse  dienen  verschiedene  Verfahren.
Hierher  gehört  die  Vergleichung  der  Daten  mit  aus  anderen
Quellen  stammenden  Daten,  wo  es  namentlich  von  Vorteil  ist,  wenn
diese  Daten  dem  Interesse  der  Steuersubjekte  dienen,  das  Steuer-’)

  Finanzwissenschaft  I  2.  8.  428.
            
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