Full text : Finanzwissenschaft

E.  II.  Abschnitt.  Bemessung  und  Veranlagung  der  Steuern.  383
Subjekt  also  danach  trachtet,  seine  Lage  möglichst  günstig  darzustellen. ­
  Wertvoll  ist  die  Mitwirkung  gewisser  Personen,  die  in  der
Lage  sind,  die  betreffenden  Verhältnisse  genau  zu  kennen,  wie  z.  B.
der  Dienstherren  bezüglich  ihres  Personals,  der  Grundbesitzer  hinsichtlich ­
  der  Pächter  und  umgekehrt,  der  Hausbesitzer  hinsichtlich
ihrer  Mieter  und  umgekehrt.  Die  Mitwirkung  von  Berufsgenossen
ist  gleichfalls  unentbehrlich,  was  bei  der  Zusammenstellung  der
Steuerkommissionen  in  Betracht  zu  ziehen  ist.  Nicht  zu  verwerfen
ist  der  Vorgang,  wonach  die  Steuerbekenntnisse  veröffentlicht  werden
und  so  die  Kontrolle  der  Öffentlichkeit  überlassen  wird.  Die  Publikation ­
  wird  oft  gute  Dienste  leisten,  obwohl  hier  alles  von  dem
Charakter  des  Volkes  abhängt.  Es  fehlt  nämlich,  wie  wir  weiter
unten  sehen  werden,  nicht  an  Erfahrungen,  wonach  die  Publikation
der  Bekenntnisse  nur  zur  Folge  hatte,  daß  nun  auch  solche,  die
bisher  ehrlich  fatiert  haben  —  das  schlechte  Beispiel  sehend,  dieses
befolgten.  Auch  hat  man  die  Erfahrung  gemacht,  daß  mit  der  Zeit
das  Interesse  abstumpft  und  sich  niemand  für  die  publizierten  Daten
interessiert,  was  auch  damit  zusammenhängt,  daß  ja  nur  wenige
geneigt  sind,  zu  denunzieren,  wenn  es  sich  nicht  gerade  um  eine
Person  handelt,  der  man  als  Konkurrenten  oder  persönlichen  Feind
schaden  will.
b)  Die  Daten  können  ferner  auf  offiziellem  Wege  beschafft
werden.  Namentlich  die  offizielle  Sammlung  der  nötigen  Daten
vermag  das  Staatsinteresse  zu  schützen.  Doch  ist  dieses  Verfahren
von  gewissen  Bedingungen  abhängig.  Die  amtlichen  Organe  verfügen ­
  selten  über  jene  Orientiertheit,  über  jene  Kenntnisse,  jene
Autorität,  welche  bei  den  Personalsteuern  erforderlich  sind  zur  Erforschung ­
  und  Abschätzung  der  Steuerquellen.  Darum  kann  das
rein  amtliche  Verfahren  nur  bei  jenen  Steuern  Anwendung  finden,
bei'  denen  auf  Grund  objektiver  Symptome  die  Festsetzung  der
Steuerkräfte  geschieht.  Auch  dort  ist  es  anwendbar,  wo  die  Steuerträger ­
  verpflichtet  sind  Bücher  zu  führen,  aus  denen  die  nötigen
Daten  geschöpft  werden  können.  Schäffle  ist  der  Ansicht,  daß
dort,  wo  mit  Eid  zu  bekräftigende  Bücher  geführt  werden,  die  amtliche ­
  Schätzung  vollkommen  Platz  greifen  könnte,  was  die  größeren
Steuerkräfte,  Geschäftsleute,  Industrielle  usw.  im  Interesse  der  Vermeidung ­
  der  Kommissionsverhandlungen  gewiß  bereitwillig  akzeptieren ­
  würden.  Natürlich  muß  die  strenge  Geheimhaltung  gesichert
sein.  Das  Verfahren  der  Schätzungsorgane  kann  durch  dem  englischen
System  entsprechende  sogenannte  „fliegende  Kommissionen“ ­
  kontrolliert  werden.  Das  Personal  soll  oft  gewechselt
werden,  von  Jahr  zu  Jahr,  eventuell  unmittelbar  vor  Einleitung  des
            
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