Full text : Finanzwissenschaft

E.  IV.  Abschnitt.  Die  Steuereintreibung’.

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Trotzdem  gehören  die  Steuervergehen  in  den  meisten  Staaten  noch
zur  Kompetenz  der  Verwaltungsorgane.
Gegen  die  Verkürzung  des  Staates  wurden  natürlich  schon
früh  Strafen,  oft  sehr  strenge,  angewendet.  Bei  den  den  Juden
auferlegten  Steuern  bestimmte  z.  B.  in  Österreich  das  Gesetz,  daß
das  verheimlichte  Vermögen  zu  konfiszieren  sei;  wer  mit  einer
Steuer  ein  halbes  Jahr  lang  im  Rückstand  ist,  muß  das  Land  verlassen. ­
  Ein  eigentümliches  Vorgehen  wird  in  einzelnen  Gemeinden
Sachsens  befolgt,  wo  den  renitenten  Steuerzahlern  der  Besuch  von
Gast-  und  Wirtshäusern,  von  Tanzlokalitäten  untersagt  ist,  ihre
Kamen  sind  an  den  betreffenden  Orten  einzuschreiben  und  die
Wirte,  die  sie  nicht  hinausweisen,  sind  zu  100  Mark  und  8  Tagen
Gefängnis  verurteilbar;  die  hiergegen  sich  vergehenden  Steuerschuldner ­
  werden  zu  vierzehntägiger  Gefängnisstrafe  verurteilt. 1 )
Namentlich  in  Frankreich  und  in  den  Vereinigten  Staaten  sind  die
Strafen  sehr  hoch.  Nach  Hock 2 )  war  die  Strafe  falscher  Angaben, ­
  die  in  der  Absicht,  die  Steuer  zu  umgehen,  gemacht  werden,
und  jene  des  Ungehorsams  gegen  die  Aufforderung  zur  Erteilung
von  Auskünften  1000  Dollars  oder  ein  Jahr  Gefängnis  oder  Beides.
Die  Bestrafung  falscher  Angaben  ist  sehr  verschieden.  In
früheren  Zeiten  wurde  oft  die  gänzliche  Konfiskation  des  Vermögens ­
  verfügt,  oder  die  Übernahme  des  Vermögens  zu  dem  Werte
der  angegeben  wurde.  Die  mit  Eid  bekräftigte  falsche  Angabe
wird  oft  als  Meineid  qualifiziert  und  demgemäß  bestraft.  Eine
sehr  interessante  Zusammenstellung  über  die  Strafen  in  der  Schweiz
bietet  Schanz.  In  manchen  Fällen  ist  die  Strafe  bloß  die  nachträgliche ­
  Zahlung  der  entzogenen  Steuer  und  entsprechenden  Zinsen;
in  den  strengsten  Kantonen  steigt  aber  die  Strafe  auf  das  zehnfache ­
  der  entzogenen  Steuer.  Die  neuen  Einkommensteuern  sind
im  allgemeinen  zu  strengeren  Strafen  übergegangen.  Die  Strafe
wirkt  in  manchen  Fällen  auf  zwei,  in  anderen  auf  zehn  Jahre  zurück. ­
  Dementsprechend  schwankt  die  Verjährungsfrist  von  zwei
bis  zehn  Jahren.
Freilich  bleibt  immer  die  Hauptsache  die  Festigung  des
Rechtsbewußtseins  und  die  Kräftigung  der  Überzeugung  von  der
Richtigkeit  der  Steuergesetzgebung,  von  der  Gerechtigkeit  in  der
Steuerverteilung  und  in  der  Steuerveranlagung,  überhaupt  aller
Vorgänge  der  Steuerverwaltung.  Mit  Recht  sagt  Wagner,  daß  dies

Steuerbetrug  in  Würdigung  der  Verbreitung  der  staatsbürgerlichen  Schwachheit
behandelt“  (Cohn,  System  der  Finanzwissenschaft  8.  530).
*)  Zentralblatt  für  Sozialpolitik  1896,  Nr.  16.
2 )  a.  a.  O.  8.  202.
            
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