F. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen.
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a) Die Steuern auf Grund der in Entstehung begriffenen Steuer
quelle (Produktions-, Erwerbs- und Verkehrssteuern);
b) Die Steuern auf Grund der bestehenden oder entstandenen
Steuerquelle (Einkommens- und Vermögenssteuern); a) und b) bilden
die Gruppe der veranlagten, direkten Steuern.
c) Die Steuern auf Grund der zur Verwendung kommenden
Steuerquelle (Verbrauchssteuern, tarifierte Steuern, indirekte Steuern)
Indem wir nun zur Darstellung der einzelnen Steuerarten über
gehen, werden wir uns an diese Einteilung halten und die Steuern
in dieser Reihenfolge zur Darstellung bringen.
Die entstehenden Steuerquellen sind zumeist in den einzelnen
Produktivkräften oder deren Zusammenfassung dienenden wirtschaft
lichen Organisationsformen zu entdecken, darum gehören in die
erste Gruppe:
a) die Grundsteuer;
b) die Kapitalrentensteuer oder Kapitalsteuer;
c) die Arbeitslohnsteuer;
d) die Unternehmergewinnsteuer;
e) die Verkehrssteuer.
Die einzelnen Produktionskräfte wirken bekanntlich in der Pro
duktion nur ganz ausnahmsweise isoliert. Die obige Einteilung
entspricht also nur dem Grundsätze: a potior! fit denominatio. Was
die Verkehrssteuer betrifft, so fügen wir dieselbe in diese Gruppe
ein, da in der arbeitsteiligen Gesellschaft auch der Verkehr zu den
Voraussetzungen der Einkommensverteilung gehört.
Das bereits bestehende Einkommen nimmt zwei Formen an,
indem es als Einkommen dem Verbrauch dient, oder als Vermögen
einen dauernden Gütervorrat bildet; die dieser Gruppe ungehörigen
Steuern sind daher:
a) die Einkommensteuer;
b) die Vermögenssteuer.
Die Verwendung des Einkommens tritt am handgreiflichsten
im Verbrauch hervor, in die Gruppe der Steuern, welche dem Ver
brauche der Steuerquellen folgen, gehören die Verbrauchssteuern.
Eine vierte Gruppe müßte, nicht aus theoretischen Gründen,
da diesen bloß die obige Dreiteilung entspricht, sondern mit Berück
sichtigung der positiven Finanzgesetzgebung, jene Steuern zusammen
fassen, welche gemischte Elemente der ersten zwei Gruppen, ja
selbst Elemente der Verbrauchssteuer in sich vereinigen, oder in
einer oder der anderen Richtung auf anderer Basis fußen, wie die
Wehrsteuer. Hierher haben wir auch einige unvollkommenere
Steuerarten von eventuell mehr historischer Bedeutung genommen,