F. I. Abschnitt. Die Grundsteuer.
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Steuerung beherrschen müssen. Die Grundrente gehört oft Jenen,
die nach vieler Jahre Arbeit ihre Gewinne realisierten und ihr
Vermögen im Ankauf von Grund oder Häusern anlegten (Ricardo
selbst war in diesem Fall) und es wäre" gewiß eine Verletzung jenes
Prinzips, welches heilig gehalten werden muß, die Heiligkeit des
Eigentums, jene einer ungleichen Besteuerung zu unterwerfen. 1 )
Nachdem die meisten Staaten bis in die Neuzeit hauptsächlich
Landwirtschaft betrieben, hat die Grundsteuer den überwiegenden
Teil des Steuereinkommens geliefert. Vorteile der Besteuerung von
Grund und Boden sind namentlich folgende: a) die Grundsteuer
liefert ein mehr weniger beständiges und nicht unbedeutendes Ein
kommen; b) bei der Beständigkeit und Unveränderlichkeit der
Steuerleistung suchen die Steuerträger durch Erzielung größeren
Ertrags den Druck der Steuer zu vermindern, was die Fortschritte
der Landwirtschaft wesentlich befördert; c) im Laufe der Zeit ver
wandelt sich diese Steuer in eine reale Last, die in den Preis der
Grundstücke eingerechnet wird, wenn sie also auch den ersten Be
sitzer empfindlich belastet, für den späteren Käufer ist sie weiter
nicht zu empfinden.
In primitiven Zeiten wird die Grundsteuer bloß nach der Größe,
der Fläche des Grundstückes festgesetzt; bald aber wird auch die
Zunahme der Erzeugnisse in Betracht gezogen. Gegenwärtig nimmt
die Grundsteuer die Form der Vermögenssteuer, der Einkommen
steuer, aber in den meisten Fällen die der Ertragsssteuer an. Im
ersten Falle wird der Wert der Grundstücke mit Hilfe der bei
Verkäufen erzielten Preise festgesetzt. Da aber bei gesunden wirt
schaftlichen Zuständen nur ein geringer Teil der Grundstücke eines
Landes tatsächlich Gegenstand des Verkehrs bildet, so ist die Basis
für die Wertschätzung eine unsichere, unverläßliche. Bei der Er
tragssteuer ist es Aufgabe, den Ertrag des Bodens festzusetzen, der
Verkehrspreis der Produkte weniger der Produktionskosten bildet
die Steuerbasis. In der Regel werden zur Aneiferung von Ameliora-
tionen und Investitionen die hierauf verwendeten Auslagen abge
zogen; dagegen werden nicht in Abzug gebracht die Schulden,
mögen dieselben persönlicher oder sachlicher Natur, Hypotheken
oder andere Schulden sein. Dies folgt nämlich aus der sachlichen
Natur der Grundsteuer, wonach die persönlichen V erhältnisse des
Eigentümers nicht in Betracht kommen; dann aus der Natur der
Durchschnittlichkeit der Ertragssteuern, wonach einzelne Momente,
welche mindernd oder steigernd die Steuergrundlage beeinflussen,
') Works S. 121.