Full text: Finanzwissenschaft

F. I. Abschnitt. Die Grundsteuer. 
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Steuerung beherrschen müssen. Die Grundrente gehört oft Jenen, 
die nach vieler Jahre Arbeit ihre Gewinne realisierten und ihr 
Vermögen im Ankauf von Grund oder Häusern anlegten (Ricardo 
selbst war in diesem Fall) und es wäre" gewiß eine Verletzung jenes 
Prinzips, welches heilig gehalten werden muß, die Heiligkeit des 
Eigentums, jene einer ungleichen Besteuerung zu unterwerfen. 1 ) 
Nachdem die meisten Staaten bis in die Neuzeit hauptsächlich 
Landwirtschaft betrieben, hat die Grundsteuer den überwiegenden 
Teil des Steuereinkommens geliefert. Vorteile der Besteuerung von 
Grund und Boden sind namentlich folgende: a) die Grundsteuer 
liefert ein mehr weniger beständiges und nicht unbedeutendes Ein 
kommen; b) bei der Beständigkeit und Unveränderlichkeit der 
Steuerleistung suchen die Steuerträger durch Erzielung größeren 
Ertrags den Druck der Steuer zu vermindern, was die Fortschritte 
der Landwirtschaft wesentlich befördert; c) im Laufe der Zeit ver 
wandelt sich diese Steuer in eine reale Last, die in den Preis der 
Grundstücke eingerechnet wird, wenn sie also auch den ersten Be 
sitzer empfindlich belastet, für den späteren Käufer ist sie weiter 
nicht zu empfinden. 
In primitiven Zeiten wird die Grundsteuer bloß nach der Größe, 
der Fläche des Grundstückes festgesetzt; bald aber wird auch die 
Zunahme der Erzeugnisse in Betracht gezogen. Gegenwärtig nimmt 
die Grundsteuer die Form der Vermögenssteuer, der Einkommen 
steuer, aber in den meisten Fällen die der Ertragsssteuer an. Im 
ersten Falle wird der Wert der Grundstücke mit Hilfe der bei 
Verkäufen erzielten Preise festgesetzt. Da aber bei gesunden wirt 
schaftlichen Zuständen nur ein geringer Teil der Grundstücke eines 
Landes tatsächlich Gegenstand des Verkehrs bildet, so ist die Basis 
für die Wertschätzung eine unsichere, unverläßliche. Bei der Er 
tragssteuer ist es Aufgabe, den Ertrag des Bodens festzusetzen, der 
Verkehrspreis der Produkte weniger der Produktionskosten bildet 
die Steuerbasis. In der Regel werden zur Aneiferung von Ameliora- 
tionen und Investitionen die hierauf verwendeten Auslagen abge 
zogen; dagegen werden nicht in Abzug gebracht die Schulden, 
mögen dieselben persönlicher oder sachlicher Natur, Hypotheken 
oder andere Schulden sein. Dies folgt nämlich aus der sachlichen 
Natur der Grundsteuer, wonach die persönlichen V erhältnisse des 
Eigentümers nicht in Betracht kommen; dann aus der Natur der 
Durchschnittlichkeit der Ertragssteuern, wonach einzelne Momente, 
welche mindernd oder steigernd die Steuergrundlage beeinflussen, 
') Works S. 121.
	        
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