Full text : Finanzwissenschaft

F.  I.  Abschnitt.  Die  Grundsteuer.

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Steuerung  beherrschen  müssen.  Die  Grundrente  gehört  oft  Jenen,
die  nach  vieler  Jahre  Arbeit  ihre  Gewinne  realisierten  und  ihr
Vermögen  im  Ankauf  von  Grund  oder  Häusern  anlegten  (Ricardo
selbst  war  in  diesem  Fall)  und  es  wäre"  gewiß  eine  Verletzung  jenes
Prinzips,  welches  heilig  gehalten  werden  muß,  die  Heiligkeit  des
Eigentums,  jene  einer  ungleichen  Besteuerung  zu  unterwerfen. 1 )
Nachdem  die  meisten  Staaten  bis  in  die  Neuzeit  hauptsächlich
Landwirtschaft  betrieben,  hat  die  Grundsteuer  den  überwiegenden
Teil  des  Steuereinkommens  geliefert.  Vorteile  der  Besteuerung  von
Grund  und  Boden  sind  namentlich  folgende:  a)  die  Grundsteuer
liefert  ein  mehr  weniger  beständiges  und  nicht  unbedeutendes  Einkommen; ­
  b)  bei  der  Beständigkeit  und  Unveränderlichkeit  der
Steuerleistung  suchen  die  Steuerträger  durch  Erzielung  größeren
Ertrags  den  Druck  der  Steuer  zu  vermindern,  was  die  Fortschritte
der  Landwirtschaft  wesentlich  befördert;  c)  im  Laufe  der  Zeit  verwandelt ­
  sich  diese  Steuer  in  eine  reale  Last,  die  in  den  Preis  der
Grundstücke  eingerechnet  wird,  wenn  sie  also  auch  den  ersten  Besitzer ­
  empfindlich  belastet,  für  den  späteren  Käufer  ist  sie  weiter
nicht  zu  empfinden.
In  primitiven  Zeiten  wird  die  Grundsteuer  bloß  nach  der  Größe,
der  Fläche  des  Grundstückes  festgesetzt;  bald  aber  wird  auch  die
Zunahme  der  Erzeugnisse  in  Betracht  gezogen.  Gegenwärtig  nimmt
die  Grundsteuer  die  Form  der  Vermögenssteuer,  der  Einkommensteuer, ­
  aber  in  den  meisten  Fällen  die  der  Ertragsssteuer  an.  Im
ersten  Falle  wird  der  Wert  der  Grundstücke  mit  Hilfe  der  bei
Verkäufen  erzielten  Preise  festgesetzt.  Da  aber  bei  gesunden  wirtschaftlichen ­
  Zuständen  nur  ein  geringer  Teil  der  Grundstücke  eines
Landes  tatsächlich  Gegenstand  des  Verkehrs  bildet,  so  ist  die  Basis
für  die  Wertschätzung  eine  unsichere,  unverläßliche.  Bei  der  Ertragssteuer ­
  ist  es  Aufgabe,  den  Ertrag  des  Bodens  festzusetzen,  der
Verkehrspreis  der  Produkte  weniger  der  Produktionskosten  bildet
die  Steuerbasis.  In  der  Regel  werden  zur  Aneiferung  von  Ameliorationen
  und  Investitionen  die  hierauf  verwendeten  Auslagen  abgezogen; ­
  dagegen  werden  nicht  in  Abzug  gebracht  die  Schulden,
mögen  dieselben  persönlicher  oder  sachlicher  Natur,  Hypothekenoder ­
  andere  Schulden  sein.  Dies  folgt  nämlich  aus  der  sachlichen
Natur  der  Grundsteuer,  wonach  die  persönlichen  V  erhältnisse  des
Eigentümers  nicht  in  Betracht  kommen;  dann  aus  der  Natur  der
Durchschnittlichkeit  der  Ertragssteuern,  wonach  einzelne  Momente,
welche  mindernd  oder  steigernd  die  Steuergrundlage  beeinflussen,

')  Works  S.  121.
            
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