F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern.
423
zu den übrigen Steuern. Wie wir sahen, so kann die Einkommensteuer
die Rolle einer Hauptsteuer, oder die einer Nebensteuer,
Ergänzungssteuer besitzen. Wo Ertragssteuern existieren, dort hat
die Einkommensteuer in der Regel die Bestimmung einer Ergänzungssteuer
und auch da ist sie nur dann berechtigt, wenn die Ertragssteuern
nur einen mäßigen Druck ausüben. Wo keine Ertragssteuern
bestehen, dort wird die Einkommensteuer die Bestimmung
einer Hauptsteuer haben, eventuell gestützt durch eine Vermögenssteuer,
als Neben- oder Ergänzungssteuer. Das zweite Moment, das
auf die Einrichtung der Einkommensteuer von wesentlichem Einfluß
ist, liegt darin, daß die Einkommensteuer in den Grenzen der praktischen
Möglichkeit das Ideal der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
zu verwirklichen anstrebt. Zu diesem Behufe ist die
Einkommensteuer bestrebt, alle jene wichtigeren Umstände in Betracht
zu ziehen, welche auf die Leistungsfähigkeit Einfluß ausüben,
und namentlich im Interesse der Schonung der wirtschaftlich
Schwächeren jene Momente berücksichtigt, welche hier auf die
Steuerkraft schwächend einwirken. Endlich ist es eine Eigentümlichkeit
der Einkommensteuer, welche auf deren Durchführung
Einfluß ausübt, daß eben infolge des erwähnten Bestrebens bei der
Einkommensteuer, die auf das Einkommen der Steuersubjekte bezüglichen
persönlichen Bekenntnisse nicht entbehrt werden können.
Die Verläßlichkeit dieser Bekenntnisse hängt wieder von der Entwicklungsstufe
des staatsbürgerlichen Bewußtseins, von der Wohlhabenheit
des Volkes und von der Mäßigkeit der Steuer ab. Eventuell
macht die Einkommensteuer ein strengeres Verfahren bei
Erforschung der Steuerquellen notwendig.
2. Wie wir an anderer Stelle sahen, macht die Einkommensteuer
vor allem eine genaue Festsetzung des Begriffes Einkommen
nötig. Mit Rücksicht auf die hierbei auftauchenden Schwierigkeiten
haben jedoch einzelne Gesetzgebungen dies aufgegeben und fanden
es zur Verwirklichung der auch sonst schwierigen Aufgaben der
Besteuerung zweckmäßiger, die wichtigsten Arten des Einkommens
auszuzählen. Das Einkommensgesetz für Sachsen gibt wohl § 15
eine Definition, die das österreichische Gesetz beinahe wörtlich
wiederholt (§ 159). Andere Gesetze geben dagegen ganz einfach
die wichtigsten Arten des Einkommens. Bei Aufzählung der wichtigeren
Arten des Einkommens kann eventuell die Definition einfach
die Aufgabe der Zusammenfassung haben. Die Lösung der Aufgabe
scheint doch erst dann gelungen, wenn das Gesetz die Erklärung
des Begriffes Einkommen nicht umgeht, da dieser Begriff nicht so
klar ist und der Menge der Steuerzahler weniger geläufig ist, als