Full text : Finanzwissenschaft

F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

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zu  den  übrigen  Steuern.  Wie  wir  sahen,  so  kann  die  Einkommensteuer ­
  die  Rolle  einer  Hauptsteuer,  oder  die  einer  Nebensteuer,
Ergänzungssteuer  besitzen.  Wo  Ertragssteuern  existieren,  dort  hat
die  Einkommensteuer  in  der  Regel  die  Bestimmung  einer  Ergänzungssteuer ­
  und  auch  da  ist  sie  nur  dann  berechtigt,  wenn  die  Ertragssteuern ­
  nur  einen  mäßigen  Druck  ausüben.  Wo  keine  Ertragssteuern ­
  bestehen,  dort  wird  die  Einkommensteuer  die  Bestimmung
einer  Hauptsteuer  haben,  eventuell  gestützt  durch  eine  Vermögenssteuer, ­
  als  Neben-  oder  Ergänzungssteuer.  Das  zweite  Moment,  das
auf  die  Einrichtung  der  Einkommensteuer  von  wesentlichem  Einfluß
ist,  liegt  darin,  daß  die  Einkommensteuer  in  den  Grenzen  der  praktischen ­
  Möglichkeit  das  Ideal  der  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit ­
  zu  verwirklichen  anstrebt.  Zu  diesem  Behufe  ist  die
Einkommensteuer  bestrebt,  alle  jene  wichtigeren  Umstände  in  Betracht ­
  zu  ziehen,  welche  auf  die  Leistungsfähigkeit  Einfluß  ausüben,
und  namentlich  im  Interesse  der  Schonung  der  wirtschaftlich
Schwächeren  jene  Momente  berücksichtigt,  welche  hier  auf  die
Steuerkraft  schwächend  einwirken.  Endlich  ist  es  eine  Eigentümlichkeit ­
  der  Einkommensteuer,  welche  auf  deren  Durchführung
Einfluß  ausübt,  daß  eben  infolge  des  erwähnten  Bestrebens  bei  der
Einkommensteuer,  die  auf  das  Einkommen  der  Steuersubjekte  bezüglichen ­
  persönlichen  Bekenntnisse  nicht  entbehrt  werden  können.
Die  Verläßlichkeit  dieser  Bekenntnisse  hängt  wieder  von  der  Entwicklungsstufe ­
  des  staatsbürgerlichen  Bewußtseins,  von  der  Wohlhabenheit ­
  des  Volkes  und  von  der  Mäßigkeit  der  Steuer  ab.  Eventuell ­
  macht  die  Einkommensteuer  ein  strengeres  Verfahren  bei
Erforschung  der  Steuerquellen  notwendig.
2.  Wie  wir  an  anderer  Stelle  sahen,  macht  die  Einkommensteuer ­
  vor  allem  eine  genaue  Festsetzung  des  Begriffes  Einkommen
nötig.  Mit  Rücksicht  auf  die  hierbei  auftauchenden  Schwierigkeiten
haben  jedoch  einzelne  Gesetzgebungen  dies  aufgegeben  und  fanden
es  zur  Verwirklichung  der  auch  sonst  schwierigen  Aufgaben  der
Besteuerung  zweckmäßiger,  die  wichtigsten  Arten  des  Einkommens
auszuzählen.  Das  Einkommensgesetz  für  Sachsen  gibt  wohl  §  15
eine  Definition,  die  das  österreichische  Gesetz  beinahe  wörtlich
wiederholt  (§  159).  Andere  Gesetze  geben  dagegen  ganz  einfach
die  wichtigsten  Arten  des  Einkommens.  Bei  Aufzählung  der  wichtigeren ­
  Arten  des  Einkommens  kann  eventuell  die  Definition  einfach
die  Aufgabe  der  Zusammenfassung  haben.  Die  Lösung  der  Aufgabe
scheint  doch  erst  dann  gelungen,  wenn  das  Gesetz  die  Erklärung
des  Begriffes  Einkommen  nicht  umgeht,  da  dieser  Begriff  nicht  so
klar  ist  und  der  Menge  der  Steuerzahler  weniger  geläufig  ist,  als
            
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