Full text : Finanzwissenschaft

F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

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das  Einkommen  juristischer  Personen  durch  andere  Steuern  erreicht
wird.  Wo  aber  solche  Steuern,  wie  Steuer  der  Aktiengesellschaften,
nicht  existieren,  dort  fallen  die  juristischen  Personen  nur  dann  nicht
unter  die  Einkommensteuer,  wenn  sie  ihrem  Zwecke  gemäß  Steuerfreiheit ­
  genießen.  Aus  diesem  Grunde  sind  in  Preußen,  Sachsen
usw.  die  juristischen  Personen  einkommensteuerpflichtig.  Die  Steuerfreiheit ­
  der  gemeinnützigen  Korporationen  ist  auch  auf  das  Einkommen ­
  der  Gemeinden  auszudehnen,  welche  selbst  mit  der  Erfüllung ­
  öffentlicher  Aufgaben  betraut  sind.  Die  Besteuerung  des
Einkommens  von  Ausländern  und  des  ausländischen  Einkommens
von  Inländern  geschieht  auf  verschiedene  Weise.  In  Österreich
zahlen  nur  die  im  Lande  wohnenden  Inländer  von  ihrem  ganzen
Einkommen  die  Steuer;  wohnt  ein  Staatsbürger  im  Auslande,  so
zahlt  er  die  Steuer  nur  nach  dem  im  Inlande  entstandenen  Einkommen ­
  ;  ein  Ausländer,  der  in  Österreich  lebt,  zahlt  nach  dem  in
Österreich  geschaffenen  Einkommen  die  Steuer;  würde  aber  bewiesen ­
  werden,  daß  dieses  Einkommen  schon  einmal  besteuert  wurde,
dann  wird  die  Steuer  erlassen.
Bei  der  Bezeichnung  der  Steuersubjekte  der  Einkommensteuer
machen  eigentlich  die  Ausnahmen  größere  Schwierigkeiten.  So
wurde  in  Österreich  bei  Beratung  des  Einkommensteuergesetzentwurfes ­
  von  einer  Seite  gewünscht,  daß  der  kleine  Grundbesitz
von  der  Steuer  befreit  werde.  Es  wurde  dies  mit  der  damaligen
ungünstigen  Lage  des  kleinen  Grundbesitzes  begründet,  dann  aber
damit,  daß  auf  dem  flachen  Lande  die  Einkommensteuer  nur  schwer
durchführbar  ist,  was  die  Folge  auch  bestätigt. 1 )  Es  muß  zugegeben
werden,  daß  die  Einkommensteuer,  sofern  man  nicht  auf  die  Verläßlichkeit ­
  der  Einkommensbekenntnisse  verzichten  will,  nur  dort
durchzuführen  ist,  wo  einigermaßen  vorausgesetzt  werden  kann,  daß
genauere  Aufzeichnungen  über  Ein-  und  Ausgänge  des  Wirtschaftsbetriebes ­
  geführt  werden,  was  ja  wirklich  in  der  Bauernwirtschaft
nicht  die  Hegel  ist.  Hierzu  kommt  noch,  daß  der  größere  Teil  des
Einkommens  nicht  in  Geld,  sondern  in  Produkten  besteht,  deren
Geldwert  oft  keine  genaue  Festsetzung  gestattet.  Freilich  ließe  sich

Erwiderung  zu  begegnen,  daß  sich  die  von  anderen  Staaten  begangenen  Fehler
doch  nicht  zur  Nachahmung  empfehlen.  Ganz  unhaltbar  erscheint  die  Besteuerung
der  Erwerbsgesellschaf  len  im  Hinblick  auf  ihre  tatsächlichen  Wirkungen.  Die
Aktiengesellschaften  erwerben  überhaupt  nicht  für  sich,  sondern  für  ihre  Mitglieder. ­
  So  entsteht  mit  der  scheinbaren  Belastung  verschiedener  Bechtssubjekte
tatsächlich  eine  Doppelbesteuerung  der  Mitglieder  (Fuisting,  Die  Einkommensbesteuerung ­
  der  Zukunft,  Berlin  1803).
>)  So  sagt  Meisel  (Schmoller’s  Jahrbuch  1916,  II,  S.  o31):  „Die  Veranlagung
der  Steuer  (hat)  bei  der  Landwirtschaft  und  dem  flüssigen  Kapital  in  Österreich
versagt.“
            
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