Full text : Finanzwissenschaft

F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

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solche  Steuer  handelt,  der  ja  das  Prinzip  zugrunde  liegt,  daß  die
Steuerlast  progressiv  verteilt  werde,  daß  die  unteren  Klassen  verschont ­
  werden,  daß  den  sozialpolitischen  Forderungen  Genüge  geschehe. ­
  Neumann  nimmt  zwar  für  die  Zusammenfassung  der  Einkommen ­
  des  gesamten  Haushaltes  Stellung,  da  nur  hierdurch
einigermaßen  das  Prinzip  der  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit ­
  zur  Geltung  kommt,  wünscht  aber,  daß  auf  die  kleinen
Einkommen  Rücksicht  genommen  werde  in  der  Weise,  daß  das
Einkommen  der  Familienglieder  nur  dann  in  Rechnung  gezogen
werde,  wenn  es  500  Mark  übersteigt.  Mirbach  nimmt  für  die  Besteuerung ­
  des  ganzen  Hausstandes  Stellung,  da  sonst  Mißbräuche
Platz  greifen  und  da  sonst  Familien,  in  welchen  nur  ein  Glied
erwerbsfähig  ist,  im  Nachteile  wären  solchen  Familien  gegenüber,
wo  mehrere  Glieder  erwerbsfähig  sind.  Wir  halten  diese  Auffassung
nicht  für  berechtigt,  denn  unter  gewöhnlichen  Umständen  kann  es
keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  mit  der  Größe  der  Familie  die
Kosten  der  Erhaltung  zum  mindesten  in  dem  Maße  steigen,  als  die
Zahl  der  erwerbsfähigen  Mitglieder  zunimmt.  Schon  der  Umstand,
daß  außer  dem  Familienhaupte  auch  die  anderen  Glieder  der
Familie  genötigt  sind,  dem  Erwerb  nachzugehen,  spricht  für  die
ungünstigere  Lage  derselben,  da  in  den  wohlhabenden  Familien  der
Erwerb  ausschließlich  Sache  des  Familienhauptes  ist.  Das  mustergültige ­
  sächsische  Einkommengesetz  fordert  nicht  die  Zusammenfassung. ­
  Übrigens  hat  die  Besteuerung  des  Haushaltes  eigentlich
nur  bei  stark  ansteigender  Progression  eine  Bedeutung,  bei  proportionalem ­
  Steuerfuß  ist  sie  natürlich  ganz  irrelevant.  Darum
steckt  in  dieser  Besteuerung  noch  auch  die  Ungerechtigkeit,  daß
die  Progression  bei  den  großen  Einkommen  aufhört.  Beachtenswert
ist  auch  der  Einwand  Monger’s, 1 )  daß  diese  Einrichtung  zur  Folge
hat,  daß  bei  gleichem  Einkommen  zwei  Personen,  wenn  sie  Ehe
schließen,  mehr  zahlen,  als  sie  vorher  bezahlten,  was  ja  mit  dem
Prinzip  der  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit  kaum  vereinbar ­
  ist.  In  der  Tat  führt  die  neueste  Entwicklung  von  der
Haushaltsbesteuerung  zur  Einzelbesteuerung. 2 )
4.  Aus  dem  Umstande,  daß  die  Einkommensteuer  eine  persönliche ­
  Steuer  ist,  die  das  zur  Bedürfnisbefriedigung  dienende  Einkommen ­
  erfaßt,  folgt  das  Prinzip,  daß  der  Einkommensteuer
juristische  Personen  nicht  unterliegen.  Juristische  Personen  haben

•)  Die  Reform  der  direkten  Steuern  in  Österreich  (Wien  1895).
2)  Siehe  Moll,  Zur  Veredelung  der  preußischen  Einkommensteuer  (Finanzarchiv, ­
  1918,  I,  8.  94).
            
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