F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern.
427
solche Steuer handelt, der ja das Prinzip zugrunde liegt, daß die
Steuerlast progressiv verteilt werde, daß die unteren Klassen verschont
werden, daß den sozialpolitischen Forderungen Genüge geschehe.
Neumann nimmt zwar für die Zusammenfassung der Einkommen
des gesamten Haushaltes Stellung, da nur hierdurch
einigermaßen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
zur Geltung kommt, wünscht aber, daß auf die kleinen
Einkommen Rücksicht genommen werde in der Weise, daß das
Einkommen der Familienglieder nur dann in Rechnung gezogen
werde, wenn es 500 Mark übersteigt. Mirbach nimmt für die Besteuerung
des ganzen Hausstandes Stellung, da sonst Mißbräuche
Platz greifen und da sonst Familien, in welchen nur ein Glied
erwerbsfähig ist, im Nachteile wären solchen Familien gegenüber,
wo mehrere Glieder erwerbsfähig sind. Wir halten diese Auffassung
nicht für berechtigt, denn unter gewöhnlichen Umständen kann es
keinem Zweifel unterliegen, daß mit der Größe der Familie die
Kosten der Erhaltung zum mindesten in dem Maße steigen, als die
Zahl der erwerbsfähigen Mitglieder zunimmt. Schon der Umstand,
daß außer dem Familienhaupte auch die anderen Glieder der
Familie genötigt sind, dem Erwerb nachzugehen, spricht für die
ungünstigere Lage derselben, da in den wohlhabenden Familien der
Erwerb ausschließlich Sache des Familienhauptes ist. Das mustergültige
sächsische Einkommengesetz fordert nicht die Zusammenfassung.
Übrigens hat die Besteuerung des Haushaltes eigentlich
nur bei stark ansteigender Progression eine Bedeutung, bei proportionalem
Steuerfuß ist sie natürlich ganz irrelevant. Darum
steckt in dieser Besteuerung noch auch die Ungerechtigkeit, daß
die Progression bei den großen Einkommen aufhört. Beachtenswert
ist auch der Einwand Monger’s, 1 ) daß diese Einrichtung zur Folge
hat, daß bei gleichem Einkommen zwei Personen, wenn sie Ehe
schließen, mehr zahlen, als sie vorher bezahlten, was ja mit dem
Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit kaum vereinbar
ist. In der Tat führt die neueste Entwicklung von der
Haushaltsbesteuerung zur Einzelbesteuerung. 2 )
4. Aus dem Umstande, daß die Einkommensteuer eine persönliche
Steuer ist, die das zur Bedürfnisbefriedigung dienende Einkommen
erfaßt, folgt das Prinzip, daß der Einkommensteuer
juristische Personen nicht unterliegen. Juristische Personen haben
•) Die Reform der direkten Steuern in Österreich (Wien 1895).
2) Siehe Moll, Zur Veredelung der preußischen Einkommensteuer (Finanzarchiv,
1918, I, 8. 94).