Full text : Finanzwissenschaft

F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

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und  Handel,  sowie  sonstigen  nutzbringenden  Beschäftigungen  werden
durch  Schätzung  festgesetzt,  zu  welcher  die  Steuerträger  selbst  verpflichtet ­
  sind  die  nötigen  Daten  zu  liefern,  wenn  ihr  Einkommen
über  3000  Mark  beträgt  oder  wenn  sie  hierzu  aufgefordert  werden.
Außerordentliche  Einkommen,  wie  Erbschaften,  Geschenke,  Lebensversicherungen, ­
  werden  nicht  zum  Einkommen  gerechnet,  nur  insoweit, ­
  als  sie  das  Einkommen  vermehren.  Steuerfreiheit  genießen
Pensionen  unter  200  Mark,  Zinseneinkommen  aus  Sparkassen  und
Kreditgenossenschaften  unter  500  Mark,  das  aus  nützlicher  Beschäftigung ­
  oder  Arbeit  stammende  Einkommen  von  Schülern,  Einkommen ­
  unter  200  Mark  von  unter  18  Jahre  oder  über  60  Jahre
alten  Personen,  die  Einkommen  der  Professoren  und  Beamten  der
Jenaer  Universität  mit  Ausnahme  der  Bezahlung,  der  aus  gewerblichen ­
  oder  kommerziellen  Unternehmungen  stammenden  Einkommen,
die  aus  der  Universitätskasse  bezahlten  Witwen-  und  Waisengelder
usw.  Bei  solchen  Steuerzahlern,  deren  Einkommen  unter  2500  Mark
bleibt ,  können  die  Steuerfähigkeit  mindernde  Umstände  (große
Familienlasten,  Krankheit,  andere  Schicksalsschläge)  in  Betracht
gezogen  werden,  in  der  W^eise,  daß  die  Steuerbasis  um  ein  Viertel
herabgesetzt  wird.  Schulden  und  andere  dauernde  Lasten  (Renten
usw.)  werden  in  Abzug  gebracht.  Wer  sein  Einkommen  zur  Gänze
oder  teilweise  nicht  fatiert,  der  bezahlt  den  entzogenen  Betrag  und
das  1—16  fache  der  Steuer  als  Strafe.  Wer  Schulden  oder  Verpflichtungen ­
  behufs  Abzuges  anmeldet,  die  nicht  existieren,  oder
dieselben  in  größerer  Summe  anmeldet,  der  bezahlt  die  entzogene
Steuer  und  überdies  das  1—16  fache  der  Steuer.  Wenn  aber  die
Fassion  berichtigt  wird,  ehe  eine  Denunziation  geschieht  oder  ein
amtliches  Verfahren  eingeleitet  ist,  dann  fällt  die  Bestrafung  weg.
Die  Strafe  wird  auch  gegenüber  den  Erben  geltend  gemacht,  aber
höchstens  vier  Jahre  nach  dem  Tode  des  Erblassers.
Aus  dem  Einkommensteuergesetz  des  Herzogtums  Reuß  vom
Jahre  1898  heben  wir  namentlich  folgendes  hervor:  Die  Steuerfreiheit ­
  erstreckt  sich  bis  zu  einem  Einkommen  von  550  Mark.
Der  Steuerfuß  ist  progressiv;  von  108000—111000  Mark  ist  der
Steuerbetrag  360  Mark,  von  hier  ab  steigt  er  bei  je  3000  Mark  um
10  Mark.  Bis  zu  einem  Einkommen  von  4000  Mark  können  die
Leistungsfähigkeit  beeinträchtigende  Momente  berücksichtigt  werden,
so  große  Familienzahl,  Krankheit,  Unterstützung  armer  Verwandten,
Schulden,  Unglücksfälle  usw.  Jeder,  dessen  Einkommen  1000  Mark
übersteigt,  ist  verpflichtet  ein  Bekenntnis  abzugeben  und  die  Richtigkeit ­
  der  Daten  eventuell  mit  Eid  zu  bekräftigen.  Wer  versäumt,
ein  Bekenntnis  einzureichen,  verliert  für  das  betreffende  Jahr  das
            
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