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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
3. Einer der wichtigsten Versuche zur Einführung der Ver
mögenssteuer geschah in neuerer Zeit in Preußen mit der Ein
führung der sogenannten Ergänzungssteuer, welche mit der Be
steuerung des Vermögens die Ergänzung der Einkommensteuer
bezweckte. Es wird ziemlich allgemein zugegeben, daß der Versuch
nicht gelungen ist. Schäffle ist der Ansicht, daß bei entsprechender
Entwicklung der Einkommensteuer diese Ergänzungssteuer vollständig
entbehrt werden könnte. Wagner sagt, daß diese Steuer infolge der
geringen Ergebnisse der in Mangel des Bekenntniszwanges mangel
haften Umlegung, der Beschränkung auf die ertragbringenden Ver
mögensteile, des proportionellen anstatt eines progressiven oder zum
mindesten degressiven Steuerfußes ihre Aufgabe als Ergänzungs
steuer entsprechend nicht zu erfüllen vermag. Die wichtigsten Be
stimmungen der preußischen Vermögenssteuer vom Jahre 1896 sind
folgende: Von der Steuer befreit sind alle Vermögen unter 6000
Mark; die Vermögen unter 20000 Mark, wenn das Einkommen des
Betreffenden 900 Mark nicht übersteigt ; Frauen, die zur Versorgung
von unmündigen Kindern verpflichtet sind, vaterlose unmündige
Kinder und Erwerblose, wenn das der Steuer unterliegende Ver
mögen 20000, das Einkommen 1200 Mark nicht übersteigt. Der
Steuerfuß ist folgender:
von 6000— 8 000 Mark
3 Mark
20000-
- 24 000 Mark
10 Mark
W
8000—10000 „
4
55
24000-
- 28000
n
12
N
10000—12000 .,
5
55
28000-
- 32000
n
14
n
12000—14000 „
6
55
40000-
- 44000
„
20
»
14000—16000 „
7
55
60000-
- 70000
„
30
55
16000-18000 „
8
55
200000-
-220000
100
55
18000—20000 .,
9
55
Bei größeren Vermögen steigt der Steuerfuß nach je 20 000 Mark
um 20 Mark.
Der Steuerfuß ist demnach ein proportioneller und beträgt
1 / 2 Promille. Die Steuer wird durch die für die Einkommensteuer
eingesetzten Schätzungskommissionen veranlagt, der Steuerzahler hat
das Recht, aber nicht die Pflicht, über seine Vermögensverhältnisse
Daten vorzulegen. Falsche Angaben werden mit dem 10—25 fachen
des Steuerbetruges bestraft; im Minimum mit 100 Mark.
In Sachsen war ursprünglich nur das von der Grundsteuer
nicht betroffene Vermögen steuerpflichtig. Dies später (1906) ab
geändert.
Ganz eigentümlicher Art ist die Einrichtung der oldenburgischen
Vermögenssteuer, sofern dieselbe resp. der Steuerfuß mit der Ein-