Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
3. Einer der wichtigsten Versuche zur Einführung der Ver 
mögenssteuer geschah in neuerer Zeit in Preußen mit der Ein 
führung der sogenannten Ergänzungssteuer, welche mit der Be 
steuerung des Vermögens die Ergänzung der Einkommensteuer 
bezweckte. Es wird ziemlich allgemein zugegeben, daß der Versuch 
nicht gelungen ist. Schäffle ist der Ansicht, daß bei entsprechender 
Entwicklung der Einkommensteuer diese Ergänzungssteuer vollständig 
entbehrt werden könnte. Wagner sagt, daß diese Steuer infolge der 
geringen Ergebnisse der in Mangel des Bekenntniszwanges mangel 
haften Umlegung, der Beschränkung auf die ertragbringenden Ver 
mögensteile, des proportionellen anstatt eines progressiven oder zum 
mindesten degressiven Steuerfußes ihre Aufgabe als Ergänzungs 
steuer entsprechend nicht zu erfüllen vermag. Die wichtigsten Be 
stimmungen der preußischen Vermögenssteuer vom Jahre 1896 sind 
folgende: Von der Steuer befreit sind alle Vermögen unter 6000 
Mark; die Vermögen unter 20000 Mark, wenn das Einkommen des 
Betreffenden 900 Mark nicht übersteigt ; Frauen, die zur Versorgung 
von unmündigen Kindern verpflichtet sind, vaterlose unmündige 
Kinder und Erwerblose, wenn das der Steuer unterliegende Ver 
mögen 20000, das Einkommen 1200 Mark nicht übersteigt. Der 
Steuerfuß ist folgender: 
von 6000— 8 000 Mark 
3 Mark 
20000- 
- 24 000 Mark 
10 Mark 
W 
8000—10000 „ 
4 
55 
24000- 
- 28000 
n 
12 
N 
10000—12000 ., 
5 
55 
28000- 
- 32000 
n 
14 
n 
12000—14000 „ 
6 
55 
40000- 
- 44000 
„ 
20 
» 
14000—16000 „ 
7 
55 
60000- 
- 70000 
„ 
30 
55 
16000-18000 „ 
8 
55 
200000- 
-220000 
100 
55 
18000—20000 ., 
9 
55 
Bei größeren Vermögen steigt der Steuerfuß nach je 20 000 Mark 
um 20 Mark. 
Der Steuerfuß ist demnach ein proportioneller und beträgt 
1 / 2 Promille. Die Steuer wird durch die für die Einkommensteuer 
eingesetzten Schätzungskommissionen veranlagt, der Steuerzahler hat 
das Recht, aber nicht die Pflicht, über seine Vermögensverhältnisse 
Daten vorzulegen. Falsche Angaben werden mit dem 10—25 fachen 
des Steuerbetruges bestraft; im Minimum mit 100 Mark. 
In Sachsen war ursprünglich nur das von der Grundsteuer 
nicht betroffene Vermögen steuerpflichtig. Dies später (1906) ab 
geändert. 
Ganz eigentümlicher Art ist die Einrichtung der oldenburgischen 
Vermögenssteuer, sofern dieselbe resp. der Steuerfuß mit der Ein-
	        
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