Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

3.  Einer  der  wichtigsten  Versuche  zur  Einführung  der  Vermögenssteuer ­
  geschah  in  neuerer  Zeit  in  Preußen  mit  der  Einführung ­
  der  sogenannten  Ergänzungssteuer,  welche  mit  der  Besteuerung ­
  des  Vermögens  die  Ergänzung  der  Einkommensteuer
bezweckte.  Es  wird  ziemlich  allgemein  zugegeben,  daß  der  Versuch
nicht  gelungen  ist.  Schäffle  ist  der  Ansicht,  daß  bei  entsprechender
Entwicklung  der  Einkommensteuer  diese  Ergänzungssteuer  vollständig
entbehrt  werden  könnte.  Wagner  sagt,  daß  diese  Steuer  infolge  der
geringen  Ergebnisse  der  in  Mangel  des  Bekenntniszwanges  mangelhaften ­
  Umlegung,  der  Beschränkung  auf  die  ertragbringenden  Vermögensteile, ­
  des  proportionellen  anstatt  eines  progressiven  oder  zum
mindesten  degressiven  Steuerfußes  ihre  Aufgabe  als  Ergänzungssteuer ­
  entsprechend  nicht  zu  erfüllen  vermag.  Die  wichtigsten  Bestimmungen ­
  der  preußischen  Vermögenssteuer  vom  Jahre  1896  sind
folgende:  Von  der  Steuer  befreit  sind  alle  Vermögen  unter  6000
Mark;  die  Vermögen  unter  20000  Mark,  wenn  das  Einkommen  des
Betreffenden  900  Mark  nicht  übersteigt ;  Frauen,  die  zur  Versorgung
von  unmündigen  Kindern  verpflichtet  sind,  vaterlose  unmündige
Kinder  und  Erwerblose,  wenn  das  der  Steuer  unterliegende  Vermögen ­
  20000,  das  Einkommen  1200  Mark  nicht  übersteigt.  Der
Steuerfuß  ist  folgender:

von  6000—  8  000  Mark

3  Mark

20000--

  24  000  Mark

10  Mark

W

8000—10000  „

4

55

24000--

  28000

n

12

N

10000—12000  .,

5

55

28000--

  32000

n

14

n

12000—14000  „

6

55

40000--

  44000

„

20

»

14000—16000  „

7

55

60000--

  70000

„

30

55

16000-18000  „

8

55

200000--220000



100

55

18000—20000  .,

9

55

Bei  größeren  Vermögen  steigt  der  Steuerfuß  nach  je  20  000  Mark
um  20  Mark.
Der  Steuerfuß  ist  demnach  ein  proportioneller  und  beträgt
1 / 2  Promille.  Die  Steuer  wird  durch  die  für  die  Einkommensteuer
eingesetzten  Schätzungskommissionen  veranlagt,  der  Steuerzahler  hat
das  Recht,  aber  nicht  die  Pflicht,  über  seine  Vermögensverhältnisse
Daten  vorzulegen.  Falsche  Angaben  werden  mit  dem  10—25  fachen
des  Steuerbetruges  bestraft;  im  Minimum  mit  100  Mark.
In  Sachsen  war  ursprünglich  nur  das  von  der  Grundsteuer
nicht  betroffene  Vermögen  steuerpflichtig.  Dies  später  (1906)  abgeändert. ­

Ganz  eigentümlicher  Art  ist  die  Einrichtung  der  oldenburgischen
Vermögenssteuer,  sofern  dieselbe  resp.  der  Steuerfuß  mit  der  Ein-
            
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