Full text : Finanzwissenschaft

F.  II.  Abschnitt.  Die  Vermögenssteuer.

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kommensteuer  kombiniert  wird.  Bei  kleineren  Einkommen  (600  bis
2400  Mark)  beträgt  die  Steuer  5—8  Tausendstel.  Die  Vermögenssteuer ­

  kann  nicht  mehr  betragen  als:
«/  der  Einkommensteuer  bei  Einkommen  von  600—  900  Mark
7  „  900-1500  „
8/  1500—2400  „  usw.
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Die  meisten  Vermögenssteuergesetze  besteuern  kumulativ  das
Vermögen  der  Haushaltung,  rechnen  also  dem  Vermögen  des
Famihenhauptes  das  der  Ehefrau  und  der  Familienmitglieder  hinzu,
einige  Staaten  aber  bloß  in  dem  Falle,  wenn  die  Nutznießung  dem
Familienhaupte  zusteht.
In  der  Begel  sind  der  Vermögenssteuer  als  persönlicher  Steuer
nur  die  physischen  Personen  unterworfen.  Doch  gibt  es  auch  hierin
Ausnahmen.  Einige  Staaten  (Sachsen,  Baden  usw.)  unterwerfen  der
Steuer  auch  die  nichtphysischen  Personen.
Was  den  Steuerfuß  betrifft,  so  wird  nach  dem  württembergischen
Vermögenssteuergesetz  (31.  Juli  1915)  der  Steuerfuß  für  jedes  Steuerjahr ­
  durch  Finanzgesetz  bestimmt,  eine  Erhöhung  über  den  Betrag
von  1  Mark  für  je  1000  Mark  steuerbaren  Vermögens  ist  jedoch  der

ordentlichen  Gesetzgebung  vorbehalten.
Die  meisten  deutschen  Staaten  haben  dem  Beispiel  Preußens
folgend,  die  Vermögenssteuer  eingeführt:  Sachsen  (1902,  1906),
Baden  (1906,  1910),  Hessen  (1899),  Braunschweig  (1899,  1908,  1910),
Sachsen-Gotha  (1902,  1908),  Sachsen-Weimar  (1910,  1914),  Sachsen-Meiningen
  (1910),  Schaumburg-Lippe  (1906,  1912,  1914),  Oldenburg
(1906),  Reuß  ä.  L.  (1911),  Lippe  (1912),  Mecklenburg  (1913).
4.  In  den  Niederlanden,  wo  auch  schon  früher  eine  Vermögenssteuer ­
  existierte,  wurde  im  Jahre  1892  eine  ergänzende  Vermögenssteuer ­
  eingeführt.  Jeder  ist  verpflichtet,  sein  Vermögen,  das  nach
bestimmten  Prinzipien  abzuschätzen  ist,  anzugeben.  Befreit  von  der
Vermögenssteuer  sind  alle  Vermögen,  die  13000  Gulden  nicht  übersteigen ­
  ;  der  Steuerfuß  ist  von  13—14000  Gulden  2  Gulden,  14000
bis  15000  Gulden  4  Gulden,  15000—200000  Gulden  nach  je  1000
Gulden  (über  10000  Gulden)  1,25  Gulden,  über  200000  Gulden
237,50  Gulden  als  unveränderlicher  Betrag  und  überdies  nach  je
1000  Gulden,  über  200000  Gulden  2  Gulden.  Die  Steuer  wird  um
25  Prozent  erhöht,  wenn  falsche  Angaben  gemacht  werden  oder
unbegründete  Reklamation  eingereicht  wird.
5.  Eine  der  unvollkommensten  Formen  der  Vermögenssteuer  ist
die  nordamerikanische  property  tax.  Diese  Steuer  ist  im  Grunde
die  Steuer  der  früheren  Staatensysteme,  welche  anfangs  bloß  das
immobile,  später  auch  das  mobile  Vermögen  in  Betracht  zog.  Auch
            
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