Full text : Finanzwissenschaft

F.  II.  Abschnitt.  Die  Vermögenssteuer.

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Die  Vermögenssteuer  wird  kumulativ  nach  dem  Vermögen  aller
einer  Haushaltung  ungehörigen  berechnet,  wie  bei  der  Einkommen-Steuer.

7.  Zu  jenen  Einrichtungen,  welche  bei  der  Vermögenssteuer
eine  Gewähr  besserer  Bekenntnisse  bieten  sollen,  nimmt  die  in  der
Schweiz  angewandte  Inventierung  einen  hervorragenden  Platz
ein.  Es  gibt  keinen  neueren  Steuervorschlag,  sagt  Schanz,  der  dieselbe ­
  nicht  enthielte,  und  der  Kampf  um  dieselbe  ist  heute  viel
heftiger,  als  um  den  progressiven  Steuerfuß,  mit  dem  man  sich
nachgerade  befreundet  hat.  Die  Inventarisierung  wurde  ursprünglich ­
  nur  bei  Erbschaftsfällen  von  Minderjährigen  angewandt,  aber
gerade  das  Bewußtsein,  es  sei  ungerecht  gegen  einen  Teil  der  Steuerträger ­
  strenger  vorzugehen,  führte  zur  Ausdehnung  der  Inventarisierung, ­
  deren  früher  oder  später  erfolgende  Durchführung  viele  veranlaßt, ­
  schon  zu  Lebzeiten  richtige  Bekenntnisse  abzugeben.  Wo
aber  dieser  Erfolg  ausbleibt,  sichert  sie  wenigstens  nachträglich  dem
Staate  das  ihm  gebührende  Einkommen.  Die  Inventarisierung  kann
übrigens  nicht  nur  zum  Nachteile  des  Steuerträgers  angewendet
werden,  sondern  auch  zu  seinem  Vorteile,  insofern  als  ein  Individuum, ­
  das  man  zu  hoch  besteuert  hat,  das  B-echtsmittel  der  Inventarisierung ­
  in  Anspruch  nehmen  kann.  Allgemein  ist  die  Inventarisierung, ­
  d.  h.  bei  jedem  Todesfälle,  in  folgenden  Kantonen:
Appenzell,  Aargau,  Schaffhausen,  Solothurn,  Glarus  und  Waadt.
Die  Inventarisierung  kann  namentlich  dann  zum  Ziele  führen,  wenn
sie  amtlich,  allgemein  und  obligat  ist.  Freilich  ist  sie  oft  lästig,
unbequem,  verletzend  und  je  mehr  man  in  die  Vergangenheit  zurückgreifen ­
  muß,  um  so  weniger  verläßlich.  Auch  kann  bei  der  Inventarisierung ­
  viel  Oberflächlichkeit  und  Konnivenz  Platz  greifen.
Trotzdem  sagt  Schanz,  er  schließe  sich  ganz  der  Kundgebung  des
Berner  großen  Rates  von  1889  an,  daß  die  Inventarisierung  den
notwendigen  Bestandteil  jedes  ernsten  Steuergesetzes  bilde.
8.  Eine  der  schwierigsten  Fragen  der  Vermögenssteuer  hängt
mit  der  Festsetzung  des  Wertes  der  Vermögensteile  zusammen.
Gegenstände,  die  täglich  in  Verkehr  kommen,  oder  deren  Preise
regelmäßig  amtlich  oder  in  sonst  verläßlicher  Weise  festgesetzt
werden,  Gegenstände  des  Börsenverkehrs,  Wertpapiere  usw.  verursachen ­
  keine  Schwierigkeiten.  Schon  größer  sind  die  Schwierigkeiten ­
  bei  Kunstgegenständen,  Antiquitäten,  bei  Gegenständen,  die
einen  Affektionswert  besitzen  usw.  Am  schwierigsten  gestaltete  sich
die  Frage  bei  Immobilien,  von  denen  ja  ein  großer  Teil  Jahrzehnte
hindurch  nicht  in  Verkehr  kommt,  ferner  bei  Gegenständen,  Einrichtungen, ­
  die  dem  Erwerb  dienen.  Bei  Immobilien  zeigen  sich
            
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