Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
wieder Verschiedenheiten, je nachdem dieselben dem wirtschaftlichen 
Betriebe dienen, der Land- und Forstwirtschaft, oder wirtschaftlich 
nicht verwertet werden, oder dem Luxus dienen (Parke), unbebaute 
Hausstellen, die der Spekulation dienen usw. Die meisten Gesetz 
gebungen haben es für nötig gefunden, für die Bewertung des steuer 
pflichtigen Vermögens gewisse Bichtlinien aufzustellen. Prinzipiell 
ist es natürlich außerordentlich schwierig, AVerte zu supponieren, 
die nicht aus dem wirtschaftlichen Interessenkampf hervorgegangen 
sind. Der Weltkrieg zeigt dies am besten, da eine derartige Revolutio- 
nierung der Preise noch nie vorgekommen ist. Sollen die ganz 
außerordentlichen Preise von heute, die nicht mehr existierenden 
Preise aus der Zeit vor dem Kriege zugrunde gelegt werden? Ein 
Lager Beis, das vor dem Kriege einen Wert von 10000 Mark 
repräsentierte, besitzt in dem Momente, wo diese Zeilen geschrieben 
werden (Budapest, Ende Oktober 1916) einen Wert von 140000 Mark. 
Und dasselbe gilt von einer ganzen Reihe anderer Güterarten. Ein 
zelne Gesetzgebungen gehen eindringend ins Detail vor und stellen 
namentlich für folgende Kategorien Schätzungsprinzipien auf: 
a) landwirtschaftliche Grundstücke; b) forstwirtschaftliche Grund 
stücke ; c) Anlage- und Betriebskapital; d) periodische Leistungen 
und Nutzungen usw. Besonders wichtig und einen weiten Interessen 
kreis berührend ist die Bewertung der landwirtschaftlichen und 
forstwirtschaftlichen Grundstücke. Hier kommt der Ertragswert 
nach dem Kataster, oder der wirkliche Ertragswert (z. B. auf Grund 
von Pachtverträgen berechnet), eventuell der gemeine Wert in Be 
tracht. Die Landwirtschaft hat das Interesse vertreten, daß nicht 
der Verkaufswert (gemeine Wert), sondern der Ertragswert zugrunde 
gelegt werde. In mehreren Staaten hat dieser Standpunkt, wenn 
auch nach langen parlamentarischen Kämpfen, gesiegt. Als Ertrags 
wert gilt demgemäß das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, 
den die Grundstücke bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewähren. 
Bezüglich des in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Anlage- 
und Betriebskapitals fordern einzelne Gesetzgebungen dessen selb 
ständige Bewertung, während andere dieselbe mit den Grundstücken 
gemeinsam behandeln. Eine ausführliche Regelung der Schätzungs 
prinzipien in Baden (Gesetze von 1906/10). 
Steuerfrei sind nach den meisten Vermögensgesetzen der Hausrat, 
Möbel usw. Die preußische Anweisung zum Ergänzungsgesetz zählt 
folgende Gegenstände als steuerfrei auf: Möbel, Hausrat. Kleidungs 
stücke, Schmucksachen und andere Kostbarkeiten, Bücher, Samm 
lungen und Vorräte aller Art usw. insofern sie nicht Erwerbszwecken 
dienen, ferner alle der Ausübung einer künstlerischen, Wissenschaft-
	        
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