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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
wieder Verschiedenheiten, je nachdem dieselben dem wirtschaftlichen
Betriebe dienen, der Land- und Forstwirtschaft, oder wirtschaftlich
nicht verwertet werden, oder dem Luxus dienen (Parke), unbebaute
Hausstellen, die der Spekulation dienen usw. Die meisten Gesetzgebungen
haben es für nötig gefunden, für die Bewertung des steuerpflichtigen
Vermögens gewisse Bichtlinien aufzustellen. Prinzipiell
ist es natürlich außerordentlich schwierig, AVerte zu supponieren,
die nicht aus dem wirtschaftlichen Interessenkampf hervorgegangen
sind. Der Weltkrieg zeigt dies am besten, da eine derartige Revolutionierung
der Preise noch nie vorgekommen ist. Sollen die ganz
außerordentlichen Preise von heute, die nicht mehr existierenden
Preise aus der Zeit vor dem Kriege zugrunde gelegt werden? Ein
Lager Beis, das vor dem Kriege einen Wert von 10000 Mark
repräsentierte, besitzt in dem Momente, wo diese Zeilen geschrieben
werden (Budapest, Ende Oktober 1916) einen Wert von 140000 Mark.
Und dasselbe gilt von einer ganzen Reihe anderer Güterarten. Einzelne
Gesetzgebungen gehen eindringend ins Detail vor und stellen
namentlich für folgende Kategorien Schätzungsprinzipien auf:
a) landwirtschaftliche Grundstücke; b) forstwirtschaftliche Grundstücke
; c) Anlage- und Betriebskapital; d) periodische Leistungen
und Nutzungen usw. Besonders wichtig und einen weiten Interessenkreis
berührend ist die Bewertung der landwirtschaftlichen und
forstwirtschaftlichen Grundstücke. Hier kommt der Ertragswert
nach dem Kataster, oder der wirkliche Ertragswert (z. B. auf Grund
von Pachtverträgen berechnet), eventuell der gemeine Wert in Betracht.
Die Landwirtschaft hat das Interesse vertreten, daß nicht
der Verkaufswert (gemeine Wert), sondern der Ertragswert zugrunde
gelegt werde. In mehreren Staaten hat dieser Standpunkt, wenn
auch nach langen parlamentarischen Kämpfen, gesiegt. Als Ertragswert
gilt demgemäß das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags,
den die Grundstücke bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewähren.
Bezüglich des in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Anlageund
Betriebskapitals fordern einzelne Gesetzgebungen dessen selbständige
Bewertung, während andere dieselbe mit den Grundstücken
gemeinsam behandeln. Eine ausführliche Regelung der Schätzungsprinzipien
in Baden (Gesetze von 1906/10).
Steuerfrei sind nach den meisten Vermögensgesetzen der Hausrat,
Möbel usw. Die preußische Anweisung zum Ergänzungsgesetz zählt
folgende Gegenstände als steuerfrei auf: Möbel, Hausrat. Kleidungsstücke,
Schmucksachen und andere Kostbarkeiten, Bücher, Sammlungen
und Vorräte aller Art usw. insofern sie nicht Erwerbszwecken
dienen, ferner alle der Ausübung einer künstlerischen, Wissenschaft-