Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

wieder  Verschiedenheiten,  je  nachdem  dieselben  dem  wirtschaftlichen
Betriebe  dienen,  der  Land-  und  Forstwirtschaft,  oder  wirtschaftlich
nicht  verwertet  werden,  oder  dem  Luxus  dienen  (Parke),  unbebaute
Hausstellen,  die  der  Spekulation  dienen  usw.  Die  meisten  Gesetzgebungen ­
  haben  es  für  nötig  gefunden,  für  die  Bewertung  des  steuerpflichtigen ­
  Vermögens  gewisse  Bichtlinien  aufzustellen.  Prinzipiell
ist  es  natürlich  außerordentlich  schwierig,  AVerte  zu  supponieren,
die  nicht  aus  dem  wirtschaftlichen  Interessenkampf  hervorgegangen
sind.  Der  Weltkrieg  zeigt  dies  am  besten,  da  eine  derartige  Revolutionierung
  der  Preise  noch  nie  vorgekommen  ist.  Sollen  die  ganz
außerordentlichen  Preise  von  heute,  die  nicht  mehr  existierenden
Preise  aus  der  Zeit  vor  dem  Kriege  zugrunde  gelegt  werden?  Ein
Lager  Beis,  das  vor  dem  Kriege  einen  Wert  von  10000  Mark
repräsentierte,  besitzt  in  dem  Momente,  wo  diese  Zeilen  geschrieben
werden  (Budapest,  Ende  Oktober  1916)  einen  Wert  von  140000  Mark.
Und  dasselbe  gilt  von  einer  ganzen  Reihe  anderer  Güterarten.  Einzelne ­
  Gesetzgebungen  gehen  eindringend  ins  Detail  vor  und  stellen
namentlich  für  folgende  Kategorien  Schätzungsprinzipien  auf:
a)  landwirtschaftliche  Grundstücke;  b)  forstwirtschaftliche  Grundstücke ­
  ;  c)  Anlage-  und  Betriebskapital;  d)  periodische  Leistungen
und  Nutzungen  usw.  Besonders  wichtig  und  einen  weiten  Interessenkreis ­
  berührend  ist  die  Bewertung  der  landwirtschaftlichen  und
forstwirtschaftlichen  Grundstücke.  Hier  kommt  der  Ertragswert
nach  dem  Kataster,  oder  der  wirkliche  Ertragswert  (z.  B.  auf  Grund
von  Pachtverträgen  berechnet),  eventuell  der  gemeine  Wert  in  Betracht. ­
  Die  Landwirtschaft  hat  das  Interesse  vertreten,  daß  nicht
der  Verkaufswert  (gemeine  Wert),  sondern  der  Ertragswert  zugrunde
gelegt  werde.  In  mehreren  Staaten  hat  dieser  Standpunkt,  wenn
auch  nach  langen  parlamentarischen  Kämpfen,  gesiegt.  Als  Ertragswert ­
  gilt  demgemäß  das  Fünfundzwanzigfache  des  Reinertrags,
den  die  Grundstücke  bei  ordnungsmäßiger  Bewirtschaftung  gewähren.
Bezüglich  des  in  der  Land-  und  Forstwirtschaft  verwendeten  Anlageund
  Betriebskapitals  fordern  einzelne  Gesetzgebungen  dessen  selbständige ­
  Bewertung,  während  andere  dieselbe  mit  den  Grundstücken
gemeinsam  behandeln.  Eine  ausführliche  Regelung  der  Schätzungsprinzipien ­
  in  Baden  (Gesetze  von  1906/10).
Steuerfrei  sind  nach  den  meisten  Vermögensgesetzen  der  Hausrat,
Möbel  usw.  Die  preußische  Anweisung  zum  Ergänzungsgesetz  zählt
folgende  Gegenstände  als  steuerfrei  auf:  Möbel,  Hausrat.  Kleidungsstücke, ­
  Schmucksachen  und  andere  Kostbarkeiten,  Bücher,  Sammlungen ­
  und  Vorräte  aller  Art  usw.  insofern  sie  nicht  Erwerbszwecken
dienen,  ferner  alle  der  Ausübung  einer  künstlerischen,  Wissenschaft-
            
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