Full text : Finanzwissenschaft

F.  II.  Abschnitt.  Die  Vermögenssteuer.

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lieben  oder  einer  sonstigen  nicht  unter  den  Begriff  des  Gewerbebetriebes ­
  fallenden  Berufstätigkeit  gewidmeten  beweglichen  Sachen
(Bibliotheken  der  Gelehrten  und  Beamten,  Instrumente  der  Arzte
und  Musiker,  Arbeitsmittel  der  Künstler,  Büroeinrichtungen  der
Rechtsanwälte  usw.). 1 )
Allgemeine  Regel  ist  die  Abzugsfähigkeit  der  Verbindlichkeiten,
der  Kapitalschulden  usw.  Jedoch  wird  in  der  Regel  eine  wirtschaftliche ­
  Beziehung  zwischen  der  Schuld  und  dem  Vermögensgegenstand ­
  gewünscht.  Nicht  abzugsfähig  sind  in  der  Regel  Haushaltungsschulden, ­
  Schulden  im  Interesse  für  nicht  steuerpflichtige
Vermögensteile  usw.
Im  Jahre  1911  wurden  in  Preußen  zur  Vermögenssteuer  veranlagt ­
  :

mit  einem  Vermögen  von

Steuerbetrag

Mark

Mill.  Mark

6000—  20000

964539

4,8

20000—  32000

233604

2,8

32000—  52000

229493

4,6

52000—  100000

180393

6,3

100000—  200000

88356

6,1

200000—  500000

47507

7,3

500000—1000  000

13  793

9.9

über  1  Million

9349

13,3

Insgesamt

1767034

50,5

hiervon  auf  die  Städte

808130

32,4

Über  die  Resultate  der  deutschen  Vermögenssteuern  bieten
folgende  Daten  Aufschluß:  2 )

Gesamtbetrag

auf  den  Kopf

in  Proz.  der

Mill.  Mark

Mark

direkt.  Steuern

Preußen  (1912)

61,6

1,4

14,75

Braunschweig  (1912)

0,9

1,8

15,18

Sachsen-Koburg-Gotha

0,1

0,48

4,69

Baden  (1912)

11,2

5,11

31,53

Hessen  (1912)

4,5

3,46

23,65

Sachsen  (1912)

4,9

0,99

6,29

Oldenburg  (1912)

1,1

2,29

18,86

Sachsen-Weimar  (1912)

0,4

1,01

8,88

*)  Baltes,  Die  deutschen  Vermögenssteuern  (Schanz,  Finanzarchiv,  1915,
II.  Bd.,  8.  239).  .  ,  .
*)  Baltes,  Die  deutschen  Vermögenssteuern  (Schanz,  Finanzarchiv,  1915,
II.  Bd.,  8.  199).
Qf)
Földes,  Finanzwissenschaft.

*
            
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