Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Wir  sehen  aus  diesen  Zahlen,  daß  die  Bedeutung  der  Vermögenssteuern ­
  in  den  einzelnen  Staaten  sehr  verschieden  ist.  Sie
ist  nicht  überall  einfach  eine  Ergänzungssteuer,  eine  stärkere  Inanspruchnahme ­
  des  fundierten  Einkommens,  als  welche  deren  Berechtigung ­
  oft  in  Zweifel  gezogen  wird. 1 )

III.  Abschnitt.
Die  einmalige  Vermögenssteuer.
Von  der  regulären  Vermögenssteuer  ist  die  einmalige  Vermögenssteuer ­
  zu  unterscheiden,  die  von  verschiedenen  Seiten  als  Mittel  zur
Tilgung  der  Kriegsaniehen  vorgeschlagen  wurde.  In  der  finanzwirtschaftlichen ­
  Literatur  ist  der  Gedanke  nicht  neu.  Namentlich
Ricardo  hat  sich  zur  Tilgung  der  Kriegsaniehen  aus  dem  Napoleonischen ­
  Kriege  dafür  ausgesprochen. 2 )  Danach  aber  hatte  es  sich
bloß  um  ein  Neuntel  des  Vermögens  gehandelt.  Ebenso  tauchte  die
Idee  aus  Anlaß  der  französischen  Kriegsentschädigung  auf,  wo  aber
eine  5  prozentige  Steuer  genügt  hätte,  während  es  sich  heute  je  nach
der  Größe  des  Volksvermögens  in  den  betreffenden  Staaten  um  eine
20—50  prozentige  Steuer  handeln  würde.  Der  Weltkrieg  hat  die
Idee  wieder  auf  die  Tagesordnung  gesetzt.  Die  Idee  hat  Anhänger
und  Gegner.  Aber  in  einigen  Punkten  ist  doch  ziemliche  Übereinstimmung. ­
  Es  ist  so  ziemlich  geklärt,  daß  die  Kriegsaniehen  nur
zum  Teil  durch  eine  auch  ziemlich  starke  Vermögenssteuer  getilgt
werden  können.  Ferner  ist  es  ziemlich  geklärt,  daß  diese  Steuer
auf  mehrere  Jahre  verteilt  werden  muß.  Auch  kann  es  keinem
Zweifel  unterliegen,  daß  die  Durchführung  außerordentlichen
Schwierigkeiten  begegnet  und  große  Ungleichheiten  verursachen
wird.  Es  wird  anerkannt,  daß  der  Staat  diese  Steuer  nicht  nur  in
Geld,  sondern  auch  in  Natura  akzeptieren  muß.  Dies  führt  aber
*)  Graf  Mirbach  (im  hessischen  Landtage,  21.  März  1900):  „Eine  schärfere
Heranziehung  fundierten  Einkommens  kann  zweckmäßiger  und  gerechter  erfolgen,
entweder  durch  eine  Entlastung  des  unfundierten  Einkommens  bei  der  Einkommensteuer ­
  oder  durch  eine  besondere  Heranziehung  des  fundierten  Einkommens  bei
jener  Steuer.“
*)  Nicht  uninteressant  ist  die  Bemerkung  Dühring’s  in  bezug  auf  den  Vorschlag ­
  Ricardo’s:  „Steuern  in  Gestalt  eigentlicher  Kapitaltribute  würden  aus  dem
sozialitären  Gesicht-punkte  keine  Ungleichheiten  und  Ungerechtigkeiten  mehr
sein,  sobald  man  nur  zugleich  Anstalt  machte,  irgendeinem  Teile  der  zugehörigen
Formverwandluug  der  Gesellschaft  zum  geordneten  und  gesicherten  Dasein  zu
verhelfen“  (Kursus  der  National-  und  Sozialökonomie,  Berlin  1873)  8.  550.
            
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