Full text: Finanzwissenschaft

F. V. Abschnitt. Die Erbschaftssteuer. 
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Teil (back-tax-theory). Damit würde aber der Staat gewissermaßen 
jenes fraudulöse Vorgehen sanktionieren, da er ja damit die Erb 
schaftssteuer begründet. Diese Auffassung hinkt aber auch darin, 
daß bei gewissen Steuern Verheimlichung und Hinterziehung un 
möglich sind, bei den anderen ist es wieder unmöglich festzusetzen, 
in welchem Maße der Staat verkürzt würde. Manche betrachten 
die Erbschaftssteuer als kapitalisierte Einkommensteuer, welche ein 
für allemal bei Eintritt des Todesfalles gezahlt wird. Andere wieder 
weisen darauf hin, daß die Vermögensbildung, die Ersparnisse nicht 
bloß für das Individuum, nicht bloß für die Familie, sondern auch 
für den Staat, für die Gesellschaft erfolgt. Wieder andere be 
trachten die Erbschaftssteuer als Ersatz für jene Verzehrungssteuer, 
welche der Erblasser gezahlt hätte, wenn er sein Einkommen nicht 
zur Vermögensbildung, sondern zum Verbrauch benutzt hätte; diese 
Erklärung macht jedoch sehr den Eindruck, als ob die Erbschafts 
steuer die Strafe wäre für die sparsame, vermögenschaffende Ver 
wendung des Einkommens, was auch dann nicht gutgeheißen werden 
kann, wenn die Ansicht von einem solchen Fachmanne, wie Schäffle, 
vertreten wird. Grazian leitet die Notwendigkeit der Erbschafts 
steuer von der Grenznutzentheorie ab, denn im Sinne der Grenz 
nutzentheorie nimmt infolge der Erbschaft jeder Teil des Vermögens 
des Erben an Grenzwert ab, weshalb dasselbe mit einer neuen Steuer 
belegt werden muß, damit es dem Staate auch weiterhin soviel Opfer 
bringe wie bisher. Ja er findet in dem Grenzwerte auch die Ur 
sache dafür, daß die näheren Verwandtschaftsgrade weniger Erb 
schaftssteuer zahlen, wie die ferneren, weil jene, wie z. B. die Kinder, 
dieses Vermögen auch früher genießen, wenigstens zum Teile, die 
Vermögenszunahme ist also nicht so intensiv, wie bei den ferneren 
Verwandtschaftsgraden, der Grenzwert nimmt also nicht in dem 
Maße zu, wie in dem letzteren Falle. 
Gegenüber diesen weniger befriedigenden und nur eine Seite 
des Gegenstandes erfassenden Theorien muß die Berechtigung der 
Erbschaftssteuer in jenen allgemeinen Prinzipien gesucht werden, 
welche bei allen rationellen Steuern verwirklicht werden müssen. 
Von diesem Standpunkte aus kann namentlich darauf hingewiesen 
werden, daß die Erbschaftssteuer dem Postulat der Allgemeinheit, 
der Proportionalität, der Bequemlichkeit, ferner den Anforderungen 
der Wirtschaftlichkeit und der Ethik entspricht. Die Erbschafts 
steuer ist natürlich allgemein, denn der Tod ist ja unser aller 
Schicksal und es gibt kein Vermögen, das infolgedessen nicht Objekt 
der Erbschaft würde. Die Erbschaftssteuer ist proportions!! und 
billig; proportioneil, weil mit der Erbschaft die Leistungsfähigkeit
	        
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