F. V. Abschnitt. Die Erbschaftssteuer.
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Teil (back-tax-theory). Damit würde aber der Staat gewissermaßen
jenes fraudulöse Vorgehen sanktionieren, da er ja damit die Erb
schaftssteuer begründet. Diese Auffassung hinkt aber auch darin,
daß bei gewissen Steuern Verheimlichung und Hinterziehung un
möglich sind, bei den anderen ist es wieder unmöglich festzusetzen,
in welchem Maße der Staat verkürzt würde. Manche betrachten
die Erbschaftssteuer als kapitalisierte Einkommensteuer, welche ein
für allemal bei Eintritt des Todesfalles gezahlt wird. Andere wieder
weisen darauf hin, daß die Vermögensbildung, die Ersparnisse nicht
bloß für das Individuum, nicht bloß für die Familie, sondern auch
für den Staat, für die Gesellschaft erfolgt. Wieder andere be
trachten die Erbschaftssteuer als Ersatz für jene Verzehrungssteuer,
welche der Erblasser gezahlt hätte, wenn er sein Einkommen nicht
zur Vermögensbildung, sondern zum Verbrauch benutzt hätte; diese
Erklärung macht jedoch sehr den Eindruck, als ob die Erbschafts
steuer die Strafe wäre für die sparsame, vermögenschaffende Ver
wendung des Einkommens, was auch dann nicht gutgeheißen werden
kann, wenn die Ansicht von einem solchen Fachmanne, wie Schäffle,
vertreten wird. Grazian leitet die Notwendigkeit der Erbschafts
steuer von der Grenznutzentheorie ab, denn im Sinne der Grenz
nutzentheorie nimmt infolge der Erbschaft jeder Teil des Vermögens
des Erben an Grenzwert ab, weshalb dasselbe mit einer neuen Steuer
belegt werden muß, damit es dem Staate auch weiterhin soviel Opfer
bringe wie bisher. Ja er findet in dem Grenzwerte auch die Ur
sache dafür, daß die näheren Verwandtschaftsgrade weniger Erb
schaftssteuer zahlen, wie die ferneren, weil jene, wie z. B. die Kinder,
dieses Vermögen auch früher genießen, wenigstens zum Teile, die
Vermögenszunahme ist also nicht so intensiv, wie bei den ferneren
Verwandtschaftsgraden, der Grenzwert nimmt also nicht in dem
Maße zu, wie in dem letzteren Falle.
Gegenüber diesen weniger befriedigenden und nur eine Seite
des Gegenstandes erfassenden Theorien muß die Berechtigung der
Erbschaftssteuer in jenen allgemeinen Prinzipien gesucht werden,
welche bei allen rationellen Steuern verwirklicht werden müssen.
Von diesem Standpunkte aus kann namentlich darauf hingewiesen
werden, daß die Erbschaftssteuer dem Postulat der Allgemeinheit,
der Proportionalität, der Bequemlichkeit, ferner den Anforderungen
der Wirtschaftlichkeit und der Ethik entspricht. Die Erbschafts
steuer ist natürlich allgemein, denn der Tod ist ja unser aller
Schicksal und es gibt kein Vermögen, das infolgedessen nicht Objekt
der Erbschaft würde. Die Erbschaftssteuer ist proportions!! und
billig; proportioneil, weil mit der Erbschaft die Leistungsfähigkeit