Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

des  Erben  sich  steigert,  billig,  weil  mit  der  Erbschaft  die  Steuerfähigkeit ­
  wächst.  Von  finanzadministrativem  und  steuerlichem  Standpunkte ­
  ist  die  Steuer  bequem,  denn  sie  wird  dann  eingehoben,  wenn
in  der  Wirtschaft  des  Erben  die  Vermögensvermehrung  eintritt  und
die  Anmeldung  der  Todesfälle  fordern  auch  andere  administrative
Gesichtspunkte.  Von  volkswirtschaftlichem  Standpunkte  ist  die
Erbschaftssteuer  rationell,  denn  sie  stört  kein  einziges  Moment  des
wirtschaftlichen  Lebens.  Auch  von  ethischem  Standpunkte  ist  sie
zu  billigen,  denn  sie  legt  dem  Besitz  Pflichten  auf,  deren  Erfüllung
ein  ethisches  Postulat  ist;  aber  auch  deshalb,  weil  in  der  Gegenwart
unleugbar  die  Familienbande  sich  sehr  gelockert  haben,  und  infolgedessen ­
  an  die  Stelle  der  Familie  immer  mehr  die  Gemeinschaft,  das
Gemeinwesen,  die  Gesellschaft  tritt,  die  ja  die  einst  aus  dem
Familienverhältnis  fließenden  Pflichten  zum  großen  Teil  übernommen
hat,  also  auch  die  Vorteile  dieser  Wandlung  genießen  müsse.  Die
Erbschaft  ist  in  höchstem  Maße  konjunkturales  Vermögen,  ein  Geschenk ­
  des  Zufalls,  des  Schicksals.  Ist  ja  schon  das  Überleben  des
Erben  ein  Geschenk  des  Schicksals,  dazu  kommen  andere  günstige
oder  ungünstige  Momente,  ein  Verwandter  mehr  oder  weniger  und
die  Erbschaft  ist  ganz  oder  zum  Teil  verschwunden.  Das  Moment
der  Konjunktur  kommt  hier  also  prägnant  zum  Ausdruck  und  es
ist  vollständig  gerecht,  wenn  der  Staat  hier  seine  Steuermacht  fühlen
läßt,  ja  nachdrücklich  fühlen  läßt.
Das  größte  Gewicht  muß  endlich  darauf  gelegt  werden,  daß
die  ruhige  Entwicklung  der  gesellschaftlichen  Verhältnisse  unbedingt
erfordert,  daß  die  Vermögensdisparitäten  gemäßigt  werden,  was
durch  eine  kräftige  Erbschaftssteuer,  die  der  Hypertrophie  eine
Grenze  setzt,  erreicht  werden  kann.  Darum  sehen  wir,  daß  die
Forderung  nach  einer  energischen  Erbschaftssteuer  namentlich  in
jener  Periode  der  sozialen  Entwicklung  betont  wird,  wo  sich  schon
ungesunde  Zustände  entwickelten  und  den  Mammutvermögen  ein
enterbtes  Proletariat  gegenübersteht.  Der  Erbschaft  des  Einzelnen
soll  „des  Volkes  Erbe“  gegenüberstehen  und  die  Auswüchse  der
Vermögensbildung  sollen  möglichst  beseitigt  werden.
Wenn  manche  der  Erbschaftssteuer  gegenüberhalten,  daß  dieselbe
den  Familiensinn  abschwächt,  so  genügt  es  selbst  bei  Anerkennung
dieser  Einwendung  darauf  hinzuweisen,  daß  der  Familiensinn  schon
in  hohem  Grade  abgeschwächt  ist,  so  daß  die  Abwesenheit  der
Erbschaftssteuer  nicht  viel  nützen  würde.  Übrigens  könnte  hier  nur
von  den  allernächsten  Familiengraden  die  Rede  sein,  wo  ja  die
Erbschaftssteuer  ohnehin  immer  sehr  mäßig  sein  wird.
2.  Die  rationelle  Durchführung  der  Erbschaftssteuer  erfordert
            
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