Full text : Finanzwissenschaft

F.  I.  Abschnitt.  Primitive  Steuergattungen.

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Individuums  in  Betracht  kommt,  sondern  bloß  gewisse  größere
Unterschiede  zur  Geltung  kommen,  welche  zwischen  gewissen  Klassen,
Berufen,  hinsichtlich  der  Zahlungsfähigkeit  konstatiert  werden  können.
Bei  hoher  Entwicklung  des  wirtschaftlichen  Lebens  genügt  aber
auch  diese  vollkommenere  Form  der  Kopfsteuer  nicht  mehr,  die
Unterschiede  zwischen  den  einzelnen  Individuen  sind  so  groß,  daß
es  unbedingt  zur  Forderung  der  gerechten  Lastenverteilung  wird,
es  müsse  die  Leistungsfähigkeit  für  jedes  Individuum  gesondert
festgestellt  werden.  Auf  dieser  Stufe  der  Entwicklung  müssen  die
Kopfsteuern  verschwinden.  Mit  der  Kopfsteuer  haben  Ähnlichkeit
jene  Steuern,  welche  in  einzelnen  Staaten  als  Korollarium  der
Rechtsgleichheit,  als  finanzieller  Ausdruck  des  gleichen  Wahlrechtes,
von  allen  Personen  in  gleicher  Höhe  —  ohne  Berücksichtigung  der
Leistungsfähigkeit  —  eingehoben  werden.  Wir  haben  in  unseren
Erörterungen  an  anderer  Stelle  nachgewiesen,  daß  eine  solche  Steuer
ihre  Berechtigung  hat,  denn  in  ihr  kommt  die  Wahrheit  zum  Ausdruck, ­
  daß  in  gewissen  Relationen  alle  Staatsbürger  gleich  sind,
sowie  daß  es  gewisse  Staatsausgaben  gibt,  zu  denen  alle  Staatsbürger
in  gleichem  Maße  beitragen  sollen;  als  solche  könnten  die  aus  der
Verfassung  sich  ergebenden  Ausgaben,  Zivilliste,  Kosten  der  Gesetzgebung ­
  betrachtet  werden.  Auch  Leroy-Beaulieu  betrachtet  eine
mäßige  Kopfsteuer  als  Korollarium  des  Wahlrechts  für  gerechtfertigt. ­
  Er  führt  zu  deren  Gunsten  noch  den  Umstand  an,  daß
bei  Bestehen  einer  solchen  Steuer  die  auf  Gegenstände  des  ersten
Lebensbedarfes  gelegten  indirekten  Steuern  leichter  entbehrt  werden
können.
Die  Kopfsteuer  wurde  in  der  Regel  auf  die  Einzelnen  von
einem  gewissen  Alter  an  ausgeworfen,  die  jüngsten  und  die  ältesten
Altersklassen  waren  von  der  Kopfsteuer  befreit.  Bei  der  Unentwickeltheit
  der  Statistik  mußte  die  Konstatierung  des  Alters  große
Schwierigkeiten  bereiten.  Darum  wurden  z.  B.  in  einzelnen  Staaten
Jene  der  Kopfsteuer  unterworfen,  die  das  heilige  Abendmahl  einnahmen. ­
  In  den  der  türkischen  Herrschaft  unterworfenen  Staaten
wurde,  wie  es  scheint,  den  Betreffenden  ein  Ring  auf  den  Kopf
gelegt;  wessen  Kopf  schon  so  groß  war,  daß  er  nicht  durch  den
Ring  ging,  der  mußte  die  Steuer  bezahlen.  In  Ungarn  scheint
wenigstens  in  einzelnen  Gegenden  bei  Bemessung  der  türkischen
Kopfsteuer  (Kharads)  der  Ring  durch  ein  Gefäß  ersetzt  worden  zu
sein,  welches  auf  den  Kopf  des  Betreffenden  gesetzt  wurde.  Am
längsten  erhielt  sich  die  Kopfsteuer  unter  den  europäischen  Staaten
in  Rußland,  aber  auch  dort  wurde  sie  (1887)  abgeschafft.  Am
längsten  hat  sie  sich  in  Rumänien  erhalten.  In  England  wurde  die
            
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