Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Kapitalsteuer  unterliegen  würde,  dann  wäre  die  Haussteuer  gegenstandslos. ­
  Doch  hat  die  Form  der  Grebäudesteuer  ihre  gute  Berechtigung ­
  in  der  eigentümlichen,  leicht  erkennbaren,  sichtbaren,
steuerlich  leicht  erfaßbaren  Form  des  Steuerobjektes,  das  eine
wichtige,  bedeutende  Gruppe  der  Wirtschaftsobjekte  bildet.  Auch
die  Steuerquelle  ist  hier  eine  zweifache,  insofern  als  bei  solchen
Häusern  und  Wohnungen,  die  zur  Selbstbenutzung  dienen,  die
Steuerquelle  der  Wert  der  Nutzung  ist,  bei  jenen  Häusern  und
Wohnungen,  die  dem  geschäftlichen  Betriebe  dienen,  der  Ertrag
dieses  Betriebes  die  Steuerquelle  bildet.  In  vielen  Fällen,  namentlich
in  kleineren  Städten  und  Dörfern,  sind  diese  beiden  Formen  kaum
zu  unterscheiden,  insofern  als  die  Häuser  zu  Wohnzwecken  und
Geschäftszwecken  verwendet  werden.  Auch  die  Idee  der  Besteuerung
des  aus  der  geschäftlichen  Verwendung  der  Ubiquitäten  sich  ergebenden ­
  Ertrages  ist  nicht  konsequent  durchgeführt,  insofern  als  zu
landwirtschaftlichen  Zwecken  dienende  Gebäude  sowie  auch  Fabriksgebäude ­
  bei  der  Grundsteuer,  resp.  bei  der  Besteuerung  der  gewerblichen ­
  Tätigkeit  zur  Steuer  herangezogen  werden.  Aus  dem  Gesagten ­
  ist  zu  ersehen,  daß  die  Haussteuer  theoretisch  keine  systematisch ­
  durchgeführte  Konzeption  ist  und  deren  Entwicklung  zur
Einkommensteuer  eigentlich  der  Rationalität  am  besten  entspräche.
Der  Einkommensteuer  nähert  sich  am  vollständigsten  jene  Form
der  Haussteuer,  die  wir  Hauszinssteuer  nennen,  bei  welcher
das  aus  der  Vermietung  von  Häusern  resp.  Wohnungen  erzielte
Hauszinseinkommen  die  Steuerquelle  bildet.  Diese  Form  der  Steuer
kann  aber  nur  bei  den  wirklich  vermieteten  Wohnungen  resp.
Lokalitäten  in  Anwendung  kommen.  Manche  Steuergesetze  dehnen
aber  die  Hauszinssteuer  auf  alle  jene  Orte  aus,  wo  die  Vermietung
die  Regel  ist  (mehr  als  die  Hälfte  der  Gebäude  vermietet  ist),  in
welchem  Falle  das  Mieteinkommen  bezüglich  der  nicht  vermieteten
Wohnungen  mit  Hilfe  der  Analogie  festgestellt  wird.  Ja  in  Ungarn
Lt  man  soweit  gegangen,  daß  man  die  Hauszinssteuer  für  einzelne
Stadtteile  durchgeführt  hat,  da  es  viele  Ortschaften  gibt,  in  denen
wohl  im  ganzen  die  vermieteten  Häuser  in  Minorität  sind,  dabei
aber  in  den  entwickeltsten  Stadtteilen  doch  die  Majorität  bilden.
Eine  andere  Form  der  Haussteuer  ist  die  Hausklassensteuer,  welche
nach  jenen  Häusern  gezahlt  wird,  die  nicht  vermietet  sind,  also  von
dem  Besitzer  selbst  benutzt  werden,  in  welchem  Falle  also  die
Nutzung  die  Steuerquelle  bildet.  Diese  Steuer  hat  einen  starken
Verbrauchssteuercharakter  und  darum  sagt  auch  Schäffle  von  ihr,
es  sei  sehr  zweifelhaft,  ob  sie  noch  zu  den  direkten  Steuern  gerechnet ­
  werden  könne.  Eigentümliche  Formen  der  Haussteuer  ist
            
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