520
4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Kapitalsteuer unterliegen würde, dann wäre die Haussteuer gegenstandslos.
Doch hat die Form der Grebäudesteuer ihre gute Berechtigung
in der eigentümlichen, leicht erkennbaren, sichtbaren,
steuerlich leicht erfaßbaren Form des Steuerobjektes, das eine
wichtige, bedeutende Gruppe der Wirtschaftsobjekte bildet. Auch
die Steuerquelle ist hier eine zweifache, insofern als bei solchen
Häusern und Wohnungen, die zur Selbstbenutzung dienen, die
Steuerquelle der Wert der Nutzung ist, bei jenen Häusern und
Wohnungen, die dem geschäftlichen Betriebe dienen, der Ertrag
dieses Betriebes die Steuerquelle bildet. In vielen Fällen, namentlich
in kleineren Städten und Dörfern, sind diese beiden Formen kaum
zu unterscheiden, insofern als die Häuser zu Wohnzwecken und
Geschäftszwecken verwendet werden. Auch die Idee der Besteuerung
des aus der geschäftlichen Verwendung der Ubiquitäten sich ergebenden
Ertrages ist nicht konsequent durchgeführt, insofern als zu
landwirtschaftlichen Zwecken dienende Gebäude sowie auch Fabriksgebäude
bei der Grundsteuer, resp. bei der Besteuerung der gewerblichen
Tätigkeit zur Steuer herangezogen werden. Aus dem Gesagten
ist zu ersehen, daß die Haussteuer theoretisch keine systematisch
durchgeführte Konzeption ist und deren Entwicklung zur
Einkommensteuer eigentlich der Rationalität am besten entspräche.
Der Einkommensteuer nähert sich am vollständigsten jene Form
der Haussteuer, die wir Hauszinssteuer nennen, bei welcher
das aus der Vermietung von Häusern resp. Wohnungen erzielte
Hauszinseinkommen die Steuerquelle bildet. Diese Form der Steuer
kann aber nur bei den wirklich vermieteten Wohnungen resp.
Lokalitäten in Anwendung kommen. Manche Steuergesetze dehnen
aber die Hauszinssteuer auf alle jene Orte aus, wo die Vermietung
die Regel ist (mehr als die Hälfte der Gebäude vermietet ist), in
welchem Falle das Mieteinkommen bezüglich der nicht vermieteten
Wohnungen mit Hilfe der Analogie festgestellt wird. Ja in Ungarn
Lt man soweit gegangen, daß man die Hauszinssteuer für einzelne
Stadtteile durchgeführt hat, da es viele Ortschaften gibt, in denen
wohl im ganzen die vermieteten Häuser in Minorität sind, dabei
aber in den entwickeltsten Stadtteilen doch die Majorität bilden.
Eine andere Form der Haussteuer ist die Hausklassensteuer, welche
nach jenen Häusern gezahlt wird, die nicht vermietet sind, also von
dem Besitzer selbst benutzt werden, in welchem Falle also die
Nutzung die Steuerquelle bildet. Diese Steuer hat einen starken
Verbrauchssteuercharakter und darum sagt auch Schäffle von ihr,
es sei sehr zweifelhaft, ob sie noch zu den direkten Steuern gerechnet
werden könne. Eigentümliche Formen der Haussteuer ist