Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

groß  in  Familien,  die  mehrere  dienstpflichtige  Mitglieder  zählen.
Gegen  die  Wehrsteuer  wird  auch  angeführt,  daß  der  Staat  durch
dieselbe  jene  Auffassung  zerstört,  daß  ihm  zu  dienen,  eine  Ehre  ist,
wogegen  wohl  zu  bemerken  ist,  daß  trotzdem  nicht  geleugnet  werden
kann,  daß  die  Erfüllung  dieser  Ehrenpflicht  eine  große  Last  ist,
was  ja  auf  dem  ganzen  Gebiete  der  Ehrenpflichten,  so  auf  dem
Gebiete  der  Selbstverwaltung  zu  bemerken  ist,  weshalb  auch  deren
Besetzung  große  Schwierigkeiten  bereitet.  Das  Gewicht  dieser
Gegengründe  soll  nicht  geleugnet  werden,  doch  muß  trotzdem  aus
demselben  die  Schlußfolgerung  gezogen  werden,  daß  die  vom  Militärdienst ­
  Befreiten  einer  großen  Last  entgehen.  Die  angeführten  Erörterungen ­
  zeigen  nur,  daß  die  zweckentsprechende  Durchführung
der  Wehrsteuer  die  Festsetzung  des  pekuniären  Äquivalents  der
Dienstlast  große  Schwierigkeiten  bereitet.  Übrigens  wurden  auch
andere  Theorien  zur  Rechtfertigung  der  Wehrsteuer  aufgestellt,
doch  begegnen  sich  alle  in  dem  Prinzip  der  Lastenausgleichung.
Man  hat  auch  die  Frage  aufgeworfen,  ob  es  sich  hier  eigentlich
um  eine  Steuer  —  Wehrsteuer  —  oder  eigentlich  um  eine  Taxe
Militärtaxe  —  handelt.  Unserer  Ansicht  nach  ist  das  Wesen
der  Geldleistung  nicht  die  Befreiung  von  einer  onerosen  Pflicht,
nicht  ein  passives  Privilegium,  sondern  die  Stellvertretung  der  in
Natur  geleisteten  Blutsteuer  durch  eine  Geldsteuer.
Von  prinzipiellem  Standpunkte  muß  Vocke  Recht  gegeben
werden,  wenn  er  sagt,  daß  die  Militärlast  eigentlich  gleichmäßig
zwischen  der  ganzen  Bevölkerung  aufgeteilt  werden  müßte.  Demgemäß ­
  müßten  dessen  Nachteile  nicht  nur  jene  fühlen,  die  in  der
Tat  fähig  sind,  diesen  Dienst  zu  leisten,  sondern  die  gesamten
Militärpflichtigen,  ja,  nicht  nur  diese,  sondern  die  gesamte  Bevölkerung. ­
  Warum  sollte  z.  B.  zu  dieser  Last  nicht  auch  jene  Familie
beitragen,  in  der  überhaupt  kein  dienstpflichtiges  Mitglied  ist?  Die
Ausgleichung  der  Nachteile  würde  nach  Vocke  am  einfachsten  in
der  Weise  geschehen,  daß  jeder  Soldat  so  viel  Bezahlung  erhalte,
daß  er  nicht  nur  auf  keinen  Beitrag  von  Hause  angewiesen  wäre,
sondern  seine  zu  Hause  zurückgelassene  Familie  während  seines
Fernbleibens  in  ihrem  Einkommen  nicht  verkürzt  werde.  Dies  würde
natürlich  eine  bedeutende  Erhöhung  des  Heeresbudgets  verursachen,
die  aber  nicht  durch  eine  Wehrsteuer,  sondern  nur  durch  die  allgemeinen ­
  Steuereinnahmen  gedeckt  werden  könnte.
2.  Steuerpflichtig  ist  Joder,  der  im  militärpflichtigen  Alter  steht
und  zwar  während  der  ganzen  Dauer  der  Militärpflicht.  Die  Steuerbasis ­
  ist  das  Einkommen  oder  das  Vermögen  des  Steuerpflichtigen
resp.  derjenigen,  die  für  seinen  Unterhalt  sorgen.  Der  Steuerfuß
            
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