Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
G. Das Steuerwesen der Selbstverwaltungskörper. 1 ) 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bemerkungen. 
1. Neben dem Staate bestehen auch andere öffentliche Körper 
schaften und Verbände, welche im Interesse des (Gemeinwohles 
gleiche oder ähnliche Tätigkeit ausüben, wie der Staat. Hierher 
gehören die Provinzen, Landesteile, Departements, Comities, Comitate, 
Gemeinden, im allgemeinen die sogenannten Selbstverwaltungskörper. 
So wie dem Staate erwachsen auch der Selbstverwaltung zur Erfüllung 
der ihr gestellten Aufgaben Auslagen, welche wieder zur Deckung 
Einnahmen notwendig machen. Demnach bedürfen auch die Selbst 
verwaltungskörper eines Haushaltes. Dieser Haushalt zeigt viel 
Ähnlichkeit mit dem Staatshaushalt, aber auch manche Verschieden 
heit. Sofern der Haushalt der Selbstverwaltungskörper gleicher 
Natur ist, wie der Staatshaushalt, finden auf denselben dieselben 
Prinzipien Anwendung, die die Finanzwirtschaft bezüglich der Staats 
wirtschaft aufstellt. Sofern aber die Natur der Selbstverwaltungs 
körper eine vom Staate verschiedene ist, so kann dies nicht außer 
acht gelassen werden. Dieser verschiedene Charakter der Selbst 
verwaltungskörper und die daraus sich ergebende diverse Natur des 
autonomen Haushaltes antwortet zugleich auf die Frage, oh es 
überhaupt nötig und rationell ist, daß die Selbstverwaltungskörper 
eigene Einnahmequellen besitzen sollen oder oh es nicht zweck 
mäßiger wäre, denselben einfach einen bestimmten Teil der Staats 
einnahmen zu übergeben. Es unterliegt keinem Zweifel, daß' ein 
System, welches für den gesamten öffentlichen Aufwand sorgen 
würde, möge dessen Befriedigung in den Kreis der Staatsaufgaben 
oder der lokalen Aufgaben gehören, an Einfachheit, Übersichtlich 
keit viel gewinnen, viele Reibungen beseitigen und die Gefahr der 
Doppelbesteuerung wenigstens auf diesem Punkte umgehen würde. 
In der Tat zeigt die Erfahrung, daß in mehreren Staaten ein Teil 
gewisser Staatseinnahmen den Selbstverwaltungskörpern überlassen 
wurde. So bringt die Ausdehnung der Reichsbesteuerung in Deutsch- 
*) Zu den Selbstverwaltungskörpern gehören im weiteren Sinne die Berufs 
vertretungen und Interessengemeinschaften (Handels- und Gewerbekammern, 
landwirtschaftliche Kammern, Arbeitskammern, Gewerkschaften), kirchliche Ge 
nossenschaften und sofern sie Besteuerungsrecht besitzen, finden die allgemeinen 
Prinzipien der Besteuerung auch auf dieselben Anwendung.
	        
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