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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
G. Das Steuerwesen der Selbstverwaltungskörper. 1 )
I. Abschnitt.
Allgemeine Bemerkungen.
1. Neben dem Staate bestehen auch andere öffentliche Körper
schaften und Verbände, welche im Interesse des (Gemeinwohles
gleiche oder ähnliche Tätigkeit ausüben, wie der Staat. Hierher
gehören die Provinzen, Landesteile, Departements, Comities, Comitate,
Gemeinden, im allgemeinen die sogenannten Selbstverwaltungskörper.
So wie dem Staate erwachsen auch der Selbstverwaltung zur Erfüllung
der ihr gestellten Aufgaben Auslagen, welche wieder zur Deckung
Einnahmen notwendig machen. Demnach bedürfen auch die Selbst
verwaltungskörper eines Haushaltes. Dieser Haushalt zeigt viel
Ähnlichkeit mit dem Staatshaushalt, aber auch manche Verschieden
heit. Sofern der Haushalt der Selbstverwaltungskörper gleicher
Natur ist, wie der Staatshaushalt, finden auf denselben dieselben
Prinzipien Anwendung, die die Finanzwirtschaft bezüglich der Staats
wirtschaft aufstellt. Sofern aber die Natur der Selbstverwaltungs
körper eine vom Staate verschiedene ist, so kann dies nicht außer
acht gelassen werden. Dieser verschiedene Charakter der Selbst
verwaltungskörper und die daraus sich ergebende diverse Natur des
autonomen Haushaltes antwortet zugleich auf die Frage, oh es
überhaupt nötig und rationell ist, daß die Selbstverwaltungskörper
eigene Einnahmequellen besitzen sollen oder oh es nicht zweck
mäßiger wäre, denselben einfach einen bestimmten Teil der Staats
einnahmen zu übergeben. Es unterliegt keinem Zweifel, daß' ein
System, welches für den gesamten öffentlichen Aufwand sorgen
würde, möge dessen Befriedigung in den Kreis der Staatsaufgaben
oder der lokalen Aufgaben gehören, an Einfachheit, Übersichtlich
keit viel gewinnen, viele Reibungen beseitigen und die Gefahr der
Doppelbesteuerung wenigstens auf diesem Punkte umgehen würde.
In der Tat zeigt die Erfahrung, daß in mehreren Staaten ein Teil
gewisser Staatseinnahmen den Selbstverwaltungskörpern überlassen
wurde. So bringt die Ausdehnung der Reichsbesteuerung in Deutsch-
*) Zu den Selbstverwaltungskörpern gehören im weiteren Sinne die Berufs
vertretungen und Interessengemeinschaften (Handels- und Gewerbekammern,
landwirtschaftliche Kammern, Arbeitskammern, Gewerkschaften), kirchliche Ge
nossenschaften und sofern sie Besteuerungsrecht besitzen, finden die allgemeinen
Prinzipien der Besteuerung auch auf dieselben Anwendung.