G. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen.
543
sei als im Staatsverbande, weil die Beziehungen der einzelnen Ge
meindegenossen zu den Leistungen der Gemeinde verschiedene seien
von den Beziehungen der einzelnen Staatsbürger zum Staate, . . .
ist heute widerlegt . . . Denn wenn wir wissen, daß allerdings ver
schiedene Grundsätze für das Verhältnis der Steuerpflichtigen zum
Gemeinwesen entscheidend sind, ... so ist es doch unrichtig, das
Zutreffen dieser Grundsätze auf die verschiedenen Kategorien der
öffentlichen Verbände zu verteilen und die kleineren Verbände
(Gemeinde usw.) zum Schauplatze des Grundsatzes der Vorteils
rechnung zu machen, für die größeren Verbände und nur für diese
den Grundsatz der Leistungskraft usw. zuzulassen. 1 )
Auch Schanz 2 ) sagt, die Theorie als ob die Gemeindehesteue
rung mehr auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung beruht,
ist einer Korrektur bedürftig. „Es ist schon schief, den wirtschaft
lichen Charakter der Gemeinde zu sehr gegenüber dem Staate zu
betonen.“ Staat und Selbstverwaltung sind innig miteinander ver
wachsen, stützen und fördern sich gegenseitig, sie teilen sich mit
nur schwacher Nuanzierung in die Aufgaben, die das Gemeinschafts
leben der Menschen bedingen. Schanz richtet sich deshalb gegen
die Auffassung, als ob in Gemeinden die Steuer nach Leistung und
Gegenleistung, im Staat nach der Leistungsfähigkeit bemessen werden.
Auch in Gemeinden bildet die Leistungsfähigkeit die Basis. Über
dies sind natürlich bei allen Einrichtungen, die einzelnen zum Vor
teil dienen, Gebühren, Beiträge, Preise zu entrichten.
Ähnlich Eheberg: „Es scheint nur ein Gebot der Gerechtigkeit
zu sein, zur Entlastung der steuerpflichtigen Allgemeinheit jene be
sonders heranzuziehen, denen der Vorteil gemeindlicher Tätigkeit
in steigenden Einnahmen zufließt. Freilich darf dieses Prinzip auch
hier nicht übertrieben werden . . . Alle gemeindlichen Wirtschafts
einrichtungen (sind) doch gemeinnütziger Natur. 3 )
Schäffle 4 ) wünscht auch für die Gemeinden bei den direkten
Steuern Übergang zur Personaleinkommensteuer. Übrigens betrachtet
er Reichs-, Landes- und Kommunalsteuersystem als einheitliches
Gesamtsystem der Deckung aller öffentlichen Bedarfe. Er fordert
für die Gemeinden einen Anteil an den Verbrauchssteuern und an
den Gebühren, namentlich Immobiliar- und Erbschaftsgebuhren.
Er ist für die Überlassung der Grund- und Gebäudesteuer an die
2 ) zin- 8 Frage des Steuerprinzips bei den Gemeindesteuern (Finanzarchiv,
191 °’ s ) ’Finanzwissenschaft (Leipzig 1911), 11. Ausl., S. 557.
*) Grundsätze der Steuerpolitik, 8. 559.