Full text: Finanzwissenschaft

G. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen. 
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sei als im Staatsverbande, weil die Beziehungen der einzelnen Ge 
meindegenossen zu den Leistungen der Gemeinde verschiedene seien 
von den Beziehungen der einzelnen Staatsbürger zum Staate, . . . 
ist heute widerlegt . . . Denn wenn wir wissen, daß allerdings ver 
schiedene Grundsätze für das Verhältnis der Steuerpflichtigen zum 
Gemeinwesen entscheidend sind, ... so ist es doch unrichtig, das 
Zutreffen dieser Grundsätze auf die verschiedenen Kategorien der 
öffentlichen Verbände zu verteilen und die kleineren Verbände 
(Gemeinde usw.) zum Schauplatze des Grundsatzes der Vorteils 
rechnung zu machen, für die größeren Verbände und nur für diese 
den Grundsatz der Leistungskraft usw. zuzulassen. 1 ) 
Auch Schanz 2 ) sagt, die Theorie als ob die Gemeindehesteue 
rung mehr auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung beruht, 
ist einer Korrektur bedürftig. „Es ist schon schief, den wirtschaft 
lichen Charakter der Gemeinde zu sehr gegenüber dem Staate zu 
betonen.“ Staat und Selbstverwaltung sind innig miteinander ver 
wachsen, stützen und fördern sich gegenseitig, sie teilen sich mit 
nur schwacher Nuanzierung in die Aufgaben, die das Gemeinschafts 
leben der Menschen bedingen. Schanz richtet sich deshalb gegen 
die Auffassung, als ob in Gemeinden die Steuer nach Leistung und 
Gegenleistung, im Staat nach der Leistungsfähigkeit bemessen werden. 
Auch in Gemeinden bildet die Leistungsfähigkeit die Basis. Über 
dies sind natürlich bei allen Einrichtungen, die einzelnen zum Vor 
teil dienen, Gebühren, Beiträge, Preise zu entrichten. 
Ähnlich Eheberg: „Es scheint nur ein Gebot der Gerechtigkeit 
zu sein, zur Entlastung der steuerpflichtigen Allgemeinheit jene be 
sonders heranzuziehen, denen der Vorteil gemeindlicher Tätigkeit 
in steigenden Einnahmen zufließt. Freilich darf dieses Prinzip auch 
hier nicht übertrieben werden . . . Alle gemeindlichen Wirtschafts 
einrichtungen (sind) doch gemeinnütziger Natur. 3 ) 
Schäffle 4 ) wünscht auch für die Gemeinden bei den direkten 
Steuern Übergang zur Personaleinkommensteuer. Übrigens betrachtet 
er Reichs-, Landes- und Kommunalsteuersystem als einheitliches 
Gesamtsystem der Deckung aller öffentlichen Bedarfe. Er fordert 
für die Gemeinden einen Anteil an den Verbrauchssteuern und an 
den Gebühren, namentlich Immobiliar- und Erbschaftsgebuhren. 
Er ist für die Überlassung der Grund- und Gebäudesteuer an die 
2 ) zin- 8 Frage des Steuerprinzips bei den Gemeindesteuern (Finanzarchiv, 
191 °’ s ) ’Finanzwissenschaft (Leipzig 1911), 11. Ausl., S. 557. 
*) Grundsätze der Steuerpolitik, 8. 559.
	        
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