Full text : Finanzwissenschaft

G.  I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bemerkungen.

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vollständigen  Scheidung  beider  berechtigt,  die  im  großen  ganzen
fast  auf  den  meisten  Gebieten  —  vom  Rechtsleben  und  von  den
Beziehungen  zum  Ausland  abgesehen  —  Gemeinde  und  Staat  vereint ­
  tätig  sind,  also  auch  nicht  der  Satz  aufgestellt  werden  kann,
daß  gewisse  Einnahmequellen  von  den  Gemeinden  überhaupt  nicht
beansprucht  werden  dürfen,  so  darf  doch  so  viel  festgestellt  werden,
daß  sich  für  gewisse  Einnahmequellen  die  Voraussetzungen  mehr
beim  Staat,  für  andere  mehr  bei  den  Selbstverwaltungskörpern  vorfinden ­
  werden.
Gegenüber  dieser  Auffassung  legen  einzelne  Schriftsteller,  so
Vocke,  ihr  Veto  ein.  Der  zwischen  dem  Staat  und  den  Selbstverwaltungskörpern ­
  gemachte  Unterschied  ist  seiner  Ansicht  nach
ein  gekünstelter.  Es  ist  seiner  Ansicht  nach  für  die  Selbstverwaltungskörper ­
  geradezu  verletzend,  daß  dieselben  auf  solche  Einnahmequellen ­
  verwiesen  werden,  welche  niederern  Kulturstufen  entsprechen ­
  und  daß  dieselben  solche  Prinzipien  anwenden  sollen,
welche  bereits  einen  überwundenen  Standpunkt  bezeichnen,  während
es  gerade  die  städtischen  Kommunen  sind,  von  welchen  der  Fortschritt ­
  ausgeht  und  hierzu  gehört  eben  das  Prinzip  der  Besteuerung
nach  der  Leistungsfähigkeit.  Wenn  die  Ertragssteuern  unzweckmäßig ­
  sind,  warum  sollten  sie  für  die  Gemeinden  gut  genug  sein?
Der  Hinweis  auf  die  Ertragssteuern  beraubt  die  Gemeinden  geradezu
der  Möglichkeit,  ihre  Angehörigen  nach  dem  Maßstabe  der  Leistungsfähigkeit ­
  zweckmäßig  zu  besteuern,  was  weder  durch  Ertragssteuem
noch  durch  Verzehrungssteuern  geschehen  kann.
Adolf  Wagner’s J )  Standpunkt  ist  in  folgenden  Sätzen  ausgesprochen: ­
  Im  Steuerwesen  der  Selbstverwaltungskörper,  und  zwar
um  so  mehr,  je  räumlich  kleiner  der  betreffende  Körper  ist,  daher
in  steigender  Richtung  in  der  Provinzial-,  Bezirks-,  Kreis-  und  am
meisten  in  der  Besteuerung  der  Ortsgemeinde  bleibt  das  Gebiet  der
Anwendung  des  Prinzips  von  Leistung  und  Gegenleistung  viel  umfangreicher ­
  als  in  der  Staatsbesteuerung.  Auch  die  Gemeinde,  geschweige ­
  die  räumlich  größeren  genannten  Körper,  ist  zwar  kein
„reiner  Wirtschaftskörper“  im  Sinne  eines  privatwirtschaftlichen
Interessenkreises,  in  welchem  alles  „naturgemäß“  nach  dem  Prinzip
der  Entgeltlichkeit  von  Leistung  und  Gegenleistung  geregelt  werden
müßte,  oder,  bei  einiger  Entwicklung  jener  Körper,  auch  nur  so
geregelt  werden  könnte.  Auf  einem  großen  und  wachsenden  Tätigkeitsgebiete ­
  besteht  zwischen  dem  Staat  und  diesen  Körpern,  auch

i)  Fmanzwisaenachaft,  6.  u.  7.  Aust.  (Leipzig  und  Heidelberg  1880),  II.  Teil,
8.  345.
            
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