Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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läßt sich im einzelnen nicht feststellen, in welchem Umfange derartige Fälle vorkommen. Daß sie häufig 
sind, geht aus der Tatsache hervor, daß die Gesetzgebung besondere Bestimmungen kennt, je nachdem 
der Empfänger wirklich wiederaufbauen will oder nicht. 
Während die Aufwendungen, die oben als Ausgaben zur politischen Liquidation des Krieges bezeichnet 
wurden, in ihrer Entwicklung nicht von Rechtsansprüchen abhängig und damit zwangsläufig gegeben 
sind, verhält es sich anders mit den Kosten des Wiederaufbaues und den Aufwendungen für die sozialpoli- 
tische Liquidation des Krieges. Der Umfang der letzteren ist vor allem durch die Höhe der Kriegsverluste 
bedingt, für die die nachstehende Übersicht einige Anhaltspunkte bietet. Für die weitere Zukunft hängt er 
davon ab, wie viele Ansprüche mit der Zeit erlöschen, sei es durch Tod der Berechtigten, Überschreitung 
der Altersgrenze, bis zu der für Kriegswaisen Unterstützung zu zahlen ist, sei es durch Kapitalabfindung 
an Berechtigte oder durch Fortfall der Voraussetzungen für die Unterstützung (z. B. Wiederverheiratung 
von Kriegerwitwen). Die Zahlungen dieser Art sind daher in den ersten Jahren nach Kriegsende verhältnis- 
mäßig hoch und nehmen in der weiteren Zukunft allmählich ab. Die Finanzen der einzelnen Staaten werden 
durch sie ganz verschieden beeinflußt, je nachdem die endgültige Liquidation schneller oder langsamer 
fortschreitet. 
Kriegsverluste*). 
Tote Verwundete 
Mobili- 
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Großbritannien. ......... 9 496 370 | 743 702 202 321 946 023 | 1693 262 428644 2121906 
Frankreich -.1...:...00.- ı 8194500 1358872! 67000 1425872 | 2560000! 140000 2700000 
Sn 365 000 40 167 
Waller er an | 5615000 496 921 | 949 576 
Ähnlich wie bei den Aufwendungen für Kriegsunterstützungen und Kriegspensionen liegen die Ver- 
hältnisse bei den Wiederaufbauverpflichtungen. Ihr Umfang ist durch die Größe der Sachschäden bedingt. 
Der Aufwand dafür war absolut und im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der betroffenen Staaten sehr 
beträchtlich, um so mehr als er sich in einem relativ kurzen Zeitraum zusammendrängte. Frankreich und 
Belgien haben bis auf einen Rest die Entschädigung der privaten Wiederaufbaugläubiger durchgeführt 
und auch den Wiederaufbau des öffentlichen Besitzes beendet. In Italien spielen die Staatsmaßnahmen 
dieser Art schon seit dem Jahre 1923 keine Rolle mehr. Der Fortfall dieser Wiederaufbauposten bedeutet 
eine wesentliche Erleichterung der Staatsfinanzpolitik der kommenden Jahre, wenn auch die Aufwen- 
dungen für Verzinsung und Amortisation der Wiederaufbauanleihen und die Notwendigkeit ihrer Kon- 
solidierung, soweit es sich um kurzfristige Schulden handelt, bestehen bleiben. 
Das Material, auf das sich eine Darstellung der »Ausgaben auf Grund des Krieges« stützen kann, ist 
verschieden umfangreich und verschieden eingehend. Es wird im folgenden so verfahren, daß länderweise 
gesondert die Liquidation der Sozialen und wirtschaftlichen Kriegsschäden "dargestellt wird; nur die Auf- 
wendungen für die politische Liquidation des Krieges werden für die in Frage kommenden Länder als 
eine mehr oder minder international geregelte Angelegenheit gemeinsam behandelt. 
Die Zusam mensetzung der »Ausgaben auf Grund des Krieges«, wie sie in den bearbeiteten Etats der 
Vergleichsländer enthalten sind, geht aus der nachstehenden Übersicht hervor. Sie zeigt die überwiegende 
Bedeutung der Kriegsrenten und -unterstützungen, vor allen Dingen in Großbritannien und Italien. In 
Frankreich stehen die Aufwendungen für den privaten Wiederaufbau an erster Stelle; in Belgien, wo der 
Wiederaufbau verhältnismäßig weiter fortgeschritten ist, treten die Aufwendungen hierfür gegenüber 
den Ausgaben für Kriegsrenten und -unterstützungen zurück. Auf die im Etat vorgesehenen Besatzungs- 
kosten entfällt von den Vergleichsländern in Belgien der größte Anteil der Ausgaben auf Grund des 
Krieges. 
*) Quelle: für Großbritannien, Frankreich und Italien: Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich 1924/25; für Belgien: Maihaim. 
a. a. 0
	        
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