Full text : Finanzwissenschaft

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F.  V.  Abschnitt.  Die  Erbschaftssteuer.

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2000—10000  50000—100000

Frank
9-10.50

14.50
15.50

Frank
10-11.50

15.50
16.50

Tante  und
ind  Nichten
1
i.  Grad
iften  über  50  Millionen  ist  der  Steuerfuß  in  der
Prozent,  über  den  6.  Grad  20,56  Prozent.
-tschen  Staaten  ist  in  der  Regel  die  direkte  Linie
o  die  Erbschaft  unter  Ehegenossen.  Der  höchste
rt  10  Prozent  (Baden,  Hamburg,  Lübeck).
Steuerreform  vom  Jahre  1913  hat  auch  die  Erbihr
  Bereich  gezogen.  Obwohl  sich  das  Streben
machte,  das  Erbrecht  zu  beschränken,  wurde  hiervon
Jlung  der  rein  finanziellen  Verfügungen  abgesehen,
haftssteuer  beträgt:  4  Prozent  für  leibliche  Eltern,
Ibbürtige  Geschwister;  5  Prozent  für  Abkömmlinge
ron  Geschwistern;  6  Prozent  für  Großeltern  und
Item,  für  Schwieger-  und  Stiefeltern,  für  Schwiegerfür
  uneheliche,  vom  Vater  anerkannte  Kinder  und
inge,  für  an  Kindes  Statt  angenommene  Personen
"nmlinge;  8  Prozent  für  Abkömmlinge  zweiten  Grades
n,  Geschwister  der  Eltern,  Verschwägerte  im  zweiten
nlinie,  in  den  übrigen  Fällen  12  Prozent.  Übersteigt
Irwerbes
20000,  so  wird  das  l 1 /^  fache
30000  „  „  „  1 2 / 10  >
50000  „  „  „  1 8 /io  n
75000  „  „  „  l 4 /io  »  usw.
)  Mark  wird  das  Zweifache,  bei  1000000  2  5 / 10  fache
bschaftssteuer  befreit  sind  eheliche  Kinder  und  Eheiche
  Kinder  aus  dem  Vermögen  der  Mutter  oder
i  Voreltern.  Befreit  ist  ferner  ein  Erwerb  von  unter
gewissen  Personen  der  Erwerb  von  Mobiliar,  sofern
»00  Mark  nicht  übersteigt,  Personen,  die  in  einem
rbeitsverhältnis  zum  Erblasser  gestanden  haben,  soles ­
  Erwerbes  den  Betrag  von  3000  Mark  nicht  überbschaftssteuer
  beträgt  bloß  5  Prozent  bei  Zuwenshlichen,
  mildtätigen  oder  gemeinnützigen  Zwecken.
            
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