c) Bügelschule.
Zur Ausbildung der Arbeiterinnen im Bügeln werden während der Sommer
monate zwei Bügelkurse abgehalten. Die Dauer eines Kurses beträgt drei
Monate. Der Unterricht findet an Wochentagen nachmittags von 5- 6 und
6—7 Uhr statt. Jede Klasse mit acht Schülerinnen hat wöchentlich eine Un
terrichtsstunde. An den beiden Sommerkursen nehmen etwa 200 Arbeiterinnen
teil. Die zum Bügeln erforderlichen Wäschestücke bringen die Arbeiterinnen
von zu Hause mit.
d) Kochschule.
Die Kochschule wird durchschnittlich von etwa 100 Schülerinnen besucht.
Die Schule steht unter Leitung einer erfahrenen Kochlehrerin. Der Unter
richt wird in neun Gruppen von je 9 bis 12 Mädchen erteilt. Wöchentlich
einmal von 5—'/ 2 l Uhr oder von V»7—8 Uhr findet für jede Klasse Unter
weisung in der Zubereitung aller im bürgerlichen Haushalt vorkommenden
Speisen statt. Wiederholter Besuch der Schulkurse ist zugelassen; und es
wird hiervon auch viel Gebrauch gemacht. Näh- und Kochschule veranstalten
am Schlüsse eines jeden Lehrkurses eine gemeinsame Feier, verbunden mit
einer Ausstellung von Näharbeiten sowie verschiedener von den Koch
schülerinnen zubereiteten Speisen. Der Kindergarten, die Koch- und Näh
schule stehen unter Aufsicht eines aus Arbeitern zusammengesetzten Schul
vorstandes, welcher zeitweilige Besichtigungen vornimmt und etwaige Wünsche
und Beschwerden vorbringt. Die Gehälter und Vergütungen aller Lehrerinnen
werden vom Hause bestritten.
2. Sparverein für jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen.
Für die jüngeren Arbeiter und Arbeiterinnen im Alter von 15 bis 23 Jahren
wurde im Juni 1895 ein Sparverein errichtet, um den Sparsinn schon im
jugendlichen Alter zu wecken, unnötigen und leichtfertigen Ausgaben vor
zubeugen und den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, Ersparnisse für Krank-
heits- und Unglücksfälle und zur Begründung eines Hausstandes zu machen.
Der Eintritt in den Sparverein ist den jungen Leuten freigestellt. Nach er
folgtem Beitritt müssen sie sich dessen Satzungen unterwerfen, wonach die
freie Verfügung über die Sparguthaben, so lange sie in Diensten des Hauses
sind, bis zum 23. Jahre bzw. bis zur Verheiratung aufhört. Entnahmen aus
den Ersparnissen sowie der Austritt aus dem Verein vor der satzungsmäßig
27