Vierter Teil
Ländliches Steuerwesen.
Äie Probleme des städtischen und des ländlichen Steuermesens sind
so eng miteinander verwebt, daß das eine ohne das andere sich schwer
behandeln läßt; hier gilt es nur zu betonen, welch wichtigen Platz die
Reform des ländlichen Steuerwesens in der gesamten Landreform ein
nimmt.
Wir können also nicht eingehen auf die relative Belastung von
Stadt und Land und das mögliche Einvernehmen zwischen Staats
und Gemeindefinanzen, welches jetzt vom Dsxartrnsntal Committee
on Local Taxation behandelt wird; ebensowenig können wir auf die
Fragen der Verteilung der Steuer eingehen.
Viele Farmer klagen, daß sie ihren Grund und Boden, der doch
ihr Rohmaterial sei, versteuern müssen, während Händler und Fabri
kanten nicht auf derselben Basis besteuert würden.
Die notwendigste Änderung zum Besten der Allgemeinheit märe, die
jenigen Steuern zu verringern, die das Kapital von der Anwendung
in der Landwirtschaft abhalten. So würde die Entlastung der Neu
bauten und anderer Kapitalsinvestierungen von Steuern die Rührigkeit
der Landwirte anfeuern, Pächtern und Arbeitern neue Beschäftigung
geben und dazu beitragen, den Wohlstand auf dem Lande zu fördern.
Als der Herzog von Bedford in Woburn einen Versuchs-Obstgarten
anlegte, erschien sehr bald der Steuereinnehmer auf der Bildfläche und
verkündete ihm, auf seine Melioration hinweisend (d. h. auf eine Kap.ital-
investition, die gemacht war, ohne jahrelang irgendwelche Chancen auf
Erträge zu bieten), daß er dafür die Steuern verdreifachen müsse.
Das heutige Gesetz betreffs Aufforstungen basiert auf dem Steuer
gesetz von 1874. Danach wird das so in Benutzung genommene Land
nur nach seinem ursprünglichen, unverbesserten Zustand besteuert. Zweck
war die Förderung der Bewaldung. Profitiert haben jedoch meist die