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rierfleisch, für das die Zollfreiheit in Anspruch genommen wird,
Wurst zu verarbeiten und an Fleischwarenfabriken oder Gast—
Schankwirtschaften abzusetzen.
87.
side von Gemeinden, die als Inhaber eines Berechtigungsscheins
ch an Verkaufsstellen abgeben, haben über die im Laufe eines
— die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleischmenge einen Buch—
owei Stücken zu fertigen und zu bestätigen, daß diese Menge den
rn entsprechend den Vorschriften des Artikel 2 des Gesetzes über
afuhr von Gefrierfleisch zugeführt ist.
Inhaber eines Berechtigungsscheins haben bis zum fünften
Monats einen Buchauszug über die im Laufe des vergangenen
n die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleischmengge in zwei
die zuständige Gemeinde zu senden. Diese prüft den Buchauszug
eide Stücke mit je einer Bestätigung, daß das Gefrierfleisch den
rn entsprechend den Vorschriften des Artikel 2 des Gesetzes über
nfuhr von Gefrierfleisch zugeführt ist an den Inhaber des Be—
scheins zurück.
Inhaber eines Berechtigungsscheins hat einen Buchauszug über
fe eines Monats an die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleisch—
der zugehörigen Bestätigung bis zum 15. des folgenden Monats
ichsminister für Ernährung und Landwirtschaft einzusenden.
88.
die Reichsregierung keine Bestimmungen erlassen hat, können
Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen weitere
en treffen, insbesondere darüber, in welcher Weise das Gefrier—
Minderbemittelten zuzuführen ist.
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89.
r Einfuhr von Rindergefrierfleisch ist der Zoll ohne Rücksicht
später Zollfreiheit gewährt wird, zu zahlen oder aufzuschieben.
a Falle sind die aufgeschobenen Zollbeträge im Aufschubbuche bei
des Aufschubnehmers getrennt von den übrigen Anschreibungen
m besonderen Abschnitt „Zahlungsaufschub für Rindergefrier—
anzuschreiben.
nerhalb der Gültigkeit des Berechtigungsscheins gezahlte oder im
ch angeschriebene Zoll einschließlich etwaiger Zinsen wird inso—
tet oder im Aufschubbuche wieder abgeschrieben, als durch Vor—
es Berechtigungsscheins und der Bestätigungen der Gemeinden
aufgeschobenen Beträgen spätestens bis zum Ablauf der Aufschub—
zerechtigung für die zollfreie Einfuhr einer bestimmten Menge
lerfleise⸗ nachgewiesen wird. Dabei sind zum Ausgleich für den
von zollbegünstigtem Rindergefrierfleisch bis zur Abgabe an die
llen entstehenden Gewichtsverluste der Berechnung des zu er—
oder im Aufschubbuch abzuschreibenden Zollbetrages die in den
zen angegebenen Gefrierfleischmengen zuzüglich 2,55 v. H. zu—
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