Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

1. Richtsätze oder Unterstützungsmaßstäbe sind zur Bemessung 
der Fürsorgeleistungen erforderlich, sie sind einheitlich für alle Grup 
pen von Hilfsbedürftigen aufzustellen. 
2. Um Vergleiche über die tatsächliche Höhe der Leistungen an 
stellen zu können, sind die in den Richtsätzen enthaltenen Leistungen 
einheitlich festzulegen. 
3. Die Richtsätze sollen umfassen die Aufwendungen für Nahrung, 
für Instandhaltung der Bekleidung, für Beleuchtungs- und Reini 
gungsmittel und für sonstige kleinere Bedürfnisse. 
4. Außerhalb der Richtsätze können als Reben- und Sonder- 
leistungen nach besonderer Prüfung gewährt werden: Beihilfen zur 
Neuanschaffung von Kleidung, Wäsche und Schuhzeug, Mietbeihilfen, 
Krankenhilfe, Kuren und Pflege, Beihilfen zur Ausbildung, Erwerbs- V e 
befähigung und zur Winterversorgung. Diese Beihilfen können in Unterha 
bar oder in Sachleistungen gewährt werden. entfernt 
5. Der Berechnung des Nahrungsmittelaufwandes sind einheit- unter 
lich bestimmte Mengen Lebensmittel zugrunde zu legen und deren Schwiec 
Kosten nach dem örtlichen Preisstand zu ermitteln, dasselbe gilt für K i 
die übrigen im Richtsatz enthaltenen Leistungen. föchte 
6. Die Richtsätze sind mindestens vierteljährlich der Preisbe- Vater t 
wegung anzupassen. sein wü 
7. Die in den Richtsätzen enthaltenen Leistungen und die nach bei der 
Ziffer 4 zu gewährenden Neben- und Sonderleistungen bilden gründ- Eheschli 
sätzlich das dem einzelnen Fürsorgebedürftigen zugebilligte soziale gleichw, 
Existenzminimum; daraus geht hervor, daß eigenes Einkommen auf Kind. ( 
die Fürsorgeleistungen anzurechnen ist. Der „Würdigkeit" im sozialen ligen B 
Sinne ist durch ein verschieden hoch zu bemessendes Niveau der Do 
Lebenshaltung Rechnung zu tragen. Pflegezulagen usw. (§§ 16 und 3 U den 
18 der Reichsgrundsätze) bleiben außer Ansatz, desgleichen Zuwen- Kindes 
düngen nach Z 8 R. G. S. Vater i 
8. Die Fürsorgeorgane haben die Unterstützungen nach diesen heiratet 
Richtlinien für jeden einzelnen Unterstützungsfall zu bemessen. In wird. ; 
besonderen Fällen sind Überschreitungen der Richtsätze bis zu 10 Pro- sowie d 
zent unter schriftlicher Begründung zulässig. Sind höhere Überschrei- wandt, 
tungen erforderlich, entscheidet der zuständige Dezernent. Dauerfälle ^wd je 
dieser Art sind dem Wohlfahrts-(Fürsorge-)Ausschuß vorzulegen. Stellun 
9. Es wird empfohlen, bei Ersatzleistungen zwischen B. F. V. D 
untereinander und zwischen B. F. V. und L. F. V. die im Rahmen schaftlic 
dieser Richtlinien gewährten Fürsorgeleistungen gegenseitig anzu- dessen 5 
erkennen, damit auch die Rechtsprechung sich allmählich auf diese Ge- der ant 
dankengänge einstellt. : neljmer 
D 
eheliche
	        
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