Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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aj Die Verletzung der Arbeits- und Nährpflicht wird trotz der 
schweren Verfehlung gegen die Familie und die Allgemeinheit nur als 
Übertretung bestraft, zudem ist auch der Strafrahmen völlig unzu 
reichend, 
ß) Der Nachweis für das Vorliegen der einzelnen Tatbestände 
ist zu schwierig, 
v) Erst recht ist die einzige Besserungsmaßnahme, die Über 
weisung an die Landespolizeibehörde, die übrigens gegen säumige 
Nährpflichtige nicht zulässig ist, auch in den übrigen Fällen nur selten 
durchzusetzen. 
Die Folgen dieser unzulänglichen Bestimmungen zeigten sich vor 
Erlaß des Arbeitsscheuengesetzes darin, daß die Zahl der Arbeits 
scheuen ständig wuchs. Wie unzulänglich besonders die Bestimmung 
des § 361 Z. 10 gegen säumige Nährpflichtige ist, zeigt folgender prak 
tischer Fall: Ein Amtsgericht im Rheinland hat das Verfahren aus 
§ 361 Z. 10 mit folgender Begründung eingestellt: Es handele sich um 
eine Übertretung; die Schuld des Täters sei gering und die Folgen 
der Tat unbedeutend, an der gerichtlichen Entscheidung bestehe kein 
öffentliches Interesse. Hierin tritt nach dem jetzt vorliegenden Ent 
wurf zum R. St. G. B. (E. z. R. St. G. B.) eine einschneidende Änderung 
und eine erhebliche Besserung ein. Das Strafprinzip tritt nunmehr 
vollständig in den Hintergrund, eine Strafe als solche wird für die 
hier in Frage kommenden Fälle überhaupt nicht mehr angedroht. An 
deren Stelle kommen lediglich Besserungs- und Erziehungsmaß 
nahmen zur Anwendung. 
Besserungs- und Erziehungsmaßnahmen find: 
a) die Anordnung von Schutzaufsicht, 
h) die Unterbringung in einem Arbeitshaus, Asyl u. bergt. 
Die Schutzaufsicht (§ 51 E. z. R. St. G. B.) soll den unter Schutz 
aufsicht Gestellten vor der Gefahr, neue strafbare Handlungen zu be 
gehen, bewahren, ihn an ein gesetzmäßiges Leben gewöhnen und ihm 
das wirtschaftliche Fortkommen erleichtern. Dieselben Zwecke verfolgt 
die Unterbringung in einem Arbeitshaus. Es sind zwei Ziele, die vom 
Gesetzgeber in beiden Fällen erstrebt werden, das eine ist ein erzieheri 
sches Moment, das vor allem die Gewöhnung des Schützlings an ein 
gesetzmäßiges Leben, d. h. an Zucht und Ordnung bezweckt und ihm 
einen Beschützer an die Hand geben soll, der seine schützende Hand 
über ihn hält und ihn solange, bis sein Charakter an Gesetz und Ord 
nung gewöhnt ist, vor neuen strafbaren Handlungen bewahren will; 
das zweite Prinzip ist ein wirtschaftliches, es beabsichtigt, den Bes 
serungsbedürftigen wirtschaftlich selbständig zu machen, ihn zu einem 
arbeitsamen Menschen zu erziehen und ihm so die Möglichkeit zu 
geben, sich durch seinen Verdienst selbst zu unterhalten. 
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