— 52 —
aj Die Verletzung der Arbeits- und Nährpflicht wird trotz der
schweren Verfehlung gegen die Familie und die Allgemeinheit nur als
Übertretung bestraft, zudem ist auch der Strafrahmen völlig unzu
reichend,
ß) Der Nachweis für das Vorliegen der einzelnen Tatbestände
ist zu schwierig,
v) Erst recht ist die einzige Besserungsmaßnahme, die Über
weisung an die Landespolizeibehörde, die übrigens gegen säumige
Nährpflichtige nicht zulässig ist, auch in den übrigen Fällen nur selten
durchzusetzen.
Die Folgen dieser unzulänglichen Bestimmungen zeigten sich vor
Erlaß des Arbeitsscheuengesetzes darin, daß die Zahl der Arbeits
scheuen ständig wuchs. Wie unzulänglich besonders die Bestimmung
des § 361 Z. 10 gegen säumige Nährpflichtige ist, zeigt folgender prak
tischer Fall: Ein Amtsgericht im Rheinland hat das Verfahren aus
§ 361 Z. 10 mit folgender Begründung eingestellt: Es handele sich um
eine Übertretung; die Schuld des Täters sei gering und die Folgen
der Tat unbedeutend, an der gerichtlichen Entscheidung bestehe kein
öffentliches Interesse. Hierin tritt nach dem jetzt vorliegenden Ent
wurf zum R. St. G. B. (E. z. R. St. G. B.) eine einschneidende Änderung
und eine erhebliche Besserung ein. Das Strafprinzip tritt nunmehr
vollständig in den Hintergrund, eine Strafe als solche wird für die
hier in Frage kommenden Fälle überhaupt nicht mehr angedroht. An
deren Stelle kommen lediglich Besserungs- und Erziehungsmaß
nahmen zur Anwendung.
Besserungs- und Erziehungsmaßnahmen find:
a) die Anordnung von Schutzaufsicht,
h) die Unterbringung in einem Arbeitshaus, Asyl u. bergt.
Die Schutzaufsicht (§ 51 E. z. R. St. G. B.) soll den unter Schutz
aufsicht Gestellten vor der Gefahr, neue strafbare Handlungen zu be
gehen, bewahren, ihn an ein gesetzmäßiges Leben gewöhnen und ihm
das wirtschaftliche Fortkommen erleichtern. Dieselben Zwecke verfolgt
die Unterbringung in einem Arbeitshaus. Es sind zwei Ziele, die vom
Gesetzgeber in beiden Fällen erstrebt werden, das eine ist ein erzieheri
sches Moment, das vor allem die Gewöhnung des Schützlings an ein
gesetzmäßiges Leben, d. h. an Zucht und Ordnung bezweckt und ihm
einen Beschützer an die Hand geben soll, der seine schützende Hand
über ihn hält und ihn solange, bis sein Charakter an Gesetz und Ord
nung gewöhnt ist, vor neuen strafbaren Handlungen bewahren will;
das zweite Prinzip ist ein wirtschaftliches, es beabsichtigt, den Bes
serungsbedürftigen wirtschaftlich selbständig zu machen, ihn zu einem
arbeitsamen Menschen zu erziehen und ihm so die Möglichkeit zu
geben, sich durch seinen Verdienst selbst zu unterhalten.
Dil
Arbeitsi
um die
Be
1. bei i
St.6
2. bei 1
sprul
St. 6
In
bringur
nahmen
beit wei
Ni
geltend«
Nährpf
vorliegt
Di
Gericht
waltun,
bringur
III
1.
nahmei
kann bi
migen
besteht
Anstalt
R.F.B
Arbeits
Trünke
öffentli
Nährpf
halt de:
sorge a
sondere
begrün
arbeite!
hörigen
säumig
der Fc
Familii
pflichtic