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als sog. Aussteuerversicherung 17 ) — Terminversicherung
— abgeschlossen wird, nämlich der Art, daß die Versicherungs
summe an einem vereinbarten Tage fällig wird, gleichviel ob
der Versicherte dann noch lebt oder nicht, die Prämien dagegen
nur bis zum Tode des Versicherungsnehmers, längstens bis
zum Termin zu entrichten sind, so entscheidet hier die Even
tualität des Todes nicht den Versicherungsfall. Wird dagegen
eine sogenannte Sp ar ve rsi ch er u it g 18 ) abgeschlossen, bei
der der Versicherte nach einer im voraus bestimmten Zeit
die Summe erhalten soll, die Prämien aber bis zum Ende der
Versicherungsdauer bezahlt werden sollen, so ist überhaupt
keine Ungewißheit vorhanden. Bei der Terminversicherung han
delt es sich nur um die Ungewißheit des Wertes der gezahlten
Prämien. Auch bei den Todesfallversicherungen wird die Ver
sicherungssumme in der Regel auch dann fällig, wenn etwa
das achtzigste Lebensjahr erreicht ist. Das bedeutet nichts an
deres als, daß die Ungewißheit des Todeszeitpunktes auch hier
nur den Wert der Leistung des Versicherers bestimmt. Ist
jemand mit 10,000 M. auf den Todesfall versichert, so hat
der Versicherer 10,000 M. auf jeden Fall zu zahlen; je länger
dieser Zahlungstermin durch das Weiterleben des Versicherten
hinausgeschoben wird, um so länger kann der Versicherer das
bereitzustellende Kapital durch Zinsgenuß verwerten, um so
geringer wird mithin für ihn der Wert seiner Leistung an den
Versicherten. So schreibt Hupka:") „Bei den Lebensver
sicherungen dagegen beruht das Risiko immer auf der Un
gewißheit über die Todeszeit einer oder mehrerer bestimmter
Personen, einerlei, ob nach dem Vertrage ein Todesfall oder
ein Erlebensfall oder ein dies certus an et quando die
Leistungspflicht des Versicherers auslöst. Die kürzere oder
längere Lebensdauer bestimmter Individuen entscheidet hier
darüber, ob der Versicherer überhaupt zu leisten haben wird,
ch Vgl. Loewy, Artikel „Aussteuerversicherung" im Versicherungs
lexikon (Tübingen 1909) S. 185.
ch Loewy, Artikel „Sparversicherung" a. a. O. S. 1144.
ch a. a. O. S. 583.