Object: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

nehmen. Das Kriterium der längeren Dauer gleicht die 
geschützten Konzessionen den unter a) - e) genannten 
Vermögensrechten an. 
Artikel _IV 
(1) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien garantiert 
den Angehörigen jeder der anderen Hohen Vertragschließen- 
Aen Parteien unter dem Vorbehalt des Art. V Freiheit bei 
dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung von Vermögen, Rech- 
ten und Interessen. 
(2) Beschränkungen dieser Preiheit dürfen nicht eingreifender 
sein als sie gegenüber Inländern gelten. 
(3) Diese Freiheit darf insbesondere nicht durch Gesetz, Ver- 
ordnung, Verwal tungsmaßnahme oder auf andere Weise, weder 
unmittelbar noch mittelbar, eingeschränkt werden, soweit 
damit herbeigeführt werden können: 
a) Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung von 
Ausländern, insbesondere von ausländischen Anteils- 
inhabern und von Verwaltungspersonen juristischer Per- 
aonen oder sonstigen Personenvereinigungen; 
2) unangemessene Erhebung von Steuern, Zöllen und Gebüh- 
ren; 
3) unangemessener Ausschluß oder unangemessene Beschränkung 
von staatlichen Leistungen oder Genehmigungen, wie öffent- 
lichen Diensten, Zuteilung von Energie, Rohstoffen, 
Kapitalien, Erteilung von Import-, Export- oder Devisen- 
lizenzen und öffentlichen Aufträgen; 
ai) Beschränkung oder Aufhebung von Konzessionen im Sinne 
von Art.ıII(le); 
a) Beschränkung des Geldtransfers für laufende Zahlungen 
über die Bestimmungen des Abkommens über den Interna- 
tionalen Währungsfonds hinaus. 
(4) Soweit in zwischenstaatlichen oder sonstigen Vereinbarun- 
sen oder durch Verweltungsakte einer der Hohen Vertrag-
	        
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