thumbs: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Seehandelssperre. 
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senes Äquivalent zur Aufteilung unter die russischen Bauern verwendet 
werden konnte. 
Nach der Revolution hat die provisorische Regierung mit Ukas vom 
11. März 1917 die Ausführung der Landenteignungsgesetze, soweit sie 
russische Staatsangehörige oder nicht feindliche Ausländer deutscher 
Abstammung betrafen, bis zum Beschlüsse der Nationalversammlung 
eingestellt. 
e) Eingriffe in Rechte auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. 
Neben den geschilderten Beschränkungen der Privatrechte von Feinden 
hat der Wirtschaftskrieg noch mannigfache Eingriffe in deren öffentlich- 
rechtliche Stellung gezeitigt, die unmittelbar oder mittelbar die Wirt 
schaft schädigten. Es sei beispielsweise auf die in fast allen Staaten der 
Entente ein getretene Landesverweisung, Internierung oder Beschränkung 
der Freizügigkeit feindlicher Staatsangehörigen, und insbesondere auf die 
Entziehung des Rechtes zum Gewerbebetriebe in Rußland (v. Vogel, 
Wirtschaftskrieg 2, 58, 128) hingewiesen. Besonders empfindlich wirkte 
in Rußland der durch die Ministerratsbeschlüsse vom 10. Mai und 17. Ok 
tober 1915 erfolgte Ausschluß feindlicher Ausländer von den Kreditge 
sellschaften auf Gegenseitigkeit, den städtischen Kreditgesellschaften und 
den bäuerlichen Genossenschaften für Kleinkredit. 
2. Teil. 
Die Seehandelssperre. 
1. Im allgemeinen. 
Dem Streben Englands und seiner Verbündeten, die Mittelmächte vom 
überseeischen Warenverkehr vollständig abzuschneiden, diente bereits 
das Verbot des Handels mit dem Feinde. Damit war es der 
eigenen Handelsmarine der Alliierten untersagt, irgendwelche Waren, 
insbesondere Rohstoffe und Lebensmittel für die Feinde zu verschilfen. 
England wies jedes britische Schiff, das sich zur Zeit der Kriegserklärung 
mit einer Ladung von für Europa bestimmtem Getreide auf dem Meere 
befand, in seine eigenen Häfen. Die Ladung wurde gelöscht und auf 
dem britischen Markt, der mit Getreide geradezu überschüttet wurde, ver 
kauft. Da englische Schiffe den größten Teil des Weltseehandels besorgten, 
brachte diese Ablenkung nicht nur alles für Deutschland bestimmte Ge 
treide auf den englischen Markt, sondern auch alles für neutrale Länder 
bestimmte, soweit es sich auf britischen Schiffen befand (Clapp- 
Zimxnermann, Britisches Seekriegsrecht 13). 
Außerdem standen der Entente aber noch die besonderen 
Kampfmittel des S eekriegsrechtes zur Verfügung. Es waren 
dies das Seebeute-, das Konterbande- und das Blockaderecht. Aber diese
	        
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