Die Seehandelssperre.
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senes Äquivalent zur Aufteilung unter die russischen Bauern verwendet
werden konnte.
Nach der Revolution hat die provisorische Regierung mit Ukas vom
11. März 1917 die Ausführung der Landenteignungsgesetze, soweit sie
russische Staatsangehörige oder nicht feindliche Ausländer deutscher
Abstammung betrafen, bis zum Beschlüsse der Nationalversammlung
eingestellt.
e) Eingriffe in Rechte auf öffentlich-rechtlicher Grundlage.
Neben den geschilderten Beschränkungen der Privatrechte von Feinden
hat der Wirtschaftskrieg noch mannigfache Eingriffe in deren öffentlich-
rechtliche Stellung gezeitigt, die unmittelbar oder mittelbar die Wirt
schaft schädigten. Es sei beispielsweise auf die in fast allen Staaten der
Entente ein getretene Landesverweisung, Internierung oder Beschränkung
der Freizügigkeit feindlicher Staatsangehörigen, und insbesondere auf die
Entziehung des Rechtes zum Gewerbebetriebe in Rußland (v. Vogel,
Wirtschaftskrieg 2, 58, 128) hingewiesen. Besonders empfindlich wirkte
in Rußland der durch die Ministerratsbeschlüsse vom 10. Mai und 17. Ok
tober 1915 erfolgte Ausschluß feindlicher Ausländer von den Kreditge
sellschaften auf Gegenseitigkeit, den städtischen Kreditgesellschaften und
den bäuerlichen Genossenschaften für Kleinkredit.
2. Teil.
Die Seehandelssperre.
1. Im allgemeinen.
Dem Streben Englands und seiner Verbündeten, die Mittelmächte vom
überseeischen Warenverkehr vollständig abzuschneiden, diente bereits
das Verbot des Handels mit dem Feinde. Damit war es der
eigenen Handelsmarine der Alliierten untersagt, irgendwelche Waren,
insbesondere Rohstoffe und Lebensmittel für die Feinde zu verschilfen.
England wies jedes britische Schiff, das sich zur Zeit der Kriegserklärung
mit einer Ladung von für Europa bestimmtem Getreide auf dem Meere
befand, in seine eigenen Häfen. Die Ladung wurde gelöscht und auf
dem britischen Markt, der mit Getreide geradezu überschüttet wurde, ver
kauft. Da englische Schiffe den größten Teil des Weltseehandels besorgten,
brachte diese Ablenkung nicht nur alles für Deutschland bestimmte Ge
treide auf den englischen Markt, sondern auch alles für neutrale Länder
bestimmte, soweit es sich auf britischen Schiffen befand (Clapp-
Zimxnermann, Britisches Seekriegsrecht 13).
Außerdem standen der Entente aber noch die besonderen
Kampfmittel des S eekriegsrechtes zur Verfügung. Es waren
dies das Seebeute-, das Konterbande- und das Blockaderecht. Aber diese