Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

18  Der  Vorgang  im  preuß.  EinkStG.  im  Landtag.

nach  nach  den  Beschaffungskosten  oder  nach  dem  gemeinen
Dauerwerte  bemessen  und  dementsprechend  in  jenen  oder  in
diesem  ihre  Grenze  finden  sollten,  die  Antwort  in  dem  letztem
Sinne  gelautet  hätte.
3.  Der  Vorgang  des  Preußischen  Einkommensteuergesetzes  im
Landtag.
Mit  dieser  Antwort  hätten  sie  sich  auch  nichts  weniger
als  in  Widerspruch  mit  der  Auslegung  gesetzt,  die  der,  wie
oben  erwähnt,  ihrem  Antrage  gleich  lautende  und  schon  dem
gleichlautenden  §  13  I  1  b  des  Entwurfs  des  Reichseinkommensteuergesetzes ­
  vorbildlich  gewesene  §  8  14  des  preußischen ­
  EinkStG.  gefunden  hatte.
Bei  Beratung  des  diesem  §814  des  preußischen  Gesetzes
enttonrf  * n  ^ er  Fassung  vom  19.  Juni  1906  entsprechenden  §915
in  der  Fassung  vom  24.  Juni  1891  im  Abgeordnetenhaus  hat
sich  derselbe  Vorgang  wie  später  in  der  Nationalversammlung
beim  Reichseinkommensteuergesetz  abgespielt,  nur  mit  entgegengesetztem ­
  Erfolg,  aber  bereits  mit  gleicher  Unklarheit  über  das
Wesen  der  Absetzungen  für  Abnutzung  einerseits,  der  kaufmäirnischen
  Abschreibungen  und  von  Erneuerungsrücklagen  andererseits. ­
  Der  Regierungsentwurf  lautete,  wie  schon  eingangs
erwähnt:
„I.  Von  dem  Einkommen  sind  in  Abzug  zu  bringen:
1,-4.
5.  die  regelmäßigen  jährlichen  Absetzungen  für  Abnutzung
von  Gebäuden,  Maschinen,  Betriebsgerätschaften  usw.,
soweit  solche  nicht  aus  den  Betriebseinnahmen  beschafft
Kommilftoue-  sind;  ‘
verhandln»!,ci.  In  der  Kommission  wurde  nur  der  Zusatz  „soweit  usw."
„als  nicht  recht  klar"  beanstandet,  „dies  Bedenken  aber  dadurch
beseitigt,  daß  der  Herr  Regierungskommissar  erklärte,  daß  das
Wort  „solche"  sich  auf  die  Gebäude,  Maschinen  und  Betriebsgegenstände ­
  beziehe  und  daß  die  Abschreibungen  in  Abzug ­
  zu  bringen  seien,  falls  nicht  derartige  Abschreibungen ­
  bereits  in  der  Bilanz  stattgefunden  hätten"
(Komm.-Ber.  S.  24).  Wenn  die  Regierungserklärung  wirklich ­
  so  gelautet  hat,  dann  wäre  in  ihr  bereits  die  Vermengung ­
  der  Absetzungen  für  Abnutzung  mit  Bilanzabschreibungen ­
  zutage  getreten.
Ein  Antrag,  am  Schlüsse  der  Nr.  5  hinzuzufügen  „sowie
bei  Bergbau  und  ähnlichen  eine  Verringerung  der  Substanz
bedingenden  Unternehmungen  die  der  jährlichen  Verringerung
derselben  entsprechenden  Abschreibungen",  gelangte  nicht  zur
Annahme,  nachdem  der  Finanzminister  sich  gegen  die  Aufführung ­
  von  „Einzelheiten"  „als  zu  Unklarheiten  führend"  aus»

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