8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
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mehr und mehr den Charakter einer wirklichen Ausbeutung des Arbeiters
an und brachte ihn in eine völlige Abhängigkeit von den Ausbeutenden.
Früh schon hat die Gesetzgebung hiergegen gekämpft.
In England beginnt die Truckgesetzgebung schon 1464, in Deutschland
für den Bergbau schon 1548. So viel aber auch im weiteren Verlauf
die Gesetzgebung mit Truckverboten eingegriffen hat, völlig zu beseitigen
ist das Trucksystem nicht gewesen. Selbst in England und
Deutschland kommen immer noch trotz der langen Geschichte ihrer
Truckverbote derartige Mißbräuche vor, wenn sie auch gegen frühere
Zeiten seltener geworden sind. Die englischen Fabrikinspektorenberichte
für 1902 ergeben, daß die Verstöße gegen das Truck verbot sich in den
Shetlands und in Bristol innerhalb der Bekleidungsindustrie vermehrt
haben. In Deutschland haben die Berichte der Gewerbeaufsichtsbeamten
für 1902 aus Bayern, Sachsen, Württemberg, ferner in Preußen
aus Elbing, Breslau, den Reg.-Bez. Oppeln, Magdeburg, Erfurt, Münster,
Arnsberg, Köln, aus Frankfurt a. 0. über mißbräuchliche Kreditierung
und Anrechnung von Waren auf die Löhne Mitteilungen gemacht. Besonders
beteiligt ist dabei die Ziegeleiindustrie, in der die Ziegelmeister
mehrfach die eigentlichen Schuldigen waren. In den Niederlanden bestanden
in einigen Bezirken vor mehreren Jahren mangels gesetzlicher
Vorschriften noch erhebliche Mißstände, w r ie die Berichte der Arbeitsinspektoren
ergaben. Die Mißstände haben sich anscheinend nach den
Berichten der Arbeitskammern neuerdings vermindert, fehlen aber noch
immer nicht. In Italien ist, da gesetzliche Truckverbote nicht bestehen,
das Trucksystem noch vielfach in Anwendung.
Die gesetzlichen Maßnahmen gegen das Trucksystem haben mit
der Schwierigkeit zu kämpfen, daß nicht jede Kreditierung und nicht
jeder Verkauf von Waren an die Arbeiter unter Anrechnung auf den
Lohn verwerflich ist. Auch reine Wohlfahrtsbestrebungen können diese
Form annehmen, und eine gewisse Dehnbarkeit ist deshalb für die Bestimmungen
über das Truckverbot nötig, um nicht auch Nützliches unmöglich
zu machen. Aber diese Dehnbarkeit erleichtert auch wieder
das Durchschlüpfen von Mißbräuchen, und nur eine sorgfältige Prüfung
der Einzelfälle kann deshalb vor Fehlgriffen bewahren.
Das englische Gesetz von 1831 hatte das Verbot der Entlohnung in
Waren dahin eingeschränkt, daß der Arbeitgeber Medizin, Feuerungsmaterial,
Werkzeuge, Gerätschaften, Heu, Getreide, selbstbereitete
Lebensmittel usw. den Arbeitern unter entsprechender Lohnverkürzung
liefern dürfe, vorausgesetzt daß die Lohnverkürzung den wahren
Wert der gelieferten Gegenstände nicht übersteige. Das Gesetz hat
die Entwicklung neuer Mißbräuche nicht zu hindern vermocht, zumal
es nicht alle Gewerbe erfaßte. Durch Gesetz vom 16. Sept. 1887 wurde
es ergänzt.. Das Truckverbot wurde auf alle Gewerbe und Beschäfvan
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