Contents : Grundzüge der Sozialpolitik

8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

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mehr  und  mehr  den  Charakter  einer  wirklichen  Ausbeutung  des  Arbeiters ­
  an  und  brachte  ihn  in  eine  völlige  Abhängigkeit  von  den  Ausbeutenden. ­
  Früh  schon  hat  die  Gesetzgebung  hiergegen  gekämpft.
In  England  beginnt  die  Truckgesetzgebung  schon  1464,  in  Deutschland
für  den  Bergbau  schon  1548.  So  viel  aber  auch  im  weiteren  Verlauf
die  Gesetzgebung  mit  Truckverboten  eingegriffen  hat,  völlig  zu  beseitigen ­
  ist  das  Trucksystem  nicht  gewesen.  Selbst  in  England  und
Deutschland  kommen  immer  noch  trotz  der  langen  Geschichte  ihrer
Truckverbote  derartige  Mißbräuche  vor,  wenn  sie  auch  gegen  frühere
Zeiten  seltener  geworden  sind.  Die  englischen  Fabrikinspektorenberichte
für  1902  ergeben,  daß  die  Verstöße  gegen  das  Truck  verbot  sich  in  den
Shetlands  und  in  Bristol  innerhalb  der  Bekleidungsindustrie  vermehrt
haben.  In  Deutschland  haben  die  Berichte  der  Gewerbeaufsichtsbeamten ­
  für  1902  aus  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  ferner  in  Preußen
aus  Elbing,  Breslau,  den  Reg.-Bez.  Oppeln,  Magdeburg,  Erfurt,  Münster,
Arnsberg,  Köln,  aus  Frankfurt  a.  0.  über  mißbräuchliche  Kreditierung
und  Anrechnung  von  Waren  auf  die  Löhne  Mitteilungen  gemacht.  Besonders ­
  beteiligt  ist  dabei  die  Ziegeleiindustrie,  in  der  die  Ziegelmeister
mehrfach  die  eigentlichen  Schuldigen  waren.  In  den  Niederlanden  bestanden ­
  in  einigen  Bezirken  vor  mehreren  Jahren  mangels  gesetzlicher
Vorschriften  noch  erhebliche  Mißstände,  w r ie  die  Berichte  der  Arbeitsinspektoren ­
  ergaben.  Die  Mißstände  haben  sich  anscheinend  nach  den
Berichten  der  Arbeitskammern  neuerdings  vermindert,  fehlen  aber  noch
immer  nicht.  In  Italien  ist,  da  gesetzliche  Truckverbote  nicht  bestehen,
das  Trucksystem  noch  vielfach  in  Anwendung.
Die  gesetzlichen  Maßnahmen  gegen  das  Trucksystem  haben  mit
der  Schwierigkeit  zu  kämpfen,  daß  nicht  jede  Kreditierung  und  nicht
jeder  Verkauf  von  Waren  an  die  Arbeiter  unter  Anrechnung  auf  den
Lohn  verwerflich  ist.  Auch  reine  Wohlfahrtsbestrebungen  können  diese
Form  annehmen,  und  eine  gewisse  Dehnbarkeit  ist  deshalb  für  die  Bestimmungen ­
  über  das  Truckverbot  nötig,  um  nicht  auch  Nützliches  unmöglich ­
  zu  machen.  Aber  diese  Dehnbarkeit  erleichtert  auch  wieder
das  Durchschlüpfen  von  Mißbräuchen,  und  nur  eine  sorgfältige  Prüfung
der  Einzelfälle  kann  deshalb  vor  Fehlgriffen  bewahren.
Das  englische  Gesetz  von  1831  hatte  das  Verbot  der  Entlohnung  in
Waren  dahin  eingeschränkt,  daß  der  Arbeitgeber  Medizin,  Feuerungsmaterial, ­
  Werkzeuge,  Gerätschaften,  Heu,  Getreide,  selbstbereitete
Lebensmittel  usw.  den  Arbeitern  unter  entsprechender  Lohnverkürzung
liefern  dürfe,  vorausgesetzt  daß  die  Lohnverkürzung  den  wahren
Wert  der  gelieferten  Gegenstände  nicht  übersteige.  Das  Gesetz  hat
die  Entwicklung  neuer  Mißbräuche  nicht  zu  hindern  vermocht,  zumal
es  nicht  alle  Gewerbe  erfaßte.  Durch  Gesetz  vom  16.  Sept.  1887  wurde
es  ergänzt..  Das  Truckverbot  wurde  auf  alle  Gewerbe  und  Beschäfvan
  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  13
            
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