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tung zur Anzeige brachten. Gemeint war hier die Herstellung von Kochsalz
ans Steinsalz. Durch eine Verfügung vom 30. Juni 1834 wurde anstelle der
bisher mit dem Strafeinzug betrauten Salzfaktorien dieser fernerhin den Königl.
Kameralämtern übertragen x ). Letztere hatten in den von ihnen geführten monat
lichen Strafverzeichnisfen die verhängten Geldstrafen einzutragen.
Eine weitere Entwicklung des staatlichen Salzmonopols in Württemberg
nach der verwaltungstechnischen Seite hin brachte die „Be ordnung wegen des
Salzverkaufs, und neue Einteilung der Salz-Faktorien" vom 20. Februar 1814 1 2 ).
Mit dieser neuen Verordnung wurden im Königreich Württemberg mit dem Salz-
verkauf insgesamt 64 Königl. Salz-Faktorien betraut. Neues brachte die Ver
ordnung dadurch, daß in Zukunft dem Sal^-Berschleißer eine Frachtvergütung
nicht mehr gewährt wurde. Die Verordnung trachtete danach, den Salzhandel
mehr in die Hände der Gemeinden selbst zu legen, ohne dies unmittelbar gesetz
mäßig zum Ausdruck zu bringen. So wurden die Gemeinden angewiesen, einen
durch das Königl. Oberamt verpflichteten Salz-Verschleißer anzustellen, der das
Auswägen des Salzes zu besorgen hatte. Die Verordnung vom 20. Februar
1814 sah dann auch den Erlaß einer neuen Instruktion für die Königl. Salz-
Faktoren vor, welche Instruktion jedoch erst nach vier Jahren, nämlich am 31.
Juli 1818 tatsächlich erschien. Diese, neue Instruktion brachte gegenüber der
alten Instruktion vom 10. Februar 1808 nur unwesentliche Neuerungen, von
denen die folgenden hervorgehoben seien. Uebernahm die Gemeinde auf ihre
Kosten den Salzhandel, so wurde ein Gewinn von 1 Heller an jedem Pfund
Salz gewährt; auch wurde der Gemeinde das leere Faß kostenfrei überlassen.
Weiter wurden der Gemeinde beim Salzbezug als Taragewicht vom bayrischen
Faß 48 Pfund und vom Halleschen Faß 65 Pfund in Abzug gebracht. Der
Salzfaktor wurde aufgefordert und angewiesen, sich ein Salzlager von solchem
Umfange zu halten, daß der Salzbedarf des zu versorgenden Bezirks für ein
Vierteljahr gedeckt schien. Trotz dieser Bestimmung wurden in der württem-
bergischen Kammer der Abgeordneten wiederholt Klagen laut, daß einige Salz
faktorien der Nachfrage nur in unvollkommenem Maße nachkamen, da die Salz
vorräte zu gering waren. Die neue vom Königl. Steuer-Collegium erlassene
Instruktion vom 31. Juli 1818 gab auch eine neue Vorschrift über die Ab
rechnung der Königl. Salzfaktoren mit der „Königl. Salz-Gefäll-Casse". Anstelle
der früheren vierwöchentlichen Abrechnung trat eine vierzehytägige und fielen
die Abrechnungstermine auf den Anfang und die Mitte des Monats. Damit
wären die wesentlichen Neuerungen der „Instruktion für die Königl. Salzfaktore
vom 31. Juli 1818" gekennzeichnet.
In den 1820 er Jahren wurde der Salzverkauf an Württembergische Ex
klaven in Baden und umgekehrt, sowie an einzelne Grenzorte durch Vertrag
geregelt. So bezogen die Einwohner von Hohentwiel und Bruderhof ihr Salz
aus nahen badischen Orten. Der Salzpreis belief sich auf 4 kr. per Pfund.
Als Gegenleistung gewährte Baden an Württemberg eine Abgabe, die nach der
Kopfzahl der Exklaven ermittelt wurde, wobei pro Kopf 20 Pfund Salz ange-
1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1848, Band 16, II. Ab
teilung, Seite 721. 645.
2) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1848, Band 16, II. Ab
teilung, Seite 228 ff.