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nur schwer des Viehsalzes bedienen konnte, das nun durch geeignete Maßnah
men diesen Gegenden zugeführt werden sollte. Die Verfügung vom 26. Marz
1824 ordnete eine für das ganze Land gleichmäßig festgesetzte Preisstellung für
Viehsalz an, welches bis auf weiteres von den Königl. Salinen zu Hall, Friedrichs
hall, Clemenshall, Schwenningen und Sulz zum Preise von 2 fl. 30 kr. für den
Zentner abzugeben war. Die von den Salinen gestellten Fässer unterlagen
einer besonderen Berechnung. Mindestabgabe war 1 Ztr. Viehsalz. Gleichzeitig
wurde der Preis für 1 Pfund Viehsalz ans 1 1 / 2 Kreuzer festgesetzt. Das Vieh
salz wurde zu diesem Preis jedoch nur an solche Personen abgegeben, die als
Viehhalter bekannt waren und war diese berufliche Stellung durch ein obrigkeit
liches Zeugnis zu belegen. Die so festgelegten Preise waren jedoch nur Grund
preise, zu welchen noch die Verpackungskosten, der Fuhrlvhn und eine Speditions
gebühr hinzutraten, sofern der Käufer nicht das Viehsalz auf seine Kosten von
der Saline unmittelbar bezog. Aber auch für diese Nebenkosten suchte man eine
gesetzliche Grundlage nach folgendem Verfahren zu schaffen. Zn diesem Zweck
hatte der Salz-Inspektor an die „Haupt-Verwaltung der Salinen-Gefälle" in
Stuttgart Nachricht zu geben, welche Saline sich zu der Lieferung des benötig
ten Viehsalzes bereit erklärt hatte. Die Haupt-Verwaltung berechnete dann die
Kosten für Verpackung, Fuhrlohn und Spedition und teilte hierauf die sich er
gebenden Nebenkosten brieflich dem betreffenden Salzfaktor mit. Dieser legte
das ihm zugegangene Schreiben der Haupt-Verwaltung dem zuständigen Ober
amt vor, welches alsdann die neben dem satzungsgemäßen Preis von 2 fl. 30 kr.
für den Zentner Viehsalz zu zahlenden Nebenkosten öffentlich bekannt machte.
Für seine Mühewaltung erhielt der Salzfaktor dieselbe Provision wie bei dem
Kochsalz. Diese Provision fand bei der Preisberechnung des Salzes keine Be
rücksichtigung. In übrigen lag der Verkauf des Viehsalzes in den Händen der
amtlich bestellten Salzverschleißer. In diesem Fall trat zu den, Faktoriepreis
noch ein Zuschlag für Fuhrlohn vom Faktorieplatz bis zum Wohnort des Ver
schleißers, einschließlich der dem Salzverschleißer zustehenden Verkaufsprovision.
Der so ermittelte Viehsalzpreis war alsdann von der zuständigen Ortsbehörde
amtlich bekannt zu geben, sodaß eine willkürliche Preiserhöhung oder Preisän-
dernng ausgeschlossen war. In letzterer Hinsicht wurde dem Salzverschleißer vom
Oberamt eine besondere Verpflichtung zur Jnnehaltung der amtlich bekanntgege
benen Preise auferlegt. Weitere Besonderheiten sind aus dieser Verfügung vom
26. März 1824, betr. den Viehsalzverkanf, nicht hervorzuheben.
Uni dem Absatz von gemahlenem Steinsalz im Lande eine weitere Aus-
dehnnng zu geben, ordnete eine Verfügung vom 30. Oktober 1830, betr. den
Verkauf gemahlenen Steinsalzes an, daß fortan der Preis für dieses Salz 2 kr.
das Pfund zu betragen habe *). Gleichzeitig ging den Oberämtern vom Kgl. Bergrat
die Aufforderung zu, schätzungsweise den voraussichtlichen Salzbedarf anzugeben,
damit hiernach die einzelnen Salzfaktorien mit den nötigen Salzmeugen versehen
werden konnten. Eine Bekanntmachung des Kgl. Bergrats vom 6. April 1832
regelte den Gewichtsinhalt der Kochsalz-Fässer. Es wurde hiernach das Brutto
gewicht des Fasses mit Kochsalz auf 656 Pfund festgesetzt, wobei für das leere
Faß als feststehende Durchschnitts-Tara ein Gewicht von 50 Pfund, daneben ein
1) Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze 1849. Tübingen. Band 16. II. Ab
teilung, Seite 620.