Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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nur schwer des Viehsalzes bedienen konnte, das nun durch geeignete Maßnah 
men diesen Gegenden zugeführt werden sollte. Die Verfügung vom 26. Marz 
1824 ordnete eine für das ganze Land gleichmäßig festgesetzte Preisstellung für 
Viehsalz an, welches bis auf weiteres von den Königl. Salinen zu Hall, Friedrichs 
hall, Clemenshall, Schwenningen und Sulz zum Preise von 2 fl. 30 kr. für den 
Zentner abzugeben war. Die von den Salinen gestellten Fässer unterlagen 
einer besonderen Berechnung. Mindestabgabe war 1 Ztr. Viehsalz. Gleichzeitig 
wurde der Preis für 1 Pfund Viehsalz ans 1 1 / 2 Kreuzer festgesetzt. Das Vieh 
salz wurde zu diesem Preis jedoch nur an solche Personen abgegeben, die als 
Viehhalter bekannt waren und war diese berufliche Stellung durch ein obrigkeit 
liches Zeugnis zu belegen. Die so festgelegten Preise waren jedoch nur Grund 
preise, zu welchen noch die Verpackungskosten, der Fuhrlvhn und eine Speditions 
gebühr hinzutraten, sofern der Käufer nicht das Viehsalz auf seine Kosten von 
der Saline unmittelbar bezog. Aber auch für diese Nebenkosten suchte man eine 
gesetzliche Grundlage nach folgendem Verfahren zu schaffen. Zn diesem Zweck 
hatte der Salz-Inspektor an die „Haupt-Verwaltung der Salinen-Gefälle" in 
Stuttgart Nachricht zu geben, welche Saline sich zu der Lieferung des benötig 
ten Viehsalzes bereit erklärt hatte. Die Haupt-Verwaltung berechnete dann die 
Kosten für Verpackung, Fuhrlohn und Spedition und teilte hierauf die sich er 
gebenden Nebenkosten brieflich dem betreffenden Salzfaktor mit. Dieser legte 
das ihm zugegangene Schreiben der Haupt-Verwaltung dem zuständigen Ober 
amt vor, welches alsdann die neben dem satzungsgemäßen Preis von 2 fl. 30 kr. 
für den Zentner Viehsalz zu zahlenden Nebenkosten öffentlich bekannt machte. 
Für seine Mühewaltung erhielt der Salzfaktor dieselbe Provision wie bei dem 
Kochsalz. Diese Provision fand bei der Preisberechnung des Salzes keine Be 
rücksichtigung. In übrigen lag der Verkauf des Viehsalzes in den Händen der 
amtlich bestellten Salzverschleißer. In diesem Fall trat zu den, Faktoriepreis 
noch ein Zuschlag für Fuhrlohn vom Faktorieplatz bis zum Wohnort des Ver 
schleißers, einschließlich der dem Salzverschleißer zustehenden Verkaufsprovision. 
Der so ermittelte Viehsalzpreis war alsdann von der zuständigen Ortsbehörde 
amtlich bekannt zu geben, sodaß eine willkürliche Preiserhöhung oder Preisän- 
dernng ausgeschlossen war. In letzterer Hinsicht wurde dem Salzverschleißer vom 
Oberamt eine besondere Verpflichtung zur Jnnehaltung der amtlich bekanntgege 
benen Preise auferlegt. Weitere Besonderheiten sind aus dieser Verfügung vom 
26. März 1824, betr. den Viehsalzverkanf, nicht hervorzuheben. 
Uni dem Absatz von gemahlenem Steinsalz im Lande eine weitere Aus- 
dehnnng zu geben, ordnete eine Verfügung vom 30. Oktober 1830, betr. den 
Verkauf gemahlenen Steinsalzes an, daß fortan der Preis für dieses Salz 2 kr. 
das Pfund zu betragen habe *). Gleichzeitig ging den Oberämtern vom Kgl. Bergrat 
die Aufforderung zu, schätzungsweise den voraussichtlichen Salzbedarf anzugeben, 
damit hiernach die einzelnen Salzfaktorien mit den nötigen Salzmeugen versehen 
werden konnten. Eine Bekanntmachung des Kgl. Bergrats vom 6. April 1832 
regelte den Gewichtsinhalt der Kochsalz-Fässer. Es wurde hiernach das Brutto 
gewicht des Fasses mit Kochsalz auf 656 Pfund festgesetzt, wobei für das leere 
Faß als feststehende Durchschnitts-Tara ein Gewicht von 50 Pfund, daneben ein 
1) Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze 1849. Tübingen. Band 16. II. Ab 
teilung, Seite 620.
	        
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